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Gemeindesaal Benuetzungsreglement

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Reglement über die Nutzung des Gemeindesaals Balzers Erlassen durch den Gemeinderat der Gemeinde Balzers mit Beschluss Sitzung 51/26 am 22. April 2026 Fassung vom 22. April 2026 Reglements Nr. BR_008 Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen .................................................................................................... 3 Rechtliche Grundlagen........................................................................................................ 3 Reglemente und Bestimmungen ......................................................................................... 3 Sprachliche Gleichstellung .................................................................................................. 3 Zuständigkeiten ................................................................................................................... 4 II. Nutzung des Gemeindesaal Balzers ...................................................................................... 4 Antragssteller ...................................................................................................................... 4 Gesuche .............................................................................................................................. 5 Termine und Reservationen ................................................................................................ 5 Bewilligung .......................................................................................................................... 5 Annullierung der Bewilligung ............................................................................................... 6 Untersagung einer Weiterführung der Veranstaltung .................................................... 7 Absage der Veranstaltung durch den Veranstalter ........................................................ 7 Veranstaltungsvorbereitungen ....................................................................................... 7 Während der Veranstaltung ........................................................................................... 8 Übergabe und Rücknahme der Räumlichkeiten ............................................................ 9 Gebühren und Dienstleistungen der Gemeinde .......................................................... 10 Personenbelegung ....................................................................................................... 10 Haftung......................................................................................................................... 10 III. Rekursrecht und Inkraftsetzung ........................................................................................... 11 Rekursrecht .................................................................................................................. 11 Inkrafttreten .................................................................................................................. 11 Anhänge: Anhang 1: Nutzungsgebühren Anhang 2: Brandschutzbestimmungen Anhang 3: Personenbelegung Präambel Die Gemeinde Balzers stellt der Bevölkerung den Gemeindesaal und die dazugehörigen Räumlichkeiten und Einrichtungen gerne für öffentliche und private Veranstaltungen zur Verfügung. Dieses Reglement regelt die Nutzung des Gemeindesaal Balzers, Fürstenstrasse 50, 9496 Balzers (in der Folge das «Objekt). I. Allgemeine Bestimmungen Rechtliche Grundlagen 1 Der Gemeinderat erlässt das gegenständliche Reglement auf der Basis folgender Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung a) Gemeindegesetz (GemG) vom 20. März 1996, LGBl. 1996 Nr. 76 b) Brandschutzgesetz vom 18. Dezember 1974, LGBl. 1975 Nr. 18 c) Kinder- und Jugendgesetz vom 10. Dezember 2008, LGBl. 2009 Nr. 29 d) Öffnungszeiten von gastgewerblichen Betrieben und die Dauer von Anlässen zur Wahrung der Nachtruhe vom 11. Dezember 2001, LGBl. 2002 Nr. 3 e) Verordnung der Fürstlichen Regierung über die Erteilung von Aufführungsbewilligungen, die Polizeistunde in den Gasthäusern und die Erhaltung der öffentlichen Rühe vom 23. März 1950, LGBl. 1950 Nr. 11 2 Die Gesetze können auf der Webseite www.gesetze.li heruntergeladen werden. Reglemente und Bestimmungen 1 Bei der Nutzung des Objektes sind dieses Reglement inklusive Anhänge und je nach Art der Veranstaltungen die folgenden Reglemente und Bestimmungen zu beachten und einzuhalten. a) Reglement der Gemeinde über die Öffnungszeiten von gastgewerblichen Betrieben und die Dauer von Veranstaltungen zur Wahrung der Nachtruhe b) Handbuch zur Durchführung von öffentlichen Veranstaltungen (Handbuch Jugendschutz) 2 Die Reglemente können im Service Bereich der Webseite www.balzers.li heruntergeladen werden. Sprachliche Gleichstellung 1 Personenbezeichnungen in diesem Reglement beziehen sich auf Angehörige jeden Geschlechts. Zuständigkeiten 1 Die Verwaltung des Objekts, der dazugehörigen Räume und Einrichtungen obliegt der Gemeindeverwaltung Balzers. 2 Die Terminkoordination und Vorprüfung der Gesuche wird vom Saalwart (in der Folge «Objektverantwortlicher») übernommen. 3 Für die Wartung der Räumlichkeiten, Einrichtungen und Aussenplätze ist der Objektverantwortliche zuständig. 