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Personalvorsorgereglement der Stadt Thun (PVR)

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Change 1

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As published

Art. 36

1 Die bis am 31. Dezember 2013 amtierende Pensionskassenkommission bleibt bis zum Ende der laufenden Legislaturperiode in ihrem Amt und übernimmt die Aufgaben gemäss neuem Recht. 2 Bisherige, vom Gemeinderat oder der Pensionskassenkommission erlassene Ausführungsbestimmungen zum PKR gelten weiter. Künftige Revisionen erfolgen nach neuer Zuständigkeitsregelung. 3 Folgende Übergangsbestimmungen des Pensionskassenreglements vom 7. Juni 2007 gelten weiter: Art. 76 1 Rechte und Pflichten von Versicherten als Einzelmitglied richten sich grundsätzlich ebenfalls nach dem neuen Recht. 2 Vorbehalten bleiben jedoch die speziellen Bestimmungen des Reglements vom 22.10.1993 inkl. Revisionen vom 29.10.1999, 14.12.2001 über Einzelmitglieder, insbesondere die Art. 13, 32 und 52. Art. 77 PKR 2007 1 Die Ansprüche aus den am 31.12.1986 bestehenden Rentenverhältnissen bleiben nach seinerzeitigen Statuten gewahrt, insbesondere die mitversicherten anwartschaftlichen Witwenrenten. Die Ansprüche aus den seit 1.1.1987 neu entstandenen und am 31.12.2007 noch bestehenden Rentenverhältnissen bleiben nach bisherigem Reglement gewahrt. 2 Vorbehalten bleiben die Übergangsbestimmungen der ersten BVG- Revision vom 3. Oktober 2003. Art. 77a PKR 2007 1 Für diejenigen aktiven Versicherten, welche per 31. Dezember 2012 bereits in der Kasse versichert waren, wird die Altersrente basierend auf dem bisherigen Umwandlungssatz im ordentlichen Rücktrittsalter (vgl. Anhang II des Reglements gültig ab 1.1.2008) mit derjenigen Altersrente basierend auf dem Umwandlungssatz ab 1.1.2013 im ordentlichen Rücktrittsalter (vgl. Anhang II) verglichen. 2 Ergibt die gemäss Anhang II berechnete Altersrente einen tieferen Wert als diejenige gemäss Reglement ab 1.1.2008, so wird der zum Ausgleich notwendige Betrag um 2,5% pro Jahr vor Alter 64 gekürzt und per 1.1.2013 auf ein individuelles Besitzstandskonto übertragen. Das individuelle Besitzstandskonto wird entsprechend den Bestimmungen von Art. 60 Abs. 1 verzinst. Alle Versicherten erhalten zusammen mit dem neuen Versicherungsausweis von der Geschäftsstelle eine entsprechende Mitteilung. 3 Bis Ende 2013 wirksam werdende Pensionierungen nach Art. 31 und 34 werden noch nach bisherigem Recht abgewickelt. 4 Wird das Vorsorgeverhältnis vor Erreichen des frühestmöglichen vorzeitigen Pensionierungsalters aufgelöst und kommt keine Altersleistung der Kasse zur Auszahlung, kann für das individuelle Besitzstandskonto Übergangsbestimmungen per 1.1.2014 PKR 2007 Einzelmitglieder Rentenansprüche Übergangsbestimmungen, Besitzstand 16 153.41 kein Anspruch auf Austrittsleistung gemäss Art. 55 geltend gemacht werden. 5 Im Zeitpunkt der vorzeitigen oder ordentlichen Alterspensionierung wird das weitergeführte individuelle Besitzstandskonto auf das Altersguthaben übertragen, so dass dieses vollumfänglich zur Ermittlung der Altersrente bzw. des Alterskapitals einfliesst. Art. 36a1 1 Für diejenigen aktiven Versicherten, welche per 31. Dezember 2018 bereits in der Kasse versichert waren, wird die Altersrente basierend auf dem bisherigen Umwandlungssatz im ordentlichen Rücktrittsalter (vgl. Anhang II des Reglements gültig ab 1.1.2013) mit derjenigen Altersrente im ordentlichen Rücktrittsalter basierend auf dem Umwandlungssatz ab 1. Januar 2019 (vgl. Anhang II) verglichen. 