Konkordat über die Fischerei im Neuenburgersee
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Change 1
Art. 39
Rechte und Pflichten der mit der Fischereiaufsicht beauftragten Personen a) Im Allgemeinen 1 Die mit der Fischereiaufsicht beauftragten Personen sind verpflichtet, alle Widerhandlungen gegen die Gesetze über die Fischerei, über den Wasserbau und über den Gewässerschutz, von denen sie Kenntnis erhalten, der zuständigen Behörde zu melden; sie haben alle nötigen Massnahmen zu ergreifen, um den Tatbestand festzustellen, die Schuldigen ausfindig zu machen und weitere Übertretungen zu verhindern. 2 Sie haben namentlich das Recht, jederzeit: a) Fischer ohne Fischereipatent aufzufordern, ihnen zwecks Feststellung der Identität auf den nächsten Kantons- oder Gemeindepolizeiposten zu folgen; b) die Fischer aufzufordern, ihre Geräte und Fangergebnisse vorzuweisen; c) den Inhalt von Körben, Taschen und anderen Behältern zur Aufnahme von Fischen zu überprüfen; d) von den Fischern zu verlangen, verdächtig scheinende Geräte in ihrer Anwesenheit aus dem Wasser zu heben; e) in Abwesenheit der Fischer die als verboten vermuteten und nicht entsprechend den gültigen Vorschriften mit dem Kennzeichen oder der Marke versehenen Geräte zu heben; f) die Fischer zum Anlegen zu zwingen; g) Boote, Fahrzeuge, Fischkasten, Kühlanlagen, Geschäfts- und Lagerräume jeder Art, die Fischern, Gastwirten und Fischhändlern gehören, zu besichtigen; h) in Häfen und Bahnhöfen Untersuchungen anzustellen; i) Fischereipatente im Falle von Übertretung durch ihren Inhaber zu entziehen; j) verbotene Fischereigeräte sowie widerrechtlich gefangene Fische zu beschlagnahmen. 3 Die beschlagnahmten Fische werden gemäss den Vorschriften der Kantonsbehörden, denen die Person untersteht, die diese Massnahme ergriffen hat, sofort verwertet. 4 Die mit der Fischereiaufsicht beauftragten Personen dürfen nur dann Gewalt anwenden, wenn die ergriffene Person Widerstand leistet. 5 Die Bestimmungen über die Unverletzlichkeit des Hausfriedens bleiben für die nicht unter Absatz 2 Bst. g und h genannten Räume vorbehalten.
Art. 39
Rechte und Pflichten der mit der Fischereiaufsicht beauftragten Personen a) Im Allgemeinen 1 Die mit der Fischereiaufsicht beauftragten Personen sind verpflichtet, alle Widerhandlungen gegen die Gesetze über die Fischerei, über den Wasserbau und über den Gewässerschutz, von denen sie Kenntnis erhalten, der zuständigen Behörde zu melden; sie haben alle nötigen Massnahmen zu ergreifen, um den Tatbestand festzustellen, die Schuldigen ausfindig zu machen und weitere Übertretungen zu verhindern. 2 Sie haben namentlich das Recht, jederzeit: a) Fischer ohne Fischereipatent aufzufordern, ihnen zwecks Feststellung der Identität auf den nächsten Kantons- oder Gemeindepolizeiposten zu folgen; b) die Fischer aufzufordern, ihre Geräte und Fangergebnisse vorzuweisen; c) den Inhalt von Körben, Taschen und anderen Behältern zur Aufnahme von Fischen zu überprüfen; d) von den Fischern zu verlangen, verdächtig scheinende Geräte in ihrer Anwesenheit aus dem Wasser zu heben; e) in Abwesenheit der Fischer die als verboten vermuteten und nicht entsprechend den gültigen Vorschriften mit dem Kennzeichen oder der Marke versehenen Geräte zu heben; f) die Fischer zum Anlegen zu zwingen; g) Boote, Fahrzeuge, Fischkasten, Kühlanlagen, Geschäfts- und Lagerräume jeder Art, die Fischern, Gastwirten und Fischhändlern gehören, zu besichtigen; h) in Häfen und Bahnhöfen Untersuchungen anzustellen; i) Fischereipatente im Falle von Übertretung durch ihren Inhaber zu entziehen; j) verbotene Fischereigeräte sowie widerrechtlich gefangene Fische zu beschlagnahmen. 3 Die beschlagnahmten Fische werden gemäss den Vorschriften der Kantonsbehörden, denen die Person untersteht, die diese Massnahme ergriffen hat, sofort verwertet. 4 Die mit der Fischereiaufsicht beauftragten Personen dürfen nur dann Gewalt anwenden, wenn die ergriffene Person Widerstand leistet. 5 Die Bestimmungen über die Unverletzlichkeit des Hausfriedens bleiben für die nicht unter Absatz 2 Bst. g und h genannten Räume vorbehalten.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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