4 Die Aufbewahrung von Fundgegenständen für die Dauer von drei Monaten obliegt dem Objektverantwortlichen. 5 Für die Bewilligung des Nutzungsgesuches ist die Gemeindevorstehung zuständig. Bei Ablehnung des Gesuchs informiert der Objektverantwortliche die Gemeindevorstehung. 6 Für die Erhebung der Kosten und Gebühren ist die Abteilung Finanzen und Dienste zuständig. 7 Für die Festsetzung der Gebühren (Anhang 1) ist die Gemeindevorstehung zuständig. 8 Für die Überprüfung der Brandschutzbestimmungen (Anhang 2) ist der Brandschutzbeauftragte der Gemeinde Balzers zuständig. 9 Für Sicherheitsfragen, Park- und Verkehrsdienst und Polizeistundenverlängerung ist die Gemeindepolizei Balzers zuständig. 10 Für die Aktualität der Belegungspläne ist der Objektverantwortliche zuständig. 11 Für die Übergabe- und Abnahme der Räumlichkeiten und der Infrastruktur ist Objektverantwortliche verantwortlich. II. Nutzung des Gemeindesaal Balzers Antragssteller 1 Der Gemeindesaal Balzers und einzelne Räume können von Vereinen, Organisationen sowie anderen interessierten natürlichen oder juristischen Personen für die Durchführung von Veranstaltungen gemietet werden. 2 Vereinen mit Sitz in Balzers werden bei der Überlassung des Objektes Priorität eingeräumt. Gesuche 1 Für die Benutzung des Gemeindesaales ist ein schriftliches Gesuch bei der Gemeinde einzureichen. 2 Gesuchsformulare können bei der Gemeindeverwaltung Balzers (Front-Office) bezogen werden oder auf der Webseite der Gemeinde Balzers im Bereich «Service» heruntergeladen werden. 3 Die Gesuchsformulare müssen vollständig ausgefüllt und persönlich beim Front-Office der Gemeindeverwaltung oder per E-Mail beim Objektverantwortlichen eingereicht werden. Nicht vollständig ausgefüllte Gesuche oder Gesuche ohne die nötigen Anlagen können nicht berücksichtigt werden. 4 Mit der Einreichung des Gesuches bestätigt die gesuchstellende Person die Richtigkeit und Vollständigkeit aller Angaben und akzeptiert alle gesetzlichen Bestimmungen und Reglemente (gemäss Art. 2 und 3), bestätigt deren Kenntnisnahme und verpflichtet sich, im Falle einer Bewilligung, diese einzuhalten. 5 Der Abschluss einer Haftpflichtversicherung ist für den Veranstalter Pflicht und ist mit dem Gesuch einzureichen. Bei einer Privathaftpflichtversicherung ist die Bestätigung beizulegen, dass die Versicherung die Veranstalterhaftpflicht beinhaltet. Die Versicherungssumme für Personensowie Sachschäden beträgt jeweils mindestens CHF 5'000'000.00. 6 Für öffentliche Veranstaltungen gilt das «Handbuch zur Durchführung von öffentlichen Veranstaltungen». Die Inhalte sind verpflichtend einzuhalten. Das dazugehörende Antrags- und Bewilligungsformular ist vollständig ausgefüllt zusammen mit dem Gesuch einzureichen. Termine und Reservationen 1 Veranstalter können die Räumlichkeiten provisorisch reservieren. Die Anfrage erfolgt per Mail beim Objektverantwortlichen. Er hält die Räumlichkeiten für maximal zwei Wochen frei. Wird in diesen zwei Wochen kein reguläres Gesuch eingereicht, werden die Räumlichkeiten wieder für andere Nutzer freigegeben. 2 Termine für Veranstaltungen von öffentlichem Interesse können frühestens drei Jahre vor dem Veranstaltungstermin reserviert werden. 3 Verbindliche Zusagen für private Veranstaltungen können frühestens ein Jahr vor dem Veranstaltungstermin gemacht werden. Bewilligung 1 Die Gesuche für die Benutzung des Gemeindesaales werden vom Objektverantwortlichen geprüft. Sofern sie allen erforderlichen Kriterien entsprechen, wird von der Gemeindevorstehung die Benutzungsbewilligung erteilt. 2 Eine Bewilligung ist nur für die jeweilige Veranstaltung gültig. Für jährlich wiederkehrende Veranstaltungen ist die Bewilligung jedes Mal neu einzuholen. Annullierung der Bewilligung 1 Die Gemeindeverwaltung kann eine erteilte Bewilligung unter bestimmten Umständen und unter Angaben von Gründen annullieren. 2 Mögliche Annullierungsgründe sind: a) Gravierende Mängel in der Vorbereitung der Veranstaltung b) Nichteinhaltung des Reglements nach erfolgloser Mahnung c) Veranstaltungen im Interesse der Gemeinde oder des Landes, welche an einem festgelegten Termin stattfinden müssen d) Unvorhersehbare Verwendung des Objektes durch die Gemeinde 3 Bei einer Annullierung der Bewilligung kann der Veranstalter für die bereits geleisteten Investitionen oder daraus resultierenden Einbussen keinen Schadensersatz von der Gemeinde fordern. 4 Entstandene Kosten für die Gemeinde für Vorbereitungsarbeiten in Eigenleistung werden bei einer Annullierung aufgrund Art.9, Abs. 2, lit. c) und d) von der Gemeinde übernommen. 5 Für die Gemeinde Balzers entstandene Kosten sind vom Veranstalter zu tragen, wenn eine Annullierung gemäss Art. 9, Abs. 2, lit. a) und b) vorliegt. Liegt ein Wiederholungsfall des Entzuges der Betriebsbewilligung nach Art. 9, Abs. 2, lit. a) und b) vor, wird die Benutzung des Objektes dem entsprechenden Veranstalter für mindestens zwei Jahre verweigert. 6 Eine Annullierung der Bewilligung erfolgt nur durch a) Vorstehung der Gemeinde Balzers oder deren Stellvertretung b) Brandschutz-Kontrollorgan der Gemeinde Balzers im Zusammenhang mit brandschutzrelevanten Mängeln c) Leitung Gemeindeschutz Balzers oder deren Stellvertretung bei Einberufung des Notfalltreffpunktes Untersagung einer Weiterführung der Veranstaltung 1 Die Gemeindeverwaltung kann eine bevorstehende oder laufende, bewilligte Veranstaltung unter bestimmten Umständen und unter Angaben von Gründen für beendet erklären. 