Personalvorsorgereglement der Stadt Thun (PVR)
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 30 c) Versichertenversammlung
1 Die Versicherten bilden zusammen die Versichertenversammlung. Diese ist zuständig für die Wahl von vier Mitgliedern der Pensionskassenkommission, die dem Kreis der Versicherten angehören müssen. Die VPOD-Sektion Thunersee ist darin mit wenigstens einem Mitglied vertreten. 2 Sie wird einberufen, soweit nicht stille Wahlen nach Abs. 3 erfolgen. Ferner so oft es der Präsident oder die Präsidentin der Pensionskassenkommission als notwendig erachtet oder wenn es von mindestens vier Mitgliedern der Kommission oder von einem Zehntel der Versicherten unter Angabe der Verhandlungsgegenstände verlangt wird. 3 Sind Wahlen oder Ergänzungswahlen fällig, setzt die Pensionskassenkommission den Versicherten und dem Personalverband nach Abs. 1 angemessene Fristen für die Einreichung von Wahlvorschlägen. Werden nicht mehr Kandidaten oder Kandidatinnen vorgeschlagen, als Sitze zu vergeben sind, so werden die Vorgeschlagenen von der Pensionskassenkommission als in stiller Wahl gewählt erklärt. 4 Die Versicherten sind mindestens 14 Tage vor der Versammlung schriftlich einzuladen. Jede ordnungsgemäss einberufene Versichertenversammlung ist beschlussfähig. 5 Die Versammlung wird vom Präsidenten oder der Präsidentin der Pensionskassenkommission oder deren Stellvertretung geleitet. Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet das absolute Mehr der Stimmenden.
Art. 30 c) Versichertenversammlung
1 Die Versicherten bilden zusammen die Versichertenversammlung. Diese ist zuständig für die Wahl von vier Mitgliedern der Pensionskassenkommission, die dem Kreis der Versicherten angehören müssen. Die VPOD-Sektion Thunersee ist darin mit wenigstens einem Mitglied vertreten. 2 Sie wird einberufen, soweit nicht stille Wahlen nach Abs. 3 erfolgen. Ferner so oft es der Präsident oder die Präsidentin der Pensionskassenkommission als notwendig erachtet oder wenn es von mindestens vier Mitgliedern der Kommission oder von einem Zehntel der Versicherten unter Angabe der Verhandlungsgegenstände verlangt wird. 3 Sind Wahlen oder Ergänzungswahlen fällig, setzt die Pensionskassenkommission den Versicherten und dem Personalverband nach Abs. 1 angemessene Fristen für die Einreichung von Wahlvorschlägen. Werden nicht mehr Kandidaten oder Kandidatinnen vorgeschlagen, als Sitze zu vergeben sind, so werden die Vorgeschlagenen von der Pensionskassenkommission als in stiller Wahl gewählt erklärt. 4 Die Versicherten sind mindestens 14 Tage vor der Versammlung schriftlich einzuladen. Jede ordnungsgemäss einberufene Versichertenversammlung ist beschlussfähig. 5 Die Versammlung wird vom Präsidenten oder der Präsidentin der Pensionskassenkommission oder deren Stellvertretung geleitet. Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet das absolute Mehr der Stimmenden.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
Sign in to file your proposal. What you have written stays on this page.
Sign in to file itThink it through
Ask what your change would do, who would gain and who would bear a cost, and where something like it is already law. The assistant reads your draft as it stands, cites the law and the studies it finds, and takes no side. What you file stays yours.