Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien über den Luftlinienverkehr
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 19 Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
1. Bei Meinungsverschiedenheiten der Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens bemühen sich die Vertragsparteien in erster Linie, diese durch Verhandlungen unter sich beizulegen. 2. Gelangen die Vertragsparteien durch Verhandlungen zu keiner Einigung, können sie auf Ersuchen einer der Vertragsparteien vereinbaren, die Meinungsverschiedenheit einem aus drei Schiedsrichtern zusammengesetzten Schiedsgericht zum Entscheid zu unterbreiten, wobei jede Vertragspartei einen Schiedsrichter ernennt und der dritte Schiedsrichter von den beiden so Ernannten bezeichnet wird. Jede Vertragspartei bezeichnet innerhalb von sechzig (60) Tagen vom Zeitpunkt an gerechnet, an dem eine Vertragspartei auf diplomatischem Weg von der anderen die Anzeige mit dem Begehren zur schiedsgerichtlichen Beurteilung der Meinungsverschiedenheit erhalten hat, den Schiedsrichter, und der dritte Schiedsrichter wird innerhalb einer weiteren Frist von dreissig (30) Tagen ernannt. Unterlässt es eine Vertragspartei, innerhalb der vorgegebenen Frist einen Schiedsrichter zu ernennen oder ist der dritte Schiedsrichter nicht innerhalb der vorgegeben Frist bezeichnet, kann jede Vertragspartei den Präsidenten des Rates der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation ersuchen, die erforderliche Bezeichnung eines Schiedsrichters oder der Schiedsrichter vorzunehmen. Besitzt der Präsident die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragsstaaten oder ist er anderweitig verhindert, diese Funktion auszuüben, nimmt sein Stellvertreter im Amt die erforderlichen Ernennungen vor. Der dritte Schiedsrichter muss Staatsangehöriger eines Drittstaates sein und amtet als Präsident des Schiedsgerichtes. 3. Das Schiedsgericht bestimmt das Verfahren selbst. 4. Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihrer Vertretung im Schiedsverfahren selber. Alle übrigen Ausgaben für das Schiedsverfahren werden zwischen den Vertragsparteien gleichmässig aufgeteilt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, sich jedem in Anwendung dieses Artikels gefällten Entscheid zu unterziehen. 5. Falls und solange sich eine der Vertragsparteien oder seine bezeichneten Luftfahrtunternehmen nicht einem nach Absatz 2 dieses Artikels gefällten Entscheid unterziehen, kann die andere Vertragspartei die aufgrund dieses Abkommens der säumigen Vertragspartei oder den säumigen bezeichneten Luftfahrtunternehmen, wie der Fall sein mag, gewährten Rechte oder Vorrechte beschränken, vorenthalten oder entziehen
Art. 19 Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
1. Bei Meinungsverschiedenheiten der Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens bemühen sich die Vertragsparteien in erster Linie, diese durch Verhandlungen unter sich beizulegen. 2. Gelangen die Vertragsparteien durch Verhandlungen zu keiner Einigung, können sie auf Ersuchen einer der Vertragsparteien vereinbaren, die Meinungsverschiedenheit einem aus drei Schiedsrichtern zusammengesetzten Schiedsgericht zum Entscheid zu unterbreiten, wobei jede Vertragspartei einen Schiedsrichter ernennt und der dritte Schiedsrichter von den beiden so Ernannten bezeichnet wird. Jede Vertragspartei bezeichnet innerhalb von sechzig (60) Tagen vom Zeitpunkt an gerechnet, an dem eine Vertragspartei auf diplomatischem Weg von der anderen die Anzeige mit dem Begehren zur schiedsgerichtlichen Beurteilung der Meinungsverschiedenheit erhalten hat, den Schiedsrichter, und der dritte Schiedsrichter wird innerhalb einer weiteren Frist von dreissig (30) Tagen ernannt. Unterlässt es eine Vertragspartei, innerhalb der vorgegebenen Frist einen Schiedsrichter zu ernennen oder ist der dritte Schiedsrichter nicht innerhalb der vorgegeben Frist bezeichnet, kann jede Vertragspartei den Präsidenten des Rates der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation ersuchen, die erforderliche Bezeichnung eines Schiedsrichters oder der Schiedsrichter vorzunehmen. Besitzt der Präsident die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragsstaaten oder ist er anderweitig verhindert, diese Funktion auszuüben, nimmt sein Stellvertreter im Amt die erforderlichen Ernennungen vor. Der dritte Schiedsrichter muss Staatsangehöriger eines Drittstaates sein und amtet als Präsident des Schiedsgerichtes. 3. Das Schiedsgericht bestimmt das Verfahren selbst. 4. Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihrer Vertretung im Schiedsverfahren selber. Alle übrigen Ausgaben für das Schiedsverfahren werden zwischen den Vertragsparteien gleichmässig aufgeteilt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, sich jedem in Anwendung dieses Artikels gefällten Entscheid zu unterziehen. 5. Falls und solange sich eine der Vertragsparteien oder seine bezeichneten Luftfahrtunternehmen nicht einem nach Absatz 2 dieses Artikels gefällten Entscheid unterziehen, kann die andere Vertragspartei die aufgrund dieses Abkommens der säumigen Vertragspartei oder den säumigen bezeichneten Luftfahrtunternehmen, wie der Fall sein mag, gewährten Rechte oder Vorrechte beschränken, vorenthalten oder entziehen
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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