2 Mögliche Gründe sind: a) Gravierende Mängel in der Ausführung der Veranstaltung b) Die Nutzung entspricht nicht dem bewilligten Gesuch c) Grobe Missachtung der Bestimmungen des Reglements oder der Weisungen des Aufsichtspersonals d) Unvorhersehbare Verwendung des Objektes durch die Gemeinde 3 Bei einer Untersagung der Fortführung der Veranstaltung kann der Veranstalter für die bereits geleisteten Investitionen oder daraus resultierenden Einbussen keinen Schadensersatz von der Gemeinde fordern. 4 Entstandene Kosten für die Gemeinde für Arbeiten in Eigenleistung werden bei einer Annullierung aufgrund Art.10, Abs. 2, lit. d) von der Gemeinde übernommen. Auf das Erheben von Mietgebühren wird verzichtet. 5 Eine Untersagung der Weiterführung erfolgt nur durch a) Vorstehung der Gemeinde Balzers oder deren Stellvertretung b) Brandschutz-Kontrollorgan der Gemeinde Balzers im Zusammenhang mit brandschutzrelevanten Mängeln c) Leitung Gemeindeschutz Balzers oder deren Stellvertretung bei Einberufung des Notfalltreffpunktes Absage der Veranstaltung durch den Veranstalter 1 Absagen von bewilligten Veranstaltungen durch den Veranstalter sind unverzüglich dem Objektverantwortlichen zu melden. 2 Bereits entstandene Kosten werden dem Veranstalter in Rechnung gestellt. 3 Kurzfristige Absagen von unter einem Monat vor Veranstaltungstermin werden dem Veranstalter in Rechnung gestellt (siehe Anhang 1). Veranstaltungsvorbereitungen 1 Der Veranstalter hat sich spätestens zwei Wochen vor der Benutzung des Gemeindesaales beim Objektverantwortlichen betreffend Veranstaltungsablauf, Aufstell- und Abräumarbeiten, Bestuhlung, Bewirtung, benötigte Materialien und Dekoration zu melden. 2 Die Benutzung schliesst die für die Veranstaltung erforderlichen Proben bzw. den Auf- und Abbau für die betreffende Veranstaltung ein. Das Aufstellen und Abräumen der Bestuhlung und des übrigen Mobiliars sind in der Regel Sache des Veranstalters. Diese Arbeiten sind in Absprache und unter Aufsicht des Objektverantwortlichen vorzunehmen. Andere bewilligte Anlässe dürfen dabei nicht gestört oder behindert werden. 3 Für ausserordentliche Einrichtungen (Dekorationen, Aufstellen von Bühnenkulissen etc.) ist der Objektverantwortliche unbedingt beizuziehen. Es ist ausdrücklich untersagt, Nägel, Schrauben, Heftklammern etc. als Befestigungsmittel an Mobilien und Immobilien zu verwenden. Bei Nichtbeachtung wird der Veranstalter im Umfang des entstandenen Schadens ersatzpflichtig. 4 Für die Einrichtung von Bühnenbeleuchtung und Tonanlage ist der Objektverantwortliche zuständig. Für die Bedienung der entsprechenden Anlagen während der Veranstaltung ist durch den Veranstalter qualifiziertes Personal einzusetzen. 5 Für die Heizung, Lüftung, Bühneneinrichtung sowie Endreinigung ist der Objektverantwortliche zuständig. 6 Den Veranstaltern stehen die normalen Beleuchtungen sowie Anschlüsse für Licht, Strom und Wasser zur Verfügung. Zusätzlich benötigte Installationen müssen von einem konzessionierten Elektrounternehmen abgenommen werden. Dem Objektverantwortlichen ist eine schriftliche Bestätigung des Elektrounternehmens abzugeben. Die Kosten der zusätzlichen Installationen gehen zu Lasten des Veranstalters. 7 Die Gemeinde gestattet den Veranstaltern auf eigene Rechnung einen Restaurationsbetrieb zu führen. Für die Bewilligung hat der Veranstalter selbst besorgt zu sein und die Haftung zu übernehmen. Ein Barbetrieb ist ausschliesslich in den dafür bereitgestellten Räumen gestattet. Bei Ausschank im Foyer ist die Tagesbar zu benützen. Weitere Ausschankmöglichkeiten können vom Objektverantworltichen bewilligt werden. 8 Der Veranstalter hat sich bis spätestens zwei Wochen vor der Veranstaltung mit der Gemeindepolizei Balzers betreffend Fragen zu öffentlichen Veranstaltungen, zum Jugendschutz, zum Sicherheitsdienst, zum Park- und Verkehrsdienst und zur Polizeistundenverlängerung zu verständigen. 9 Der Veranstalter hat einen volljährigen Sicherheitsverantwortlichen zu bestimmen, welcher bei der Planung der Veranstaltung mitwirkt und für die Einhaltung von Brandschutz- und Sicherheitsmassnahmen im Rahmen der Gesetze und Vorschriften verantwortlich ist. Die Brandschutzbestimmungen des Objektes sind dem Anhang 2 zu entnehmen. 10 Der Veranstalter hat bei der Nutzung des Grossen Saals mit einer Belegung von über 300 Personen zwei gesunde und volljährige Verantwortliche zu bestimmen, die im Bedarfsfall die Fluchtwege über das Foyer betreuen. Für diese beiden Aufsichtspersonen koordiniert die Sicherheitsverantwortliche Person des Veranstalters frühzeitig eine Instruktion beim Saalwart. Während der Veranstaltung 1 Der Veranstalter ist für alle überlassen Räumlichkeiten und Geräte sowie Einrichtungen verantwortlich. 2 Der Veranstalter hat für Sicherheit, angemessene Lautstärken und Ordnung zu sorgen. Diese Verantwortung beschränkt sich nicht nur auf die gemieteten Räumlichkeiten, sondern gilt auch für die unmittelbare Umgebung der Veranstaltung, unter anderem für Vorplätze, Parkgaragen und Parkplätze. 