Gemeindeordnung
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 17 Finanzkompetenzen
1 Die Finanzkompetenzen legen fest, bis zu welchen Beträgen die Exekutive und die Legislative Ausgaben oder Anlagen tätigen sowie Eventualverpflichtungen eingehen können: Gegenstand Gemeinderat Gemeindeversammlung Urnenabstimmung Gebundene Ausgaben ohne Begrenzung --- --- Neue einmalige Ausgaben: ausserhalb Budget - pro Einzelfall bis CHF 150'000.00 ab CHF 150'000.00 --- Neue einmalige Ausgaben: via Budget, ohne separate Vorlage --- bis CHF 300'000.00 (vgl. Abs. 3) --- Neue einmalige Ausgaben: via Budget, mit separater Vorlage --- ab CHF 300'000.00 (vgl. Abs. 3) Unter Vorbehalt von § 66 GG betr. Urnenabstimmung Neue wiederkehrende Ausgaben: ausserhalb Budget - pro Einzelfall bis CHF 50'000.00 ab CHF 50'000.00 --- Neue wiederkehrende Ausgaben: via Budget, ohne separate Vorlage --- bis CHF 150'000.00 (vgl. Abs. 3) --- Neue wiederkehrende Ausgaben: via Budget, mit separater Vorlage --- ab CHF 150'000.00 (vgl. Abs. 3) Unter Vorbehalt von § 66 GG betr. Urnenabstimmung Beteiligungen / Darlehen: an private Unternehmung oder Organisation --- ohne Begrenzung (vgl. Abs. 3) Unter Vorbehalt von § 66 GG betr. Urnenabstimmung Beteiligungen / Darlehen: übrige bis CHF 100'000.00 ab CHF 100'000.00 Unter Vorbehalt von § 66 GG betr. Urnenabstimmung Handänderungen / Baurechte: Kauf und Tausch bis CHF 3'000'000.00 ab CHF 300'000.00 Unter Vorbehalt von § 66 GG betr. Urnenabstimmung Handänderungen / Baurechte: Verkauf bis CHF 2'000'000.00 ab CHF 2'000'000.00 Unter Vorbehalt von § 66 GG betr. Urnenabstimmung Eventualverpflichtungen: Kautionen, Bürgschaften und Garantieverpflichtungen bis CHF 300'000.00 ab CHF 300'000.00 Unter Vorbehalt von § 66 GG betr. Urnenabstimmung 2 Bemerkungen: a) Gebundene Ausgabe: Eine Ausgabe ist gebunden, wenn sie die Voraussetzungen gemäss § 26 FHG erfüllt. Alle gebundenen Ausgaben können vom Gemeinderat getätigt werden. Diese Ausgaben sind im Budget einzustellen. Bei allfälligen Budgetkreditüberschreitungen ist § 34 FHG anzuwenden b) Neue Ausgaben: Der Gemeinderat kann bis zum festgelegten Betrag neue Ausgaben ausserhalb des Budgets tätigen und einen Nachtragskredit bewilligen. Dies führt zu einer Überschreitung des von der Gemeindeversammlung genehmigten Budgetkredits. Bei einmaligen, nicht vorhersehbaren Ausgaben ab CHF 150'000.00 und bei wiederkehrenden, nicht vorhersehbaren Ausgaben ab CHF 50'000.00 muss die Gemeindeversammlung Nachtragskredite bewilligen. Zusammen mit dem Budget kann die Gemeindeversammlung vorhersehbare, neue einmalige Ausgaben bis CHF 300'000.00 und vorhersehbare, neue wiederkehrende Ausgaben bis CHF 150'000.00 bewilligen. Bei vorhersehbaren, neuen einmaligen Ausgaben ab CHF 300'000.00 und vorhersehbaren, neuen wiederkehrenden Ausgaben ab CHF 150'000.00 benötigt es für die Bewilligung durch die Gemeindeversammlung neben der Budgetvorlage eine separate Vorlage c) Beteiligungen / Darlehen: Gemäss § 69 Abs. 1 Ziff. 8 GG kann die Legislative Beteiligungen oder Darlehen an private Unternehmungen und Organisationen gewähren. Eine Delegation dieser Kompetenz an die Exekutive ist gemäss GG nicht möglich. Für alle übrigen Beteiligungen und Darlehen kann die Legislative die Kompetenz an die Exekutive delegieren d) Handänderungen / Baurechte: Grundstücke sind nach Art. 655 Abs. 2 ZGB Liegenschaften, in das Grundbuch aufgenommene, selbstständige und dauernde Rechte und Miteigentumsanteile an Grundstücken. Diese Kompetenzen gelten ebenfalls für die Einräumung eines Kaufrechts e) Eventualverpflichtungen: Für die Gewährung von Kautionen, Bürgschaften und Garantien können gestützt auf § 1 Abs. 2 FHG entsprechende Bestimmungen erlassen werden 3 Wenn ein bisheriger Budgetkredit erhöht wird, gilt zur Beurteilung der Finanzkompetenz der Mehraufwand, d.h. die Differenz vom alten zum neuen Budgetkredit. Reicht der Budgetkredit unterjährig für eine nicht gebundene Ausgabe nicht aus, so ist im Sinne des Wesentlichkeitsprinzips ein Nachtragskreditbegehren an die Legislative zu stellen.