2 Ergibt die gemäss Anhang II berechnete Altersrente einen tieferen Wert als diejenige gemäss Reglement ab 1. Januar 2013, so wird der zum Ausgleich notwendige Betrag auf ein individuelles Besitzstandskonto übertragen. Das individuelle Besitzstandskonto wird entsprechend den Bestimmungen von Art. 9 Abs. 1 PVV verzinst. Alle Versicherten erhalten zusammen mit dem neuen Versicherungsausweis von der Geschäftsstelle eine entsprechende Mitteilung. 3 Bis Ende 2018 wirksam werdende Pensionierungen nach Art. 20 und 23 PVV werden noch nach bisherigem Recht abgewickelt. 4 Wird das Vorsorgeverhältnis vor Erreichen des frühestmöglichen vorzeitigen Pensionierungsalters aufgelöst und kommt keine Altersleistung der Kasse zur Auszahlung, kann für das individuelle Besitzstandskonto kein Anspruch auf Austrittsleistung gemäss Art. 44 PVV geltend gemacht werden. 5 Im Zeitpunkt der vorzeitigen oder ordentlichen Alterspensionierung wird das weitergeführte individuelle Besitzstandskonto auf das Altersguthaben übertragen, so dass dieses vollumfänglich zur Ermittlung der Altersrente bzw. des Alterskapitals einfliesst. Art. 36b1 Aus dem Sonderfonds werden per 1. Januar 2019 einmalig drei Millionen Franken zur Finanzierung der mit der Senkung des technischen Zinssatzes verbundenen Erhöhung des Rentnerdeckungskapitals zur Verfügung gestellt. Art. 36c1 1 Die Arbeitgeber leisten der Pensionskasse Thun im ersten Quartal 2019 eine einmalige Einlage zur Erhöhung des Vorsorgekapitals Rentner. 2 Die Einlage entspricht für die einzelnen Arbeitgeber der mit der Senkung des technischen Zinssatzes hinsichtlich ihres Rentnerbestandes 1 Eingefügt am 26.10.2017 Übergangsbestimmungen per 1.1.2019 Spezialverwendung Sonderfonds Einmaleinlage Arbeitgeber 17 153.41 (Stand 31. Dezember 2016) verbundenen Erhöhung des Rentnerdeckungskapitals (inkl. Rückstellung Zunahme Lebenserwartung). Art. 36d1 1 Die per 31. Dezember 2021 bereits laufenden Renten werden in unveränderter Höhe weiterhin ausgerichtet; vorbehalten bleiben Art. 17 PVV und Art. 26 dieses Reglements. 2 Die Höhe der anwartschaftlichen Leistungen (anwartschaftliche Ehegattenrente etc.), die für sie massgebenden Anspruchsvoraussetzungen sowie Kürzungsbestimmungen richten sich nach der PVV gültig ab 1.1.2022 sowie diesem Reglement. 3 Für die Festlegung von Invaliden- und Hinterlassenenleistungen sind die im Zeitpunkt des Leistungsanspruchs geltende PVV und dieses Reglement anwendbar, unabhängig vom Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität oder zum Tod geführt hat. 4 Für Invalidenrentner, deren Rentenanspruch gegenüber der Invalidenversicherung vor dem 1. Januar 2022 entstanden ist, kommt bei Änderungen des Invaliditätsgrads die per 1. Januar 2022 geänderte Rentenabstufung gemäss Art. 30 Abs. 1 PVV nur zur Anwendung, wenn auch die Invalidenversicherung die geänderte Rentenabstufung anwendet und ihre Rente anpasst. Die Pensionskasse lehnt sich an die Invalidenversicherung an, soweit das Vorgehen der Invalidenversicherung nicht offensichtlich unrichtig ist. 5 Für Invalidenrentner, deren Rentenanspruch gegenüber der Invalidenversicherung vor dem 1. Januar 2022 entstanden ist, richtet sich die Führung des Altersguthabens gemäss Art. 13 Abs. 4 dieses Reglements ebenfalls nach der geänderten Rentenabstufung gemäss Art. 30 Abs. 1 PVV. 6 Für Invalidenrentner, deren Rentenanspruch gegenüber der Invalidenversicherung vor dem 1. Januar 2022 entstanden ist, und die per 1. Januar 2022 das 55. Altersjahr vollendet haben, gilt das bisherige Recht.