3 Während der gesamten Dauer der Veranstaltung sind Kontrollgänge zur Gewährleistung der betrieblichen Sicherheit durch die sicherheitsverantwortliche Person resp. den Veranstalter durchzuführen. 4 Die verantwortlichen Aufsichtspersonen, die die Fluchtwege ins Foyer betreuen (im Fall von Personenbelegungen gemäss Art. 12, Abs. 10), müssen sich während der Veranstaltung in den Räumlichkeiten des Foyers aufhalten. 5 Die maximale zulässige Personenzahl ist verbindlich und darf aus Gründen des Personen- und Brandschutzes während der gesamten Dauer der Veranstaltung nicht überschritten werden. Für die Einhaltung ist der Veranstalter verantwortlich. 6 Die Anordnung der Bestuhlung nach den vorgegebenen Bestuhlungsplänen ist während der Veranstaltung einzuhalten. 7 Bei Konzertbestuhlung ist im Objekt das Trinken und Essen untersagt. 8 Aus Sicherheitsgründen darf auf der Galerie keine Bewirtung vorgenommen werden. 9 Das Mitführen von Tieren in den Räumlichkeiten ist verboten. Übergabe und Rücknahme der Räumlichkeiten 1 Die vereinbarten Räumlichkeiten und die bestellte Infrastruktur werden dem Veranstalter in einwandfreien Zustand übergeben. 2 Vor der Veranstaltung bzw. nach dem Einrichten der Veranstaltungsräumlichkeiten führt das Saalpersonal mit der sicherheitsverantwortlichen Person des Veranstalters eine Veranstaltungsabnahme durch und protokolliert die Ergebnisse. Besprochene Massnahmen oder Mängel sind vor Beginn der Veranstaltung umzusetzen bzw. zu beheben. Wurden die Räumlichkeiten für die Veranstaltung mit temporären Einbauten wie Bühnenbild, Dekorationen, Barelemente usw. ausgestatten, ist zusätzlich eine Abnahme durch das Brandschutzkontrollorgan der Gemeinde Balzers erforderlich. 3 Ohne schriftlichen Verweis auf allfällige Mängel gelten die übernommenen Räumlichkeiten und Inventare in tadellosem Zustand als vorbehaltlos genehmigt. 4 Dokumentierte Mängel dienen der Festsetzung der allfälligen Kosten sowohl für intern als auch extern bezogene Leistungen zur Behebung des Mangels. 5 Vor der Rückgabe der Räumlichkeiten und der Infrastruktur sind sämtliche Abfälle (Dekorationsmaterial, Restaurationsabfälle, Becher, Flaschen, Dosen, Karton etc.) durch den Veranstalter zu entsorgen. Unterlässt er dies, wird der Objektverantwortliche deren Entsorgung vornehmen und die dafür entstandenen Kosten durch die Gemeinde in Rechnung stellen. 6 Bei der Rücknahme der Räumlichkeiten und der Infrastruktur sind in Zusammenhang mit der Veranstaltung entstandene Schäden und Mängel durch den Objektverantwortlichen zu dokumentieren und von beiden Parteien zu unterzeichnen. Gebühren und Dienstleistungen der Gemeinde 1 Die Nutzungsgebühren können in Anhang 1 dieses Reglements eingesehen werden. 2 Auf Wunsch des Veranstalters können zudem Dienstleistungen (wie Bestuhlung und Bewirtung) durch die Gemeindemitarbeiter übernommen werden. Der Aufwand wird dem Veranstalter gemäss Anhang 1 in Rechnung gestellt. 3 Der Park- und Verkehrsdienst wird von der Gemeindepolizei in Zusammenarbeit mit dem Veranstalter organisiert. Hierfür anfallende Kosten werden dem Veranstalter durch die Gemeinde in Rechnung gestellt. Bei Vereinen mit Sitz in Balzers übernimmt die Gemeinde die Hälfte der Kosten. 4 Nach Bedarf kann die Gemeinde den Einsatz von Sicherheitspersonal (Bewachungsdienste) anordnen. Bei Vereinen mit Sitz in Balzers übernimmt die Gemeinde die Hälfte der Kosten für angeordnete Überwachungsdienste. Personenbelegung 1 Die maximalen Personenbelegungen sind verbindlich und müssen aus Sicherheitsgründen eingehalten werden. Ausnahmen werden nicht bewilligt. 2 Detaillierte Belegungs- und Bestuhlungspläne können beim Objektverantwortlichen bezogen werden. Haftung 1 Die Gemeinde übernimmt keine Haftung für Beschädigungen an Gegenständen und Inventar, die vom Veranstalter zur Durchführung der Veranstaltung eingebracht werden. 2 Die Gemeinde Balzers haftet ausschliesslich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen als Eigentürmer der jeweiligen Veranstaltungsstätte. Eine weitergehende Haftung ist nicht vorgesehen. 3 Bei allfälligen Schäden ist es unerheblich, ob diese durch den Veranstalter selbst, seine eingesetzten Lieferanten oder Gäste/Besucher verursacht wurden. Schäden werden dem Veranstalter in jedem Fall von der Gemeinde in Rechnung gestellt. 4 Die Gemeinde Balzers stellt die notwendige Infrastruktur für die Garderobe bereit, lehnt aber jegliche Haftung für den allfälligen Verlust oder Schäden an den abgegebenen Garderobenstücken ab. III. Rekursrecht und Inkraftsetzung Rekursrecht 1 Für die Regelung von Streitigkeiten, welche aus der Anwendung dieses Reglements entstehen, steht dem gesuchstellenden Veranstalter das Rekursrecht an die Gemeindevorstehung zuhanden des Gemeinderates zu. 2 Entscheide und Verfügungen des Vorstehers können mit Einspruch beim Gemeinderat angefochten werden, solche des Gemeinderates mit Beschwerde bei der Fürstlichen Regierung. Inkrafttreten 1 Mit diesem Reglement über die Benutzung des Gemeindesaals der Gemeinde Balzers wird das Benutzungsreglement für den Gemeindesaal Balzers vom April 2019 aufgehoben. 2 Dieses Reglement wurde vom Gemeinderat in seiner Sitzung vom 22. April 2026 genehmigt und tritt am 1. Mai 2026 in Kraft. Balzers, April 2026 Karl Malin Gemeindevorsteher

