Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien über den Luftlinienverkehr
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 15 Tarife
1. Jede Vertragspartei kann verlangen, dass Tarife für internationale Luftverkehrslinien, die in Übereinstimmung mit diesem Abkommen betrieben werden, den Luftfahrtbehörden mitgeteilt oder unterbreitet werden. 2. Die Tarife, welche für die Beförderung zwischen den Gebieten der beiden Vertragsparteien angewendet werden, sind in vernünftiger Höhe festzusetzen, wobei alle bestimmenden Einflüsse, einschliesslich der Betriebskosten, der Interessen der Benutzer, eines angemessenen Gewinnes, der Merkmale der Dienste, und, wenn es als angemessen erachtet wird, der Tarife von anderen Luftfahrtunternehmen, die auf der ganzen oder einem Teil der im Anhang festgelegten Strecken angewandt werden, in Betracht zu ziehen sind. 3. Ohne die Anwendung des allgemeinen Wettbewerbs- und Konsumentenrechts jeder Vertragspartei zu beschränken, sind Eingriffe durch die Vertragsparteien beschränkt auf: a. die Verhinderung von unbilligen Diskriminierungstarifen oder -praktiken; b. den Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten vor unangemessen hohen oder unangemessen restriktiven Tarifen infolge Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung oder infolge von Preisabsprachen unter den Luftfahrtunternehmen; und c. den Schutz der Luftfahrtunternehmen vor Tarifen, die aufgrund direkter oder indirekter staatlicher Subventionen oder Unterstützung künstlich niedrig gehalten werden. 4. Keine Vertragspartei trifft einseitig Vorkehrungen, um die Einführung oder Beibehaltung eines Tarifs zu verhindern, der von den bezeichneten Luftfahrtunternehmen einer Vertragspartei für die Durchführung internationaler Luftverkehrslinien zwischen den Gebieten der Vertragsparteien erhoben oder zur Belastung vorgeschlagen wird. Wenn eine Vertragspartei glaubt, dass ein Tarif nicht in Übereinstimmung mit den in diesem Artikel festgeschriebenen Überlegungen steht, kann sie Konsultationen verlangen und der anderen Vertragspartei innerhalb von dreissig (30) Tagen nach Erhalt der Eingabe die Gründe für ihre Ablehnung mitteilen. Solche Konsultationen finden spätestens dreissig (30) Tage nach Erhalt des Begehrens statt. 5. Einigen sich die Vertragsparteien in Bezug auf einen Tarif, für welchen eine Ablehnung erteilt wurde, tun die Vertragsparteien ihr Möglichstes, um diese Vereinbarung in Kraft zu setzen. Kommt keine solche Vereinbarung zustande, wird der Tarif angewandt oder bleibt in Kraft. 6. Wird ein Tarif erhöht, so wird von den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien keine Zustimmung für Tarife verlangt, die von den bezeichneten Luftfahrtunternehmen der Vertragspartei für die Beförderung von Fluggästen, Fracht und Postsendungen angewandt werden. In diesem Fall unterbreiten die bezeichneten Luftfahrtunternehmen einen solchen Tarif bevor er in Kraft tritt.
Art. 15 Tarife
1. Jede Vertragspartei kann verlangen, dass Tarife für internationale Luftverkehrslinien, die in Übereinstimmung mit diesem Abkommen betrieben werden, den Luftfahrtbehörden mitgeteilt oder unterbreitet werden. 2. Die Tarife, welche für die Beförderung zwischen den Gebieten der beiden Vertragsparteien angewendet werden, sind in vernünftiger Höhe festzusetzen, wobei alle bestimmenden Einflüsse, einschliesslich der Betriebskosten, der Interessen der Benutzer, eines angemessenen Gewinnes, der Merkmale der Dienste, und, wenn es als angemessen erachtet wird, der Tarife von anderen Luftfahrtunternehmen, die auf der ganzen oder einem Teil der im Anhang festgelegten Strecken angewandt werden, in Betracht zu ziehen sind. 3. Ohne die Anwendung des allgemeinen Wettbewerbs- und Konsumentenrechts jeder Vertragspartei zu beschränken, sind Eingriffe durch die Vertragsparteien beschränkt auf: a. die Verhinderung von unbilligen Diskriminierungstarifen oder -praktiken; b. den Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten vor unangemessen hohen oder unangemessen restriktiven Tarifen infolge Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung oder infolge von Preisabsprachen unter den Luftfahrtunternehmen; und c. den Schutz der Luftfahrtunternehmen vor Tarifen, die aufgrund direkter oder indirekter staatlicher Subventionen oder Unterstützung künstlich niedrig gehalten werden. 4. Keine Vertragspartei trifft einseitig Vorkehrungen, um die Einführung oder Beibehaltung eines Tarifs zu verhindern, der von den bezeichneten Luftfahrtunternehmen einer Vertragspartei für die Durchführung internationaler Luftverkehrslinien zwischen den Gebieten der Vertragsparteien erhoben oder zur Belastung vorgeschlagen wird. Wenn eine Vertragspartei glaubt, dass ein Tarif nicht in Übereinstimmung mit den in diesem Artikel festgeschriebenen Überlegungen steht, kann sie Konsultationen verlangen und der anderen Vertragspartei innerhalb von dreissig (30) Tagen nach Erhalt der Eingabe die Gründe für ihre Ablehnung mitteilen. Solche Konsultationen finden spätestens dreissig (30) Tage nach Erhalt des Begehrens statt. 5. Einigen sich die Vertragsparteien in Bezug auf einen Tarif, für welchen eine Ablehnung erteilt wurde, tun die Vertragsparteien ihr Möglichstes, um diese Vereinbarung in Kraft zu setzen. Kommt keine solche Vereinbarung zustande, wird der Tarif angewandt oder bleibt in Kraft. 6. Wird ein Tarif erhöht, so wird von den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien keine Zustimmung für Tarife verlangt, die von den bezeichneten Luftfahrtunternehmen der Vertragspartei für die Beförderung von Fluggästen, Fracht und Postsendungen angewandt werden. In diesem Fall unterbreiten die bezeichneten Luftfahrtunternehmen einen solchen Tarif bevor er in Kraft tritt.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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