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Zentralschweizer Fachhochschul-Vereinbarung vom 15. September 2011

Zug · 414.31 · intercantonal agreement

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Contents: 43 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3 GS 31, 641 1
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30
  31. Art. 31
  32. Art. 32
  33. Art. 33
  34. Art. 34
  35. Art. 35
  36. Art. 36
  37. Art. 37
  38. Art. 38
  39. Art. 39
  40. Art. 40
  41. Art. 41
  42. Art. 42
  43. Art. 43

43 provisions

Art. 41

Kündigung 1 Diese Vereinbarung kann jeweils auf Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Jahren schriftlich gekündigt werden. 2 Die verbleibenden Kantone entscheiden über allfällige Anpassungen oder die Aufhebung der Vereinbarung, falls dies von einem der verbleibenden Vereinbarungskantone verlangt wird. 3 Im Falle einer Kündigung einigen sich die Regierungen der Trägerkantone über die Modalitäten des Austritts bzw. der Aufhebung der Vereinbarung. Dabei ist den bestehenden Verpflichtungen und den Anteilen der von den Kantonen eingebrachten Güter Rechnung zu tragen.

Art. 42

Inkrafttreten der Vereinbarung 1 Der Konkordatsrat des FHZ-Konkordats vom 2. Juli1999 legt das Datum des Inkrafttretens dieser Vereinbarung fest. Bedingung für das Inkrafttreten ist der Beitritt aller Zentralschweizer Kantone. 2 Das Inkrafttreten ist dem Bund zur Kenntnis zu geben. 3 Mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung wird das FHZ-Konkordat vom 2. Juli 1999 aufgehoben.

Art. 43

Übergangsbestimmungen 1 Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung übernimmt die Fachhochschule vom Kanton Luzern die Hochschule Technik + Architektur, die Hochschule für Wirtschaft sowie die Hochschule für Gestaltung und Kunst. 2 Die Übernahme der Hochschulen gemäss Artikel 3 des FHZ-Konkordats vom 2. Juli 1999 durch die Fachhochschule wird zwischen den bisherigen Trägern und dem Konkordatsrat des FHZ-Konkordats vom 2. Juli 1999 durch Vertrag geregelt. Die Verträge regeln insbesondere die Übernahme von Rechten und Pflichten der bisherigen Träger sowie die Übernahme von Aktiven und Passiven. Die Verträge bedürfen für ihre Gültigkeit der einstimmigen Zustimmung des Konkordatsrats. 3 Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung übernimmt die Fachhochschule die Rechtsnachfolge des Zentralschweizer Fachhochschul-Konkordats vom 2. Juli 1999. Sie übernimmt damit alle aus diesem Konkordat entstandenen vertraglichen Rechte und Pflichten sowie dessen Aktiven und Passiven. 4 Insoweit und solange neues Vollzugsrecht zu dieser Vereinbarung nicht erlassen ist, gelten die bisherigen Ausführungserlasse des FHZ-Konkordats vom 2. Juli 1999, soweit sie dieser Vereinbarung nicht widersprechen. Luzern, ... Im Namen des Regierungsrates Namen des Regierungsrates des Kantons Luzern Der Regierungspräsident Der Staatsschreiber Altdorf, ... Im Namen des Regierungsrates des Kantons Uri Der Landammann Der Kanzleidirektor Schwyz, ... Im Namen des Regierungsrates des Kantons Schwyz Der Landammann Der Staatsschreiber Sarnen, ... Im Namen des Regierungsrates des Kantons Obwalden Der Landammann Der Landschreiber Stans, ... Im Namen des Regierungsrates des Kantons Nidwalden Der Landammann Der Landschreiber Zug, ... Im Namen des Regierungsrates des Kantons Zug Der Landammann Der Landschreiber Vom Konkordatsrat des FHZ-Konkordats vom 2. Juli1999 mit Beschluss vom ... in Kraft gesetzt auf den ... Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 15.09.2011 01.01.2013 Erlass Erstfassung GS 31, 641 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 15.09.2011 01.01.2013 Erstfassung GS 31, 641

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