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Reglement über die Nutzung des Gemeindesaals Balzers Erlassen durch den Gemeinderat der Gemeinde Balzers mit Beschluss Sitzung 51/26 am 22. April 2026 Fassung vom 22. April 2026 Reglements Nr. BR_008 Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen .................................................................................................... 3 Rechtliche Grundlagen........................................................................................................ 3 Reglemente und Bestimmungen ......................................................................................... 3 Sprachliche Gleichstellung .................................................................................................. 3 Zuständigkeiten ................................................................................................................... 4 II. Nutzung des Gemeindesaal Balzers ...................................................................................... 4 Antragssteller ...................................................................................................................... 4 Gesuche .............................................................................................................................. 5 Termine und Reservationen ................................................................................................ 5 Bewilligung .......................................................................................................................... 5 Annullierung der Bewilligung ............................................................................................... 6 Untersagung einer Weiterführung der Veranstaltung .................................................... 7 Absage der Veranstaltung durch den Veranstalter ........................................................ 7 Veranstaltungsvorbereitungen ....................................................................................... 7 Während der Veranstaltung ........................................................................................... 8 Übergabe und Rücknahme der Räumlichkeiten ............................................................ 9 Gebühren und Dienstleistungen der Gemeinde .......................................................... 10 Personenbelegung ....................................................................................................... 10 Haftung......................................................................................................................... 10 III. Rekursrecht und Inkraftsetzung ........................................................................................... 11 Rekursrecht .................................................................................................................. 11 Inkrafttreten .................................................................................................................. 11 Anhänge: Anhang 1: Nutzungsgebühren Anhang 2: Brandschutzbestimmungen Anhang 3: Personenbelegung Präambel Die Gemeinde Balzers stellt der Bevölkerung den Gemeindesaal und die dazugehörigen Räumlichkeiten und Einrichtungen gerne für öffentliche und private Veranstaltungen zur Verfügung. Dieses Reglement regelt die Nutzung des Gemeindesaal Balzers, Fürstenstrasse 50, 9496 Balzers (in der Folge das «Objekt). I. Allgemeine Bestimmungen Rechtliche Grundlagen 1 Der Gemeinderat erlässt das gegenständliche Reglement auf der Basis folgender Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung a) Gemeindegesetz (GemG) vom 20. März 1996, LGBl. 1996 Nr. 76 b) Brandschutzgesetz vom 18. Dezember 1974, LGBl. 1975 Nr. 18 c) Kinder- und Jugendgesetz vom 10. Dezember 2008, LGBl. 2009 Nr. 29 d) Öffnungszeiten von gastgewerblichen Betrieben und die Dauer von Anlässen zur Wahrung der Nachtruhe vom 11. Dezember 2001, LGBl. 2002 Nr. 3 e) Verordnung der Fürstlichen Regierung über die Erteilung von Aufführungsbewilligungen, die Polizeistunde in den Gasthäusern und die Erhaltung der öffentlichen Rühe vom 23. März 1950, LGBl. 1950 Nr. 11 2 Die Gesetze können auf der Webseite www.gesetze.li heruntergeladen werden. Reglemente und Bestimmungen 1 Bei der Nutzung des Objektes sind dieses Reglement inklusive Anhänge und je nach Art der Veranstaltungen die folgenden Reglemente und Bestimmungen zu beachten und einzuhalten. a) Reglement der Gemeinde über die Öffnungszeiten von gastgewerblichen Betrieben und die Dauer von Veranstaltungen zur Wahrung der Nachtruhe b) Handbuch zur Durchführung von öffentlichen Veranstaltungen (Handbuch Jugendschutz) 2 Die Reglemente können im Service Bereich der Webseite www.balzers.li heruntergeladen werden. Sprachliche Gleichstellung 1 Personenbezeichnungen in diesem Reglement beziehen sich auf Angehörige jeden Geschlechts. Zuständigkeiten 1 Die Verwaltung des Objekts, der dazugehörigen Räume und Einrichtungen obliegt der Gemeindeverwaltung Balzers. 2 Die Terminkoordination und Vorprüfung der Gesuche wird vom Saalwart (in der Folge «Objektverantwortlicher») übernommen. 3 Für die Wartung der Räumlichkeiten, Einrichtungen und Aussenplätze ist der Objektverantwortliche zuständig. 