Gebührenverordnung für die Einwohnerdienste
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Change 1
Art. 7
1 Für Verrichtungen im Zusammenhang mit der Eröffnung von letztwilligen Verfügungen betragen die Gebühren:2 a Anforderung von Familienscheinen 25.– b Publikation des Erbenrufes 25.– + effektive Kosten c Eröffnung der letztwilligen Verfügung inkl. Eröffnungszeugnis und Begleitschreiben, für die erste Verfügung für jede weitere Verfügung oder Nachträge 150.– 50.– d Testamentsabschriften und Auszüge, für die erste Seite für jede weitere Seite 30.– 15.– e Willensvollstreckerzeugnis 150.– f Weitere Korrespondenzen 20.– 1 BSG 214.431.1 2 Fassung vom 3.6.2016 Fotokopien Versiegelung / Entsiegelung von Nachlässen; Einsargung Eröffnung letztwilliger Verfügungen 3 154.213.11 g Nachforschung nach Erbinnen oder Erben nach Aufwandtarifh Erbenbescheinigung nach Art. 559 ZGB1 150.– i Bescheinigung über das Nichtvorhandensein einer letztwilligen Verfügung 50.– j Bescheinigung, dass gegen die letztwillige Verfügung keine Einsprache erhoben worden ist 50.– k Bescheinigung an Notar oder Notarin, dass letztwillige Verfügung von Notar oder Notarin eröffnet werden darf (Art. 57 Abs. 2 Notariatsverordnung2) 50.– l Entgegennahme und Aufbewahrung einer letztwilligen Verfügung mit Empfangsschein (einmalige Gebühr) 50.– 2 Bei besonders hohem Zeit- und Arbeitsaufwand können die Gebühren bis höchstens zum doppelten Ansatz erhöht oder nach Aufwandtarif (Art. 4) erhoben werden. Art. 7a3 1 Für Anordnungen eines Erbschaftsinventars oder einer Erbschaftsverwaltung betragen die Gebühren bei einem Rohvermögen gemäss der kantonalen Verordnung über die Errichtung des Inventars: Rohvermögen Gebühr von Fr. bis Fr. Fr. 0.-- 20'000.-- 50.-- 20'001.-- 50'000.-- 120.– 50'001.-- 100'000.-- 200.– 100'001.-- 250'000.-- 300.– 250'001.-- 500'000.-- 500.– 500'001.-- 1‘000'000.-- 600.– 1‘000'001.-- 2‘000'000.-- 750.– über 2 Mio. 900.– 2 Bei einem Verzicht auf die Anordnung eines Erbschaftsinventars wird bei einem Rohvermögen ab Fr. 20‘001.-- eine Gebühr von Fr. 50.-- erhoben. Art. 8 a …4 b Leumundszeugnisse 20.– c Adressen-, Personalien- und Listenauskünfte gem. Datenschutzverordnung (SSG 152.051.1) 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (SR 210) 2 BSG 169.112 3 Eingefügt am 3.6.2016 4 Aufgehoben am 23.8.2017 Erbschaftsinventar und Erbschaftsverwaltung Verschiedene Gebühren 4 154.213.11 d Niederlassung und Aufenthalt für Schweizer gem. Verordnung über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizer (BSG 122.161) (Kantonale Bestimmungen) e für Ausländer gem. Verordnung über die Gebühren in Fremdenpolizeisachen (BSG 122.26) (Kantonale Bestimmungen) f Wohnsitz und andere Bescheinigungen gem. Verordnung über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizer (BSG 122.161) (Kantonale Bestimmungen) g Bussen für verspätetes An- oder Ummelden nach Verschulden, max. Fr. 500.– gem. Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizer (BSG 122.11) (Kantonale Bestimmungen) h Rückgabegebühr für Fundgegenstände (Fundbüro) min. 2.–, max. 1 % des Wertes des Fundgegenstandes i Rückgabegebühr für polizeilich sichergestellte oder eingesammelte Velos und Mofas 10.–
