Personalvorsorgereglement der Stadt Thun (PVR)
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 6 a) Obligatorische Mitgliedschaft1
1 Obligatorisch Mitglied ist, wer das 17. Altersjahr vollendet hat und dessen Jahreslohn den in Art. 2 Abs. 1 BVG2 festgelegten Mindestbetrag übersteigt. Vorbehalten bleiben Sonderregelungen für Mitglieder des Gemeinderates. 2 Nicht in die Kasse aufgenommen wird in der Regel, wer - ein befristetes Arbeitsverhältnis von höchstens drei Monaten eingeht; wird das Arbeitsverhältnis über die Dauer von drei Monaten verlängert, so gilt das Obligatorium vom Zeitpunkt der Verlängerung an, vorbehalten bleibt Art. 1 k BVV23; - nebenberuflich tätig ist und bereits anderweitig für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit mindestens im Rahmen des BVG4 versichert ist oder hauptberuflich eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt; - im Sinne des IVG 5 zu mindestens 70 Prozent invalid ist, sowie provisorisch nach Art. 26a BVG6 weiterversichert wird. 3 Wer über einen kleineren Jahreslohn als den BVG-Mindestbetrag verfügt, kann der Kasse freiwillig beitreten. Bei Versicherten angeschlossener Arbeitgeber muss der Arbeitgeber vorher zustimmen. 1 Eingefügt am 18.12.2020 2 SR 831.40 3 Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge; SR 831.441.1 4 SR 831.40 5 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung; SR 831.20 6 SR 831.40 Selbständigkeitsbereich und rechtlicher Rahmen Arbeitgeber Obligatorium 5 153.41 4 Die Kasse versichert keine Lohnanteile, die Teilzeitbeschäftigte bei einem andern als den in Art. 5 genannten Arbeitgebern beziehen.
Art. 6 a) Obligatorische Mitgliedschaft1
1 Obligatorisch Mitglied ist, wer das 17. Altersjahr vollendet hat und dessen Jahreslohn den in Art. 2 Abs. 1 BVG2 festgelegten Mindestbetrag übersteigt. Vorbehalten bleiben Sonderregelungen für Mitglieder des Gemeinderates. 2 Nicht in die Kasse aufgenommen wird in der Regel, wer - ein befristetes Arbeitsverhältnis von höchstens drei Monaten eingeht; wird das Arbeitsverhältnis über die Dauer von drei Monaten verlängert, so gilt das Obligatorium vom Zeitpunkt der Verlängerung an, vorbehalten bleibt Art. 1 k BVV23; - nebenberuflich tätig ist und bereits anderweitig für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit mindestens im Rahmen des BVG4 versichert ist oder hauptberuflich eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt; - im Sinne des IVG 5 zu mindestens 70 Prozent invalid ist, sowie provisorisch nach Art. 26a BVG6 weiterversichert wird. 3 Wer über einen kleineren Jahreslohn als den BVG-Mindestbetrag verfügt, kann der Kasse freiwillig beitreten. Bei Versicherten angeschlossener Arbeitgeber muss der Arbeitgeber vorher zustimmen. 1 Eingefügt am 18.12.2020 2 SR 831.40 3 Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge; SR 831.441.1 4 SR 831.40 5 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung; SR 831.20 6 SR 831.40 Selbständigkeitsbereich und rechtlicher Rahmen Arbeitgeber Obligatorium 5 153.41 4 Die Kasse versichert keine Lohnanteile, die Teilzeitbeschäftigte bei einem andern als den in Art. 5 genannten Arbeitgebern beziehen.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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Ask what your change would do, who would gain and who would bear a cost, and where something like it is already law. The assistant reads your draft as it stands, cites the law and the studies it finds, and takes no side. What you file stays yours.