4 Die Aufbewahrung von Fundgegenständen für die Dauer von drei Monaten obliegt dem Objektverantwortlichen. 5 Für die Bewilligung des Nutzungsgesuches ist die Gemeindevorstehung zuständig. Bei Ablehnung des Gesuchs informiert der Objektverantwortliche die Gemeindevorstehung. 6 Für die Erhebung der Kosten und Gebühren ist die Abteilung Finanzen und Dienste zuständig. 7 Für die Festsetzung der Gebühren (Anhang 1) ist die Gemeindevorstehung zuständig. 8 Für die Überprüfung der Brandschutzbestimmungen (Anhang 2) ist der Brandschutzbeauftragte der Gemeinde Balzers zuständig. 9 Für Sicherheitsfragen, Park- und Verkehrsdienst und Polizeistundenverlängerung ist die Gemeindepolizei Balzers zuständig. 10 Für die Aktualität der Belegungspläne ist der Objektverantwortliche zuständig. 11 Für die Übergabe- und Abnahme der Räumlichkeiten und der Infrastruktur ist Objektverantwortliche verantwortlich. II. Nutzung des Gemeindesaal Balzers Antragssteller 1 Der Gemeindesaal Balzers und einzelne Räume können von Vereinen, Organisationen sowie anderen interessierten natürlichen oder juristischen Personen für die Durchführung von Veranstaltungen gemietet werden. 2 Vereinen mit Sitz in Balzers werden bei der Überlassung des Objektes Priorität eingeräumt. Gesuche 1 Für die Benutzung des Gemeindesaales ist ein schriftliches Gesuch bei der Gemeinde einzureichen. 2 Gesuchsformulare können bei der Gemeindeverwaltung Balzers (Front-Office) bezogen werden oder auf der Webseite der Gemeinde Balzers im Bereich «Service» heruntergeladen werden. 3 Die Gesuchsformulare müssen vollständig ausgefüllt und persönlich beim Front-Office der Gemeindeverwaltung oder per E-Mail beim Objektverantwortlichen eingereicht werden. Nicht vollständig ausgefüllte Gesuche oder Gesuche ohne die nötigen Anlagen können nicht berücksichtigt werden. 4 Mit der Einreichung des Gesuches bestätigt die gesuchstellende Person die Richtigkeit und Vollständigkeit aller Angaben und akzeptiert alle gesetzlichen Bestimmungen und Reglemente (gemäss Art. 2 und 3), bestätigt deren Kenntnisnahme und verpflichtet sich, im Falle einer Bewilligung, diese einzuhalten. 5 Der Abschluss einer Haftpflichtversicherung ist für den Veranstalter Pflicht und ist mit dem Gesuch einzureichen. Bei einer Privathaftpflichtversicherung ist die Bestätigung beizulegen, dass die Versicherung die Veranstalterhaftpflicht beinhaltet. Die Versicherungssumme für Personensowie Sachschäden beträgt jeweils mindestens CHF 5'000'000.00. 6 Für öffentliche Veranstaltungen gilt das «Handbuch zur Durchführung von öffentlichen Veranstaltungen». Die Inhalte sind verpflichtend einzuhalten. Das dazugehörende Antrags- und Bewilligungsformular ist vollständig ausgefüllt zusammen mit dem Gesuch einzureichen. Termine und Reservationen 1 Veranstalter können die Räumlichkeiten provisorisch reservieren. Die Anfrage erfolgt per Mail beim Objektverantwortlichen. Er hält die Räumlichkeiten für maximal zwei Wochen frei. Wird in diesen zwei Wochen kein reguläres Gesuch eingereicht, werden die Räumlichkeiten wieder für andere Nutzer freigegeben. 2 Termine für Veranstaltungen von öffentlichem Interesse können frühestens drei Jahre vor dem Veranstaltungstermin reserviert werden. 3 Verbindliche Zusagen für private Veranstaltungen können frühestens ein Jahr vor dem Veranstaltungstermin gemacht werden. Bewilligung 1 Die Gesuche für die Benutzung des Gemeindesaales werden vom Objektverantwortlichen geprüft. Sofern sie allen erforderlichen Kriterien entsprechen, wird von der Gemeindevorstehung die Benutzungsbewilligung erteilt. 2 Eine Bewilligung ist nur für die jeweilige Veranstaltung gültig. Für jährlich wiederkehrende Veranstaltungen ist die Bewilligung jedes Mal neu einzuholen. Annullierung der Bewilligung 1 Die Gemeindeverwaltung kann eine erteilte Bewilligung unter bestimmten Umständen und unter Angaben von Gründen annullieren. 2 Mögliche Annullierungsgründe sind: a) Gravierende Mängel in der Vorbereitung der Veranstaltung b) Nichteinhaltung des Reglements nach erfolgloser Mahnung c) Veranstaltungen im Interesse der Gemeinde oder des Landes, welche an einem festgelegten Termin stattfinden müssen d) Unvorhersehbare Verwendung des Objektes durch die Gemeinde 3 Bei einer Annullierung der Bewilligung kann der Veranstalter für die bereits geleisteten Investitionen oder daraus resultierenden Einbussen keinen Schadensersatz von der Gemeinde fordern. 4 Entstandene Kosten für die Gemeinde für Vorbereitungsarbeiten in Eigenleistung werden bei einer Annullierung aufgrund Art.9, Abs. 2, lit. c) und d) von der Gemeinde übernommen. 5 Für die Gemeinde Balzers entstandene Kosten sind vom Veranstalter zu tragen, wenn eine Annullierung gemäss Art. 9, Abs. 2, lit. a) und b) vorliegt. Liegt ein Wiederholungsfall des Entzuges der Betriebsbewilligung nach Art. 9, Abs. 2, lit. a) und b) vor, wird die Benutzung des Objektes dem entsprechenden Veranstalter für mindestens zwei Jahre verweigert. 6 Eine Annullierung der Bewilligung erfolgt nur durch a) Vorstehung der Gemeinde Balzers oder deren Stellvertretung b) Brandschutz-Kontrollorgan der Gemeinde Balzers im Zusammenhang mit brandschutzrelevanten Mängeln c) Leitung Gemeindeschutz Balzers oder deren Stellvertretung bei Einberufung des Notfalltreffpunktes Untersagung einer Weiterführung der Veranstaltung 1 Die Gemeindeverwaltung kann eine bevorstehende oder laufende, bewilligte Veranstaltung unter bestimmten Umständen und unter Angaben von Gründen für beendet erklären. 