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Bundeswahlordnung

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

§ 88 Beschaffung von Stimmzetteln und Vordrucken

(1) Der Kreiswahlleiter beschafft 1. die Wahlscheinvordrucke (Anlage 9), soweit nicht die Gemeindebehörde diese im Benehmen mit dem Kreiswahlleiter beschafft, 2. die Stimmzettelumschläge für die Briefwahl (Anlage 10), 3. die Wahlbriefumschläge (Anlage 11), wenn nur an seinem Sitz das Briefwahlergebnis festzustellen ist, 4. die Merkblätter für die Briefwahl (Anlage 12), 5. die Vordrucke für die Einreichung der Kreiswahlvorschläge (Anlage 13), 6. die Formblätter für Unterstützungsunterschriften für Kreiswahlvorschläge (Anlage 14), 7. die Vordrucke für Zustimmungserklärungen der vorgeschlagenen Wahlkreisbewerber (Anlage 15), 8. die Stimmzettel (Anlage 26), 9. die Vordrucke für Schnellmeldungen (Anlage 28), 10. die Vordrucke für die Zusammenstellung der endgültigen Wahlergebnisse (Anlage 30), 11. die Vordrucke für die Wahlniederschriften zur Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses (Anlage 31) für seinen Wahlkreis, soweit nicht der Landeswahlleiter die Beschaffung übernimmt. (2) Der Landeswahlleiter beschafft 1. (weggefallen) 2. die Vordrucke für die Einreichung der Landeswahlvorschläge (Anlage 20), 3. die Formblätter für Unterstützungsunterschriften für Landeswahlvorschläge (Anlage 21), 4. die Vordrucke für Zustimmungserklärungen der vorgeschlagenen Landeslistenbewerber (Anlage 22), 5. die Vordrucke für die Bescheinigung der Wählbarkeit der vorgeschlagenen Bewerber (Anlage 16), 6. die Vordrucke für die Niederschriften über die Aufstellung der Bewerber (Anlagen 17 und 23), 7. die Vordrucke für die Versicherung an Eides statt zur Bewerberaufstellung (Anlagen 18 und 24). (2a) Der Landeswahlleiter kann zur Kosteneinsparung den Druck oder den Versand der Wahlbenachrichtigung oder beides nach § 19 Abs. 1 Satz 1 ganz oder teilweise übernehmen. Die Gemeindebehörden übermitteln dem Landeswahlleiter oder der von ihm benannten Stelle rechtzeitig die hierfür benötigten Daten und Unterlagen. (3) Der Bundeswahlleiter stellt elektronisch ausfüllbare Vordrucke und Formblätter nach den Anlagen 1, 2, noch Anlage 2, 2a, noch Anlage 2a, 29, 31, 32 und 33 zur Verfügung. (4) Die Gemeindebehörde beschafft die für die Wahlbezirke und Gemeinden erforderlichen Vordrucke, soweit nicht Bundes-, Landes- oder Kreiswahlleiter die Lieferung übernehmen. (5) Die Beschaffung der Vordrucke und Formblätter nach den Anlagen 5, 8, 9, 13 bis 25, 27 und 28 kann auch durch elektronische Bereitstellung erfolgen.

Your change, as a redline

§ 88 Beschaffung von Stimmzetteln und Vordrucken

(1) Der Kreiswahlleiter beschafft 1. die Wahlscheinvordrucke (Anlage 9), soweit nicht die Gemeindebehörde diese im Benehmen mit dem Kreiswahlleiter beschafft, 2. die Stimmzettelumschläge für die Briefwahl (Anlage 10), 3. die Wahlbriefumschläge (Anlage 11), wenn nur an seinem Sitz das Briefwahlergebnis festzustellen ist, 4. die Merkblätter für die Briefwahl (Anlage 12), 5. die Vordrucke für die Einreichung der Kreiswahlvorschläge (Anlage 13), 6. die Formblätter für Unterstützungsunterschriften für Kreiswahlvorschläge (Anlage 14), 7. die Vordrucke für Zustimmungserklärungen der vorgeschlagenen Wahlkreisbewerber (Anlage 15), 8. die Stimmzettel (Anlage 26), 9. die Vordrucke für Schnellmeldungen (Anlage 28), 10. die Vordrucke für die Zusammenstellung der endgültigen Wahlergebnisse (Anlage 30), 11. die Vordrucke für die Wahlniederschriften zur Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses (Anlage 31) für seinen Wahlkreis, soweit nicht der Landeswahlleiter die Beschaffung übernimmt. (2) Der Landeswahlleiter beschafft 1. (weggefallen) 2. die Vordrucke für die Einreichung der Landeswahlvorschläge (Anlage 20), 3. die Formblätter für Unterstützungsunterschriften für Landeswahlvorschläge (Anlage 21), 4. die Vordrucke für Zustimmungserklärungen der vorgeschlagenen Landeslistenbewerber (Anlage 22), 5. die Vordrucke für die Bescheinigung der Wählbarkeit der vorgeschlagenen Bewerber (Anlage 16), 6. die Vordrucke für die Niederschriften über die Aufstellung der Bewerber (Anlagen 17 und 23), 7. die Vordrucke für die Versicherung an Eides statt zur Bewerberaufstellung (Anlagen 18 und 24). (2a) Der Landeswahlleiter kann zur Kosteneinsparung den Druck oder den Versand der Wahlbenachrichtigung oder beides nach § 19 Abs. 1 Satz 1 ganz oder teilweise übernehmen. Die Gemeindebehörden übermitteln dem Landeswahlleiter oder der von ihm benannten Stelle rechtzeitig die hierfür benötigten Daten und Unterlagen. (3) Der Bundeswahlleiter stellt elektronisch ausfüllbare Vordrucke und Formblätter nach den Anlagen 1, 2, noch Anlage 2, 2a, noch Anlage 2a, 29, 31, 32 und 33 zur Verfügung. (4) Die Gemeindebehörde beschafft die für die Wahlbezirke und Gemeinden erforderlichen Vordrucke, soweit nicht Bundes-, Landes- oder Kreiswahlleiter die Lieferung übernehmen. (5) Die Beschaffung der Vordrucke und Formblätter nach den Anlagen 5, 8, 9, 13 bis 25, 27 und 28 kann auch durch elektronische Bereitstellung erfolgen.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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Ask what your change would do, who would gain and who would bear a cost, and where something like it is already law. The assistant reads your draft as it stands, cites the law and the studies it finds, and takes no side. What you file stays yours.

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