Verordnung über das Verfahren der Erteilung von Sicherheitszertifikaten und Anerkennungen durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik 1
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Change 1
§ 21 Anerkennung
(1) Eine Anerkennung nach § 52 Absatz 7 des BSI-Gesetzes wird erteilt, wenn 1. die Prüfung und die Bewertung ergeben, dass die sachliche und personelle Ausstattung sowie die fachliche Qualifikation und Zuverlässigkeit der Konformitätsbewertungsstelle die Prüfkriterien nach § 4 Absatz 1 erfüllen, und 2. das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat nach § 52 Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 des BSI-Gesetzes festgestellt hat, dass überwiegende öffentliche Interessen, insbesondere sicherheitspolitische Belange der Bundesrepublik Deutschland, der Erteilung nicht entgegenstehen. (2) Die Anerkennung ist vom Bundesamt zu befristen. Das Bundesamt setzt die Geltungsdauer für den jeweiligen technischen Geltungsbereich fest. (3) Die Anerkennung enthält folgende Angaben: 1. den Name und die Adresse der anerkannten sachverständigen Stelle und aller anerkannten Standorte, 2. die Anerkennungsnummer, 3. die Geltungsdauer der Anerkennung, 4. den technischen Geltungsbereich oder die technischen Geltungsbereiche der Anerkennung unter Verweis auf die zugrunde gelegten Standardisierungsnormen, 5. die Angabe der Standardisierungsnormen, die der Begutachtung der Stelle zugrunde lagen, 6. etwaige Nebenbestimmungen nach § 22 sowie 7. Ausstellungsort und -datum der Anerkennungsurkunde. (4) Das Bundesamt überprüft regelmäßig nach § 52 Absatz 7 Satz 2 des BSI-Gesetzes, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung nach Absatz 1 weiterhin vorliegen. Daneben kann auch jederzeit eine anlassbezogene Überprüfung stattfinden. Das Bundesamt entwickelt für diese Überprüfungen Verfahrensbeschreibungen und veröffentlicht diese auf seiner Internetseite.
§ 21 Anerkennung
(1) Eine Anerkennung nach § 52 Absatz 7 des BSI-Gesetzes wird erteilt, wenn 1. die Prüfung und die Bewertung ergeben, dass die sachliche und personelle Ausstattung sowie die fachliche Qualifikation und Zuverlässigkeit der Konformitätsbewertungsstelle die Prüfkriterien nach § 4 Absatz 1 erfüllen, und 2. das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat nach § 52 Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 des BSI-Gesetzes festgestellt hat, dass überwiegende öffentliche Interessen, insbesondere sicherheitspolitische Belange der Bundesrepublik Deutschland, der Erteilung nicht entgegenstehen. (2) Die Anerkennung ist vom Bundesamt zu befristen. Das Bundesamt setzt die Geltungsdauer für den jeweiligen technischen Geltungsbereich fest. (3) Die Anerkennung enthält folgende Angaben: 1. den Name und die Adresse der anerkannten sachverständigen Stelle und aller anerkannten Standorte, 2. die Anerkennungsnummer, 3. die Geltungsdauer der Anerkennung, 4. den technischen Geltungsbereich oder die technischen Geltungsbereiche der Anerkennung unter Verweis auf die zugrunde gelegten Standardisierungsnormen, 5. die Angabe der Standardisierungsnormen, die der Begutachtung der Stelle zugrunde lagen, 6. etwaige Nebenbestimmungen nach § 22 sowie 7. Ausstellungsort und -datum der Anerkennungsurkunde. (4) Das Bundesamt überprüft regelmäßig nach § 52 Absatz 7 Satz 2 des BSI-Gesetzes, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung nach Absatz 1 weiterhin vorliegen. Daneben kann auch jederzeit eine anlassbezogene Überprüfung stattfinden. Das Bundesamt entwickelt für diese Überprüfungen Verfahrensbeschreibungen und veröffentlicht diese auf seiner Internetseite.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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Ask what your change would do, who would gain and who would bear a cost, and where something like it is already law. The assistant reads your draft as it stands, cites the law and the studies it finds, and takes no side. What you file stays yours.