2 Mögliche Gründe sind: a) Gravierende Mängel in der Ausführung der Veranstaltung b) Die Nutzung entspricht nicht dem bewilligten Gesuch c) Grobe Missachtung der Bestimmungen des Reglements oder der Weisungen des Aufsichtspersonals d) Unvorhersehbare Verwendung des Objektes durch die Gemeinde 3 Bei einer Untersagung der Fortführung der Veranstaltung kann der Veranstalter für die bereits geleisteten Investitionen oder daraus resultierenden Einbussen keinen Schadensersatz von der Gemeinde fordern. 4 Entstandene Kosten für die Gemeinde für Arbeiten in Eigenleistung werden bei einer Annullierung aufgrund Art.10, Abs. 2, lit. d) von der Gemeinde übernommen. Auf das Erheben von Mietgebühren wird verzichtet. 5 Eine Untersagung der Weiterführung erfolgt nur durch a) Vorstehung der Gemeinde Balzers oder deren Stellvertretung b) Brandschutz-Kontrollorgan der Gemeinde Balzers im Zusammenhang mit brandschutzrelevanten Mängeln c) Leitung Gemeindeschutz Balzers oder deren Stellvertretung bei Einberufung des Notfalltreffpunktes Absage der Veranstaltung durch den Veranstalter 1 Absagen von bewilligten Veranstaltungen durch den Veranstalter sind unverzüglich dem Objektverantwortlichen zu melden. 2 Bereits entstandene Kosten werden dem Veranstalter in Rechnung gestellt. 3 Kurzfristige Absagen von unter einem Monat vor Veranstaltungstermin werden dem Veranstalter in Rechnung gestellt (siehe Anhang 1). Veranstaltungsvorbereitungen 1 Der Veranstalter hat sich spätestens zwei Wochen vor der Benutzung des Gemeindesaales beim Objektverantwortlichen betreffend Veranstaltungsablauf, Aufstell- und Abräumarbeiten, Bestuhlung, Bewirtung, benötigte Materialien und Dekoration zu melden. 2 Die Benutzung schliesst die für die Veranstaltung erforderlichen Proben bzw. den Auf- und Abbau für die betreffende Veranstaltung ein. Das Aufstellen und Abräumen der Bestuhlung und des übrigen Mobiliars sind in der Regel Sache des Veranstalters. Diese Arbeiten sind in Absprache und unter Aufsicht des Objektverantwortlichen vorzunehmen. Andere bewilligte Anlässe dürfen dabei nicht gestört oder behindert werden. 3 Für ausserordentliche Einrichtungen (Dekorationen, Aufstellen von Bühnenkulissen etc.) ist der Objektverantwortliche unbedingt beizuziehen. Es ist ausdrücklich untersagt, Nägel, Schrauben, Heftklammern etc. als Befestigungsmittel an Mobilien und Immobilien zu verwenden. Bei Nichtbeachtung wird der Veranstalter im Umfang des entstandenen Schadens ersatzpflichtig. 4 Für die Einrichtung von Bühnenbeleuchtung und Tonanlage ist der Objektverantwortliche zuständig. Für die Bedienung der entsprechenden Anlagen während der Veranstaltung ist durch den Veranstalter qualifiziertes Personal einzusetzen. 5 Für die Heizung, Lüftung, Bühneneinrichtung sowie Endreinigung ist der Objektverantwortliche zuständig. 6 Den Veranstaltern stehen die normalen Beleuchtungen sowie Anschlüsse für Licht, Strom und Wasser zur Verfügung. Zusätzlich benötigte Installationen müssen von einem konzessionierten Elektrounternehmen abgenommen werden. Dem Objektverantwortlichen ist eine schriftliche Bestätigung des Elektrounternehmens abzugeben. Die Kosten der zusätzlichen Installationen gehen zu Lasten des Veranstalters. 7 Die Gemeinde gestattet den Veranstaltern auf eigene Rechnung einen Restaurationsbetrieb zu führen. Für die Bewilligung hat der Veranstalter selbst besorgt zu sein und die Haftung zu übernehmen. Ein Barbetrieb ist ausschliesslich in den dafür bereitgestellten Räumen gestattet. Bei Ausschank im Foyer ist die Tagesbar zu benützen. Weitere Ausschankmöglichkeiten können vom Objektverantworltichen bewilligt werden. 8 Der Veranstalter hat sich bis spätestens zwei Wochen vor der Veranstaltung mit der Gemeindepolizei Balzers betreffend Fragen zu öffentlichen Veranstaltungen, zum Jugendschutz, zum Sicherheitsdienst, zum Park- und Verkehrsdienst und zur Polizeistundenverlängerung zu verständigen. 9 Der Veranstalter hat einen volljährigen Sicherheitsverantwortlichen zu bestimmen, welcher bei der Planung der Veranstaltung mitwirkt und für die Einhaltung von Brandschutz- und Sicherheitsmassnahmen im Rahmen der Gesetze und Vorschriften verantwortlich ist. Die Brandschutzbestimmungen des Objektes sind dem Anhang 2 zu entnehmen. 10 Der Veranstalter hat bei der Nutzung des Grossen Saals mit einer Belegung von über 300 Personen zwei gesunde und volljährige Verantwortliche zu bestimmen, die im Bedarfsfall die Fluchtwege über das Foyer betreuen. Für diese beiden Aufsichtspersonen koordiniert die Sicherheitsverantwortliche Person des Veranstalters frühzeitig eine Instruktion beim Saalwart. Während der Veranstaltung 1 Der Veranstalter ist für alle überlassen Räumlichkeiten und Geräte sowie Einrichtungen verantwortlich. 2 Der Veranstalter hat für Sicherheit, angemessene Lautstärken und Ordnung zu sorgen. Diese Verantwortung beschränkt sich nicht nur auf die gemieteten Räumlichkeiten, sondern gilt auch für die unmittelbare Umgebung der Veranstaltung, unter anderem für Vorplätze, Parkgaragen und Parkplätze. 3 Während der gesamten Dauer der Veranstaltung sind Kontrollgänge zur Gewährleistung der betrieblichen Sicherheit durch die sicherheitsverantwortliche Person resp. den Veranstalter durchzuführen. 