Your change, as a redline

Art. 36

1 Die bis am 31. Dezember 2013 amtierende Pensionskassenkommission bleibt bis zum Ende der laufenden Legislaturperiode in ihrem Amt und übernimmt die Aufgaben gemäss neuem Recht. 2 Bisherige, vom Gemeinderat oder der Pensionskassenkommission erlassene Ausführungsbestimmungen zum PKR gelten weiter. Künftige Revisionen erfolgen nach neuer Zuständigkeitsregelung. 3 Folgende Übergangsbestimmungen des Pensionskassenreglements vom 7. Juni 2007 gelten weiter: Art. 76 1 Rechte und Pflichten von Versicherten als Einzelmitglied richten sich grundsätzlich ebenfalls nach dem neuen Recht. 2 Vorbehalten bleiben jedoch die speziellen Bestimmungen des Reglements vom 22.10.1993 inkl. Revisionen vom 29.10.1999, 14.12.2001 über Einzelmitglieder, insbesondere die Art. 13, 32 und 52. Art. 77 PKR 2007 1 Die Ansprüche aus den am 31.12.1986 bestehenden Rentenverhältnissen bleiben nach seinerzeitigen Statuten gewahrt, insbesondere die mitversicherten anwartschaftlichen Witwenrenten. Die Ansprüche aus den seit 1.1.1987 neu entstandenen und am 31.12.2007 noch bestehenden Rentenverhältnissen bleiben nach bisherigem Reglement gewahrt. 2 Vorbehalten bleiben die Übergangsbestimmungen der ersten BVG- Revision vom 3. Oktober 2003. Art. 77a PKR 2007 1 Für diejenigen aktiven Versicherten, welche per 31. Dezember 2012 bereits in der Kasse versichert waren, wird die Altersrente basierend auf dem bisherigen Umwandlungssatz im ordentlichen Rücktrittsalter (vgl. Anhang II des Reglements gültig ab 1.1.2008) mit derjenigen Altersrente basierend auf dem Umwandlungssatz ab 1.1.2013 im ordentlichen Rücktrittsalter (vgl. Anhang II) verglichen. 2 Ergibt die gemäss Anhang II berechnete Altersrente einen tieferen Wert als diejenige gemäss Reglement ab 1.1.2008, so wird der zum Ausgleich notwendige Betrag um 2,5% pro Jahr vor Alter 64 gekürzt und per 1.1.2013 auf ein individuelles Besitzstandskonto übertragen. Das individuelle Besitzstandskonto wird entsprechend den Bestimmungen von Art. 60 Abs. 1 verzinst. Alle Versicherten erhalten zusammen mit dem neuen Versicherungsausweis von der Geschäftsstelle eine entsprechende Mitteilung. 3 Bis Ende 2013 wirksam werdende Pensionierungen nach Art. 31 und 34 werden noch nach bisherigem Recht abgewickelt. 4 Wird das Vorsorgeverhältnis vor Erreichen des frühestmöglichen vorzeitigen Pensionierungsalters aufgelöst und kommt keine Altersleistung der Kasse zur Auszahlung, kann für das individuelle Besitzstandskonto Übergangsbestimmungen per 1.1.2014 PKR 2007 Einzelmitglieder Rentenansprüche Übergangsbestimmungen, Besitzstand 16 153.41 kein Anspruch auf Austrittsleistung gemäss Art. 55 geltend gemacht werden. 5 Im Zeitpunkt der vorzeitigen oder ordentlichen Alterspensionierung wird das weitergeführte individuelle Besitzstandskonto auf das Altersguthaben übertragen, so dass dieses vollumfänglich zur Ermittlung der Altersrente bzw. des Alterskapitals einfliesst. Art. 36a1 1 Für diejenigen aktiven Versicherten, welche per 31. Dezember 2018 bereits in der Kasse versichert waren, wird die Altersrente basierend auf dem bisherigen Umwandlungssatz im ordentlichen Rücktrittsalter (vgl. Anhang II des Reglements gültig ab 1.1.2013) mit derjenigen Altersrente im ordentlichen Rücktrittsalter basierend auf dem Umwandlungssatz ab 1. Januar 2019 (vgl. Anhang II) verglichen. 