Propose a change

Bundeswahlordnung

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

§ 78 Abschließende Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses

(1) Der Bundeswahlleiter prüft die Wahlniederschriften der Landeswahlausschüsse. Er ermittelt nach den Niederschriften der Landes- und Kreiswahlausschüsse 1. die Zahlen der Zweitstimmen der Landeslisten jeder Partei, 2. die Gesamtzahl der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Zweitstimmen, 3. den Prozentsatz des Stimmenanteils der einzelnen Parteien im Wahlgebiet an der Gesamtzahl der gültigen Zweitstimmen, 4. die Zahl der von den einzelnen Parteien im Wahlgebiet errungenen Wahlkreissitze sowie 5. die bereinigten Zweitstimmenzahlen der Landeslisten und jeder Partei. Er berechnet nach Maßgabe der §§ 4 und 6 des Bundeswahlgesetzes die Stimmenzahlen der einzelnen Parteien und Landeslisten, verteilt die Sitze auf die Parteien und deren Landeslisten und reiht die Bewerber einer Partei nach Land und fallendem Erststimmenanteil nach § 6 des Bundeswahlgesetzes. (2) Nach Berichterstattung durch den Bundeswahlleiter ermittelt der Bundeswahlausschuss das Gesamtergebnis der Landeslistenwahl und stellt für das Wahlgebiet abschließend fest 1. die Zahl der Wahlberechtigten, 2. die Zahl der Wähler, 3. die Zahlen der gültigen und ungültigen Zweitstimmen, 4. die Zahlen der auf die einzelnen Parteien entfallenen gültigen Zweitstimmen, 5. die Parteien, die nach § 4 Absatz 2 des Bundeswahlgesetzes a) an der Verteilung der Listensitze teilnehmen, b) bei der Verteilung der Listensitze unberücksichtigt bleiben, 6. die bereinigten Zahlen der auf die einzelnen Parteien entfallenen Zweitstimmen, 7. die Zahl der Sitze, die auf die einzelnen Parteien und Landeslisten entfallen, 8. die Zahl der erfolgreichen Wahlkreisbewerber gemäß § 6 Absatz 2 des Bundeswahlgesetzes und 9. welche Bewerber gewählt sind. Der Bundeswahlausschuss ist berechtigt, rechnerische Berichtigungen an den Feststellungen der Landeswahlausschüsse vorzunehmen. (3) Im Anschluss an die Ermittlung und Feststellung gibt der Bundeswahlleiter das Wahlergebnis mit den in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 8 bezeichneten Angaben mündlich bekannt. Gleichzeitig weist er darauf hin, dass er die Feststellung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 durch Aushang im Sitzungsraum bekanntgibt. (4) § 76 Abs. 6 findet entsprechende Anwendung. (5) Der Bundeswahlleiter teilt den Landeswahlleitern mit, welche Bewerber gewählt sind.

Your change, as a redline

§ 78 Abschließende Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses

(1) Der Bundeswahlleiter prüft die Wahlniederschriften der Landeswahlausschüsse. Er ermittelt nach den Niederschriften der Landes- und Kreiswahlausschüsse 1. die Zahlen der Zweitstimmen der Landeslisten jeder Partei, 2. die Gesamtzahl der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Zweitstimmen, 3. den Prozentsatz des Stimmenanteils der einzelnen Parteien im Wahlgebiet an der Gesamtzahl der gültigen Zweitstimmen, 4. die Zahl der von den einzelnen Parteien im Wahlgebiet errungenen Wahlkreissitze sowie 5. die bereinigten Zweitstimmenzahlen der Landeslisten und jeder Partei. Er berechnet nach Maßgabe der §§ 4 und 6 des Bundeswahlgesetzes die Stimmenzahlen der einzelnen Parteien und Landeslisten, verteilt die Sitze auf die Parteien und deren Landeslisten und reiht die Bewerber einer Partei nach Land und fallendem Erststimmenanteil nach § 6 des Bundeswahlgesetzes. (2) Nach Berichterstattung durch den Bundeswahlleiter ermittelt der Bundeswahlausschuss das Gesamtergebnis der Landeslistenwahl und stellt für das Wahlgebiet abschließend fest 1. die Zahl der Wahlberechtigten, 2. die Zahl der Wähler, 3. die Zahlen der gültigen und ungültigen Zweitstimmen, 4. die Zahlen der auf die einzelnen Parteien entfallenen gültigen Zweitstimmen, 5. die Parteien, die nach § 4 Absatz 2 des Bundeswahlgesetzes a) an der Verteilung der Listensitze teilnehmen, b) bei der Verteilung der Listensitze unberücksichtigt bleiben, 6. die bereinigten Zahlen der auf die einzelnen Parteien entfallenen Zweitstimmen, 7. die Zahl der Sitze, die auf die einzelnen Parteien und Landeslisten entfallen, 8. die Zahl der erfolgreichen Wahlkreisbewerber gemäß § 6 Absatz 2 des Bundeswahlgesetzes und 9. welche Bewerber gewählt sind. Der Bundeswahlausschuss ist berechtigt, rechnerische Berichtigungen an den Feststellungen der Landeswahlausschüsse vorzunehmen. (3) Im Anschluss an die Ermittlung und Feststellung gibt der Bundeswahlleiter das Wahlergebnis mit den in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 8 bezeichneten Angaben mündlich bekannt. Gleichzeitig weist er darauf hin, dass er die Feststellung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 durch Aushang im Sitzungsraum bekanntgibt. (4) § 76 Abs. 6 findet entsprechende Anwendung. (5) Der Bundeswahlleiter teilt den Landeswahlleitern mit, welche Bewerber gewählt sind.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

Sign in to file your proposal. What you have written stays on this page.

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Ask what your change would do, who would gain and who would bear a cost, and where something like it is already law. The assistant reads your draft as it stands, cites the law and the studies it finds, and takes no side. What you file stays yours.

Questions to start with
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