4 Die verantwortlichen Aufsichtspersonen, die die Fluchtwege ins Foyer betreuen (im Fall von Personenbelegungen gemäss Art. 12, Abs. 10), müssen sich während der Veranstaltung in den Räumlichkeiten des Foyers aufhalten. 5 Die maximale zulässige Personenzahl ist verbindlich und darf aus Gründen des Personen- und Brandschutzes während der gesamten Dauer der Veranstaltung nicht überschritten werden. Für die Einhaltung ist der Veranstalter verantwortlich. 6 Die Anordnung der Bestuhlung nach den vorgegebenen Bestuhlungsplänen ist während der Veranstaltung einzuhalten. 7 Bei Konzertbestuhlung ist im Objekt das Trinken und Essen untersagt. 8 Aus Sicherheitsgründen darf auf der Galerie keine Bewirtung vorgenommen werden. 9 Das Mitführen von Tieren in den Räumlichkeiten ist verboten. Übergabe und Rücknahme der Räumlichkeiten 1 Die vereinbarten Räumlichkeiten und die bestellte Infrastruktur werden dem Veranstalter in einwandfreien Zustand übergeben. 2 Vor der Veranstaltung bzw. nach dem Einrichten der Veranstaltungsräumlichkeiten führt das Saalpersonal mit der sicherheitsverantwortlichen Person des Veranstalters eine Veranstaltungsabnahme durch und protokolliert die Ergebnisse. Besprochene Massnahmen oder Mängel sind vor Beginn der Veranstaltung umzusetzen bzw. zu beheben. Wurden die Räumlichkeiten für die Veranstaltung mit temporären Einbauten wie Bühnenbild, Dekorationen, Barelemente usw. ausgestatten, ist zusätzlich eine Abnahme durch das Brandschutzkontrollorgan der Gemeinde Balzers erforderlich. 3 Ohne schriftlichen Verweis auf allfällige Mängel gelten die übernommenen Räumlichkeiten und Inventare in tadellosem Zustand als vorbehaltlos genehmigt. 4 Dokumentierte Mängel dienen der Festsetzung der allfälligen Kosten sowohl für intern als auch extern bezogene Leistungen zur Behebung des Mangels. 5 Vor der Rückgabe der Räumlichkeiten und der Infrastruktur sind sämtliche Abfälle (Dekorationsmaterial, Restaurationsabfälle, Becher, Flaschen, Dosen, Karton etc.) durch den Veranstalter zu entsorgen. Unterlässt er dies, wird der Objektverantwortliche deren Entsorgung vornehmen und die dafür entstandenen Kosten durch die Gemeinde in Rechnung stellen. 6 Bei der Rücknahme der Räumlichkeiten und der Infrastruktur sind in Zusammenhang mit der Veranstaltung entstandene Schäden und Mängel durch den Objektverantwortlichen zu dokumentieren und von beiden Parteien zu unterzeichnen. Gebühren und Dienstleistungen der Gemeinde 1 Die Nutzungsgebühren können in Anhang 1 dieses Reglements eingesehen werden. 2 Auf Wunsch des Veranstalters können zudem Dienstleistungen (wie Bestuhlung und Bewirtung) durch die Gemeindemitarbeiter übernommen werden. Der Aufwand wird dem Veranstalter gemäss Anhang 1 in Rechnung gestellt. 3 Der Park- und Verkehrsdienst wird von der Gemeindepolizei in Zusammenarbeit mit dem Veranstalter organisiert. Hierfür anfallende Kosten werden dem Veranstalter durch die Gemeinde in Rechnung gestellt. Bei Vereinen mit Sitz in Balzers übernimmt die Gemeinde die Hälfte der Kosten. 4 Nach Bedarf kann die Gemeinde den Einsatz von Sicherheitspersonal (Bewachungsdienste) anordnen. Bei Vereinen mit Sitz in Balzers übernimmt die Gemeinde die Hälfte der Kosten für angeordnete Überwachungsdienste. Personenbelegung 1 Die maximalen Personenbelegungen sind verbindlich und müssen aus Sicherheitsgründen eingehalten werden. Ausnahmen werden nicht bewilligt. 2 Detaillierte Belegungs- und Bestuhlungspläne können beim Objektverantwortlichen bezogen werden. Haftung 1 Die Gemeinde übernimmt keine Haftung für Beschädigungen an Gegenständen und Inventar, die vom Veranstalter zur Durchführung der Veranstaltung eingebracht werden. 2 Die Gemeinde Balzers haftet ausschliesslich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen als Eigentürmer der jeweiligen Veranstaltungsstätte. Eine weitergehende Haftung ist nicht vorgesehen. 3 Bei allfälligen Schäden ist es unerheblich, ob diese durch den Veranstalter selbst, seine eingesetzten Lieferanten oder Gäste/Besucher verursacht wurden. Schäden werden dem Veranstalter in jedem Fall von der Gemeinde in Rechnung gestellt. 4 Die Gemeinde Balzers stellt die notwendige Infrastruktur für die Garderobe bereit, lehnt aber jegliche Haftung für den allfälligen Verlust oder Schäden an den abgegebenen Garderobenstücken ab. III. Rekursrecht und Inkraftsetzung Rekursrecht 1 Für die Regelung von Streitigkeiten, welche aus der Anwendung dieses Reglements entstehen, steht dem gesuchstellenden Veranstalter das Rekursrecht an die Gemeindevorstehung zuhanden des Gemeinderates zu. 2 Entscheide und Verfügungen des Vorstehers können mit Einspruch beim Gemeinderat angefochten werden, solche des Gemeinderates mit Beschwerde bei der Fürstlichen Regierung. Inkrafttreten 1 Mit diesem Reglement über die Benutzung des Gemeindesaals der Gemeinde Balzers wird das Benutzungsreglement für den Gemeindesaal Balzers vom April 2019 aufgehoben. 2 Dieses Reglement wurde vom Gemeinderat in seiner Sitzung vom 22. April 2026 genehmigt und tritt am 1. Mai 2026 in Kraft. Balzers, April 2026 Karl Malin Gemeindevorsteher

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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