Personalvorsorgereglement der Stadt Thun (PVR)
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 9
1 Bei unbezahltem Urlaub bleiben die Versicherten Mitglieder der Kasse. Über Ausnahmen entscheidet die Pensionskassenkommission. 2 Für die Dauer des unbezahlten Urlaubes kann der Versicherte wählen, ob er nur die Beiträge zur Deckung der Risiken Tod und Invalidität sowie an die Verwaltungskosten leisten oder zusätzlich die Altersvorsorge weiter aufbauen will, indem er die gesamten Beiträge leistet. Vom Versicherten sind dabei sowohl die persönlichen als auch die Beiträge des Arbeitgebers zu leisten.2 1 Fassung vom 26.10.2017 2 Fassung vom 21.1.2022 Beginn und Ende der Mitgliedschaft; Rücktrittsalter Wiedereintritt Unbezahlter Urlaub 6 153.41 b) Freiwillige Mitgliedschaft1 Art. 9a1 1 Wird das Arbeitsverhältnis eines Versicherten nach dem vollendeten 58. Altersjahr vom Arbeitgeber aufgelöst, kann er innerhalb von drei Monaten nach Austritt die Weiterversicherung der Vorsorge höchstens im bisherigen Umfang verlangen. 2 Der Versicherte kann wählen, ob er nur die Beiträge zur Deckung der Risiken Tod und Invalidität sowie an die Verwaltungskosten leisten will oder ob er zusätzlich die Altersvorsorge weiter aufbauen will, indem er die gesamten Beiträge leistet. 3 Geschuldet sind jeweils die Versicherten- und die Arbeitgeberbeiträge. Bei Erhebung von Sanierungsbeiträgen zur Wiederherstellung des finanziellen Gleichgewichts gemäss Art. 26 Abs. 3 leistet der Versicherte nur den Versichertenanteil. 4 Die Einzelheiten sind in einer Vereinbarung mit der Kasse zu regeln. Art. 9b1 1 Auf Verlangen des Versicherten kann für die gesamte Vorsorge oder nur für die Altersvorsorge ein tieferer als der bisherige versicherte Lohn festgelegt werden. 2 Eine Anpassung kann jeweils auf den 1. Januar vorgenommen werden. Art. 9c1 1 Tritt der Versicherte in eine neue Vorsorgeeinrichtung ein, hat die Kasse die Austrittsleistung bis zum maximal möglichen Einkaufsbetrag der neuen Vorsorgeeinrichtung zu übertragen. 2 Verbleibt danach noch mindestens ein Drittel der Austrittsleistung, kann der Versicherte die Versicherung in der Kasse entsprechend der verbleibenden Austrittsleistung weiterführen. Art. 9d1 1 Die Weiterversicherung endet bei Kündigung durch den Versicherten, bei Eintritt eines Vorsorgefalles oder spätestens bei Erreichen des Rücktrittsalters. 2 Die Weiterversicherung endet zudem, wenn sich der Versicherte weigert, die Risiko- oder andere geschuldete Beiträge zu bezahlen. In diesem Fall besteht der Versicherungsschutz noch während des ersten Monats nach Beendigung der Beitragszahlung. 1 Eingefügt am 18.12.2020 Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber nach vollendetem 58. Altersjahr Massgebender Lohn Übertritt in eine andere Kasse Ende der Weiterversicherung 7 153.41 Art. 9e1 Hat die Weiterversicherung mehr als zwei Jahre gedauert, entfällt die Möglichkeit des Kapitalbezugs der Altersleistungen sowie der Finanzierung von Wohneigentum gemäss Art. 46 der Personalvorsorgeverordnung. 3. Bemessungsgrundlagen
Art. 9
1 Bei unbezahltem Urlaub bleiben die Versicherten Mitglieder der Kasse. Über Ausnahmen entscheidet die Pensionskassenkommission. 2 Für die Dauer des unbezahlten Urlaubes kann der Versicherte wählen, ob er nur die Beiträge zur Deckung der Risiken Tod und Invalidität sowie an die Verwaltungskosten leisten oder zusätzlich die Altersvorsorge weiter aufbauen will, indem er die gesamten Beiträge leistet. Vom Versicherten sind dabei sowohl die persönlichen als auch die Beiträge des Arbeitgebers zu leisten.2 1 Fassung vom 26.10.2017 2 Fassung vom 21.1.2022 Beginn und Ende der Mitgliedschaft; Rücktrittsalter Wiedereintritt Unbezahlter Urlaub 6 153.41 b) Freiwillige Mitgliedschaft1 Art. 9a1 1 Wird das Arbeitsverhältnis eines Versicherten nach dem vollendeten 58. Altersjahr vom Arbeitgeber aufgelöst, kann er innerhalb von drei Monaten nach Austritt die Weiterversicherung der Vorsorge höchstens im bisherigen Umfang verlangen. 2 Der Versicherte kann wählen, ob er nur die Beiträge zur Deckung der Risiken Tod und Invalidität sowie an die Verwaltungskosten leisten will oder ob er zusätzlich die Altersvorsorge weiter aufbauen will, indem er die gesamten Beiträge leistet. 3 Geschuldet sind jeweils die Versicherten- und die Arbeitgeberbeiträge. Bei Erhebung von Sanierungsbeiträgen zur Wiederherstellung des finanziellen Gleichgewichts gemäss Art. 26 Abs. 3 leistet der Versicherte nur den Versichertenanteil. 4 Die Einzelheiten sind in einer Vereinbarung mit der Kasse zu regeln. Art. 9b1 1 Auf Verlangen des Versicherten kann für die gesamte Vorsorge oder nur für die Altersvorsorge ein tieferer als der bisherige versicherte Lohn festgelegt werden. 2 Eine Anpassung kann jeweils auf den 1. Januar vorgenommen werden. Art. 9c1 1 Tritt der Versicherte in eine neue Vorsorgeeinrichtung ein, hat die Kasse die Austrittsleistung bis zum maximal möglichen Einkaufsbetrag der neuen Vorsorgeeinrichtung zu übertragen. 2 Verbleibt danach noch mindestens ein Drittel der Austrittsleistung, kann der Versicherte die Versicherung in der Kasse entsprechend der verbleibenden Austrittsleistung weiterführen. Art. 9d1 1 Die Weiterversicherung endet bei Kündigung durch den Versicherten, bei Eintritt eines Vorsorgefalles oder spätestens bei Erreichen des Rücktrittsalters. 2 Die Weiterversicherung endet zudem, wenn sich der Versicherte weigert, die Risiko- oder andere geschuldete Beiträge zu bezahlen. In diesem Fall besteht der Versicherungsschutz noch während des ersten Monats nach Beendigung der Beitragszahlung. 1 Eingefügt am 18.12.2020 Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber nach vollendetem 58. Altersjahr Massgebender Lohn Übertritt in eine andere Kasse Ende der Weiterversicherung 7 153.41 Art. 9e1 Hat die Weiterversicherung mehr als zwei Jahre gedauert, entfällt die Möglichkeit des Kapitalbezugs der Altersleistungen sowie der Finanzierung von Wohneigentum gemäss Art. 46 der Personalvorsorgeverordnung. 3. Bemessungsgrundlagen
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
Sign in to file your proposal. What you have written stays on this page.
Sign in to file itThink it through
Ask what your change would do, who would gain and who would bear a cost, and where something like it is already law. The assistant reads your draft as it stands, cites the law and the studies it finds, and takes no side. What you file stays yours.