2 Ergibt die gemäss Anhang II berechnete Altersrente einen tieferen Wert als diejenige gemäss Reglement ab 1. Januar 2013, so wird der zum Ausgleich notwendige Betrag auf ein individuelles Besitzstandskonto übertragen. Das individuelle Besitzstandskonto wird entsprechend den Bestimmungen von Art. 9 Abs. 1 PVV verzinst. Alle Versicherten erhalten zusammen mit dem neuen Versicherungsausweis von der Geschäftsstelle eine entsprechende Mitteilung. 3 Bis Ende 2018 wirksam werdende Pensionierungen nach Art. 20 und 23 PVV werden noch nach bisherigem Recht abgewickelt. 4 Wird das Vorsorgeverhältnis vor Erreichen des frühestmöglichen vorzeitigen Pensionierungsalters aufgelöst und kommt keine Altersleistung der Kasse zur Auszahlung, kann für das individuelle Besitzstandskonto kein Anspruch auf Austrittsleistung gemäss Art. 44 PVV geltend gemacht werden. 5 Im Zeitpunkt der vorzeitigen oder ordentlichen Alterspensionierung wird das weitergeführte individuelle Besitzstandskonto auf das Altersguthaben übertragen, so dass dieses vollumfänglich zur Ermittlung der Altersrente bzw. des Alterskapitals einfliesst. Art. 36b1 Aus dem Sonderfonds werden per 1. Januar 2019 einmalig drei Millionen Franken zur Finanzierung der mit der Senkung des technischen Zinssatzes verbundenen Erhöhung des Rentnerdeckungskapitals zur Verfügung gestellt. Art. 36c1 1 Die Arbeitgeber leisten der Pensionskasse Thun im ersten Quartal 2019 eine einmalige Einlage zur Erhöhung des Vorsorgekapitals Rentner. 2 Die Einlage entspricht für die einzelnen Arbeitgeber der mit der Senkung des technischen Zinssatzes hinsichtlich ihres Rentnerbestandes 1 Eingefügt am 26.10.2017 Übergangsbestimmungen per 1.1.2019 Spezialverwendung Sonderfonds Einmaleinlage Arbeitgeber 17 153.41 (Stand 31. Dezember 2016) verbundenen Erhöhung des Rentnerdeckungskapitals (inkl. Rückstellung Zunahme Lebenserwartung). Art. 36d1 1 Die per 31. Dezember 2021 bereits laufenden Renten werden in unveränderter Höhe weiterhin ausgerichtet; vorbehalten bleiben Art. 17 PVV und Art. 26 dieses Reglements. 2 Die Höhe der anwartschaftlichen Leistungen (anwartschaftliche Ehegattenrente etc.), die für sie massgebenden Anspruchsvoraussetzungen sowie Kürzungsbestimmungen richten sich nach der PVV gültig ab 1.1.2022 sowie diesem Reglement. 3 Für die Festlegung von Invaliden- und Hinterlassenenleistungen sind die im Zeitpunkt des Leistungsanspruchs geltende PVV und dieses Reglement anwendbar, unabhängig vom Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität oder zum Tod geführt hat. 4 Für Invalidenrentner, deren Rentenanspruch gegenüber der Invalidenversicherung vor dem 1. Januar 2022 entstanden ist, kommt bei Änderungen des Invaliditätsgrads die per 1. Januar 2022 geänderte Rentenabstufung gemäss Art. 30 Abs. 1 PVV nur zur Anwendung, wenn auch die Invalidenversicherung die geänderte Rentenabstufung anwendet und ihre Rente anpasst. Die Pensionskasse lehnt sich an die Invalidenversicherung an, soweit das Vorgehen der Invalidenversicherung nicht offensichtlich unrichtig ist. 5 Für Invalidenrentner, deren Rentenanspruch gegenüber der Invalidenversicherung vor dem 1. Januar 2022 entstanden ist, richtet sich die Führung des Altersguthabens gemäss Art. 13 Abs. 4 dieses Reglements ebenfalls nach der geänderten Rentenabstufung gemäss Art. 30 Abs. 1 PVV. 6 Für Invalidenrentner, deren Rentenanspruch gegenüber der Invalidenversicherung vor dem 1. Januar 2022 entstanden ist, und die per 1. Januar 2022 das 55. Altersjahr vollendet haben, gilt das bisherige Recht.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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