Art. 7
1 Für Verrichtungen im Zusammenhang mit der Eröffnung von letztwilligen Verfügungen betragen die Gebühren:2 a Anforderung von Familienscheinen 25.– b Publikation des Erbenrufes 25.– + effektive Kosten c Eröffnung der letztwilligen Verfügung inkl. Eröffnungszeugnis und Begleitschreiben, für die erste Verfügung für jede weitere Verfügung oder Nachträge 150.– 50.– d Testamentsabschriften und Auszüge, für die erste Seite für jede weitere Seite 30.– 15.– e Willensvollstreckerzeugnis 150.– f Weitere Korrespondenzen 20.– 1 BSG 214.431.1 2 Fassung vom 3.6.2016 Fotokopien Versiegelung / Entsiegelung von Nachlässen; Einsargung Eröffnung letztwilliger Verfügungen 3 154.213.11 g Nachforschung nach Erbinnen oder Erben nach Aufwandtarifh Erbenbescheinigung nach Art. 559 ZGB1 150.– i Bescheinigung über das Nichtvorhandensein einer letztwilligen Verfügung 50.– j Bescheinigung, dass gegen die letztwillige Verfügung keine Einsprache erhoben worden ist 50.– k Bescheinigung an Notar oder Notarin, dass letztwillige Verfügung von Notar oder Notarin eröffnet werden darf (Art. 57 Abs. 2 Notariatsverordnung2) 50.– l Entgegennahme und Aufbewahrung einer letztwilligen Verfügung mit Empfangsschein (einmalige Gebühr) 50.– 2 Bei besonders hohem Zeit- und Arbeitsaufwand können die Gebühren bis höchstens zum doppelten Ansatz erhöht oder nach Aufwandtarif (Art. 4) erhoben werden. Art. 7a3 1 Für Anordnungen eines Erbschaftsinventars oder einer Erbschaftsverwaltung betragen die Gebühren bei einem Rohvermögen gemäss der kantonalen Verordnung über die Errichtung des Inventars: Rohvermögen Gebühr von Fr. bis Fr. Fr. 0.-- 20'000.-- 50.-- 20'001.-- 50'000.-- 120.– 50'001.-- 100'000.-- 200.– 100'001.-- 250'000.-- 300.– 250'001.-- 500'000.-- 500.– 500'001.-- 1‘000'000.-- 600.– 1‘000'001.-- 2‘000'000.-- 750.– über 2 Mio. 900.– 2 Bei einem Verzicht auf die Anordnung eines Erbschaftsinventars wird bei einem Rohvermögen ab Fr. 20‘001.-- eine Gebühr von Fr. 50.-- erhoben. Art. 8 a …4 b Leumundszeugnisse 20.– c Adressen-, Personalien- und Listenauskünfte gem. Datenschutzverordnung (SSG 152.051.1) 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (SR 210) 2 BSG 169.112 3 Eingefügt am 3.6.2016 4 Aufgehoben am 23.8.2017 Erbschaftsinventar und Erbschaftsverwaltung Verschiedene Gebühren 4 154.213.11 d Niederlassung und Aufenthalt für Schweizer gem. Verordnung über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizer (BSG 122.161) (Kantonale Bestimmungen) e für Ausländer gem. Verordnung über die Gebühren in Fremdenpolizeisachen (BSG 122.26) (Kantonale Bestimmungen) f Wohnsitz und andere Bescheinigungen gem. Verordnung über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizer (BSG 122.161) (Kantonale Bestimmungen) g Bussen für verspätetes An- oder Ummelden nach Verschulden, max. Fr. 500.– gem. Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizer (BSG 122.11) (Kantonale Bestimmungen) h Rückgabegebühr für Fundgegenstände (Fundbüro) min. 2.–, max. 1 % des Wertes des Fundgegenstandes i Rückgabegebühr für polizeilich sichergestellte oder eingesammelte Velos und Mofas 10.–
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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