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Reglement Fussballplatz Chruzelen mit Clubhaus

Unterägeri · 6.6-8 · communal act

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Contents: 7 provisions
  1. Art. 1 Rechtliche Grundlage
  2. Art. 2 Zweck
  3. Art. 3 Objekt
  4. Art. 4 Betriebszeiten
  5. Art. 5 Platzbeleuchtung
  6. Art. 6 Überlassung der Anlage zur Nutzung
  7. Art. 7 Änderungen

7 provisions

Art. 1 Rechtliche Grundlage

1 Das vorliegende Reglement wird gestützt auf § 84 Abs. 4 "Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden" (Gemeindegesetz, GG) erlassen.

Art. 2 Zweck

1 Dieses Reglement regelt eine zweckmässige und geordnete Nutzung der Sportanlage Chruzelen in Unterägeri.

Art. 3 Objekt

1 Sportanlage Chruzelen (GS 368) bestehend aus: dem Rasenspielfeld; dem Clubhaus mit Tribüne und der dazu gehörenden Infrastruktur und Gerätschaften.

Art. 4 Betriebszeiten

1 Die Nutzung für den Spielbetrieb auf dem Fussballplatz Chruzelen hat während folgenden Zeiten zu erfolgen: a) Montag bis Freitag: 08:00 Uhr bis 21:00 Uhr b) Samstag: 09:30 Uhr bis 20:00 Uhr c) Sonntag: 09:30 Uhr bis 18:00 Uhr 2 Abweichende Nutzungszeiten können bei Schüler- und Grümpelturnieren durch den Gemeinderat bewilligt werden. 3 Aus Rücksicht auf die Nachbarschaft dürfen im Jahr höchstens 10 Nachtveranstaltungen durchgeführt werden, die bis spätestens 22:00 Uhr beendet sein müssen. 4 Die gesetzliche Nachtruhe muss gewährleistet sein. Ausnahmen (z.B. Turniere etc.) müssen vom Gemeinderat genehmigt und der Grundeigentümerin mitgeteilt werden. Veranstaltungen von Public-Viewing und Musik im Aussenbereich sind nicht erlaubt. 5 Das Areal ist grundsätzlich rauchfrei. Im Aussenbereich sind Raucherzonen im Umfeld des Clubhauses zu definieren.

Art. 5 Platzbeleuchtung

1 Die Erstellung einer Platzbeleuchtung ist ausgeschlossen. Diesbezügliche dienstbarkeits-rechtliche Baubeschränkungen gegenüber den Nachbarparzellen GS 1325 und GS 369 sind einzuhalten.

Art. 6 Überlassung der Anlage zur Nutzung

1 Die Sportanlage Chruzelen ist beschränkt zugänglich. Der Gemeinderat kann die Sportanlage Chruzelen zur Nutzung einem Dritten überlassen, solange diese Nutzung im öffentlichen Interesse steht. Der Gemeinderat regelt die Bedingungen dieser Nutzung mit einem Dritten in einer separaten Vereinbarung. In dieser Nutzungsvereinbarung muss sichergestellt sein, dass die Bestimmungen dieses Reglements eingehalten werden und die Sportanlage Chruzelen, insbesondere auch die Nutzung des Clublokals (zur Miete), auch für weitere Dritte zur Verfügung steht.

Art. 7 Änderungen

1 Bei Änderungen, Erweiterungen oder Aufhebung dieses Reglements sind die Vertragspartei der unter Ziff. 6 erwähnten Nutzungsvereinbarung sowie die umliegenden Grundeigentümer/Innen (GS‑Nrn. 369, 1325, 1939, 362, 1937 und 363) vorgängig anzuhören oder die umliegenden Grundeigentümer/Innen können Änderungen, Erweiterungen oder eine Aufhebung beim Gemeinderat beantragen. Für Änderungen der Art. 4, Absatz 3 und 4 sowie Art. 5 braucht es die Zustimmung der Grundeigentümerin GS 1325.

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