Art. 17 Finanzkompetenzen
1 Die Finanzkompetenzen legen fest, bis zu welchen Beträgen die Exekutive und die Legislative Ausgaben oder Anlagen tätigen sowie Eventualverpflichtungen eingehen können: Gegenstand Gemeinderat Gemeindeversammlung Urnenabstimmung Gebundene Ausgaben ohne Begrenzung --- --- Neue einmalige Ausgaben: ausserhalb Budget - pro Einzelfall bis CHF 150'000.00 ab CHF 150'000.00 --- Neue einmalige Ausgaben: via Budget, ohne separate Vorlage --- bis CHF 300'000.00 (vgl. Abs. 3) --- Neue einmalige Ausgaben: via Budget, mit separater Vorlage --- ab CHF 300'000.00 (vgl. Abs. 3) Unter Vorbehalt von § 66 GG betr. Urnenabstimmung Neue wiederkehrende Ausgaben: ausserhalb Budget - pro Einzelfall bis CHF 50'000.00 ab CHF 50'000.00 --- Neue wiederkehrende Ausgaben: via Budget, ohne separate Vorlage --- bis CHF 150'000.00 (vgl. Abs. 3) --- Neue wiederkehrende Ausgaben: via Budget, mit separater Vorlage --- ab CHF 150'000.00 (vgl. Abs. 3) Unter Vorbehalt von § 66 GG betr. Urnenabstimmung Beteiligungen / Darlehen: an private Unternehmung oder Organisation --- ohne Begrenzung (vgl. Abs. 3) Unter Vorbehalt von § 66 GG betr. Urnenabstimmung Beteiligungen / Darlehen: übrige bis CHF 100'000.00 ab CHF 100'000.00 Unter Vorbehalt von § 66 GG betr. Urnenabstimmung Handänderungen / Baurechte: Kauf und Tausch bis CHF 3'000'000.00 ab CHF 300'000.00 Unter Vorbehalt von § 66 GG betr. Urnenabstimmung Handänderungen / Baurechte: Verkauf bis CHF 2'000'000.00 ab CHF 2'000'000.00 Unter Vorbehalt von § 66 GG betr. Urnenabstimmung Eventualverpflichtungen: Kautionen, Bürgschaften und Garantieverpflichtungen bis CHF 300'000.00 ab CHF 300'000.00 Unter Vorbehalt von § 66 GG betr. Urnenabstimmung 2 Bemerkungen: a) Gebundene Ausgabe: Eine Ausgabe ist gebunden, wenn sie die Voraussetzungen gemäss § 26 FHG erfüllt. Alle gebundenen Ausgaben können vom Gemeinderat getätigt werden. Diese Ausgaben sind im Budget einzustellen. Bei allfälligen Budgetkreditüberschreitungen ist § 34 FHG anzuwenden b) Neue Ausgaben: Der Gemeinderat kann bis zum festgelegten Betrag neue Ausgaben ausserhalb des Budgets tätigen und einen Nachtragskredit bewilligen. Dies führt zu einer Überschreitung des von der Gemeindeversammlung genehmigten Budgetkredits. Bei einmaligen, nicht vorhersehbaren Ausgaben ab CHF 150'000.00 und bei wiederkehrenden, nicht vorhersehbaren Ausgaben ab CHF 50'000.00 muss die Gemeindeversammlung Nachtragskredite bewilligen. Zusammen mit dem Budget kann die Gemeindeversammlung vorhersehbare, neue einmalige Ausgaben bis CHF 300'000.00 und vorhersehbare, neue wiederkehrende Ausgaben bis CHF 150'000.00 bewilligen. Bei vorhersehbaren, neuen einmaligen Ausgaben ab CHF 300'000.00 und vorhersehbaren, neuen wiederkehrenden Ausgaben ab CHF 150'000.00 benötigt es für die Bewilligung durch die Gemeindeversammlung neben der Budgetvorlage eine separate Vorlage c) Beteiligungen / Darlehen: Gemäss § 69 Abs. 1 Ziff. 8 GG kann die Legislative Beteiligungen oder Darlehen an private Unternehmungen und Organisationen gewähren. Eine Delegation dieser Kompetenz an die Exekutive ist gemäss GG nicht möglich. Für alle übrigen Beteiligungen und Darlehen kann die Legislative die Kompetenz an die Exekutive delegieren d) Handänderungen / Baurechte: Grundstücke sind nach Art. 655 Abs. 2 ZGB Liegenschaften, in das Grundbuch aufgenommene, selbstständige und dauernde Rechte und Miteigentumsanteile an Grundstücken. Diese Kompetenzen gelten ebenfalls für die Einräumung eines Kaufrechts e) Eventualverpflichtungen: Für die Gewährung von Kautionen, Bürgschaften und Garantien können gestützt auf § 1 Abs. 2 FHG entsprechende Bestimmungen erlassen werden 3 Wenn ein bisheriger Budgetkredit erhöht wird, gilt zur Beurteilung der Finanzkompetenz der Mehraufwand, d.h. die Differenz vom alten zum neuen Budgetkredit. Reicht der Budgetkredit unterjährig für eine nicht gebundene Ausgabe nicht aus, so ist im Sinne des Wesentlichkeitsprinzips ein Nachtragskreditbegehren an die Legislative zu stellen.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
Sign in to file your proposal. What you have written stays on this page.
Sign in to file it