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Konzessionsvertrag für die Verteilung von Elektrizität, Gas und Kommunikation über Kabel

Risch · 7.4.2-1 · communal act

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Contents: 13 provisions
  1. Art. 0 Präambel
  2. Art. 1 Gegenstand
  3. Art. 2 Benützung von öffentlichem Grund und Boden
  4. Art. 3 Lieferpflicht
  5. Art. 4 Lieferung von elektrischer Energie für die Bedürfnisse der Gemeinde
  6. Art. 5 Öffentliche Strassenbeleuchtung
  7. Art. 6 Tarife
  8. Art. 7 Konzessionsgebühren
  9. Art. 8 Konzessionsdauer und ‑ablauf
  10. Art. 9 Haftung
  11. Art. 10 Vertretung im Verwaltungsrat
  12. Art. 11 Meinungsverschiedenheiten
  13. Art. 12 Unterzeichnung

13 provisions

Art. 0 Präambel

1 Der Abschluss des Konzessionsvertrags dient dem Zweck, die Versorgung der Gemeinde mit Elektrizität, Erdgas und mit Fernmeldediensten langfristig sicherzustellen. 2 Gemeinde und Werke verfolgen eine vorbildliche Energie- und Klimastrategie. Sie fördern gemeinsam die sparsame und rationelle Energienutzung sowie die Produktion erneuerbarer Energien und den Einsatz umwelt- und klimaschonender Energieträger. Langfristig wird eine weitgehend CO2-freie Energieversorgung aus erneuerbaren Quellen angestrebt. 3 Die berechtigten wirtschaftlichen Interessen der Werke werden angemessen berücksichtigt. 4 Gemeinde und Werke setzen sich für eine nachhaltige Versorgung von Bevölkerung und Wirtschaft in der Region Zug ein. Sie tragen in diesem Sinne dazu bei, die Lebensqualität und die Wettbewerbsfähigkeit von Gesellschaft, Wirtschaft und Werken unter Berücksichtigung ökologischer Gesichtspunkte zu bewahren. 5 Die Werke unterstützen die Gemeinde bei der Erreichung ihrer Energiepolitischen Ziele.

Art. 1 Gegenstand

1 Die Gemeinde erteilt den Werken im ganzen Gemeindegebiet während der Dauer dieses Vertrages das alleinige Recht auf dem in ihrer Verfügungsberechtigung stehenden Grund und Boden die für die Verteilung von Elektrizität und Erdgas notwendigen Leitungen und Anlagen zu erstellen und zu betreiben. Vor einem allfälligen Verkauf derartiger Grundstücke an Dritte sorgt die Gemeinde für den Erhalt des Eigentums und der damit verbundenen Rechte der Werke an den betreffenden Leitungen und Anlagen. 2 Die Gemeinde erteilt den Werken im ganzen Gemeindegebiet während der Dauer dieses Vertrages das Recht, auf dem in ihrer Verfügungsberechtigung stehenden Grund und Boden die für die Versorgung mit Fernmeldediensten notwendigen Transport- und Signalleitungen zu erstellen und zu betreiben. Die Werke sind berechtigt, Signalleitungen über die Verbreitung von Rundfunkdiensten hinaus im gesetzlichen Rahmen auch für andere Fernmeldedienste zu nutzen. 3 Die Gemeinde erteilt den Werken im ganzen Gemeindegebiet während der Dauer dieses Vertrages die Konzession zur alleinigen gewerbsmässigen Abgabe von Erdgas an Endverbraucher, welche nicht Energie von Dritten beschaffen können. 4 Die Werke sind berechtigt, Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag für dessen Dauer auf von ihr beherrschte Tochtergesellschaften zu übertragen oder mit der Erfüllung der vertraglichen Aufgaben ganz oder teilweise Dritte zu beauftragen. Die Rechte der Gemeinde und die Pflichten der Werke und derer Tochtergesellschaften dürfen dadurch nicht geschmälert werden. 5 Die Aufstellung von Richtlinien, technischen Bedingungen und Bauvorschriften für den Bau und Unterhalt der Verteilanlagen und der daran angeschlossenen Hausinstallationen ist Sache der Werke. Diese haben dem jeweiligen Stand der Technik zu entsprechen und, über die gesetzlichen Vorschriften hinaus, insbesondere die Leitsätze des Schweiz. Vereins des Gas- und Wasserfachs (SVGW) und andere allgemein anerkannte Grundsätze zu beachten.

Art. 2 Benützung von öffentlichem Grund und Boden

1 Die Werke haben das Recht, den öffentlichen Grund und Boden im Konzessionsgebiet für die Erstellung und den Betrieb der Verteilanlagen (Werkleitungen, Verteilschächte, ‑kabinen usw.) für Elektrizität, Erdgas und für Fernmeldedienstleistungen zu benützen. Die erstellten Anlagen bleiben nach Ablauf dieses Konzessionsvertrags Eigentum der Werke. 2 Die Gemeinde ist den Werken auf deren Ansuchen beim Erwerb von Durchleitungsrechten auf privatem Grund und Boden behilflich. 3 Die Werke verpflichten sich, die Beanspruchung von öffentlichem Grund und Boden sowie von öffentlichen Strassen und Wegen jeweils frühzeitig der Gemeinde zu melden. Die Arbeiten im Bereiche von öffentlichen Plätzen, Strassen und Trottoirs sind von den Werken rasch möglichst, entsprechend den Weisungen der Gemeinde, auszuführen. Die von den Werken zur Erstellung und zum Unterhalt ihrer Verteilanlagen beanspruchten Plätze, Strassen und Trottoirs sind von ihnen auf eigene Kosten jeweils wieder in den Zustand zu setzen, in dem sie sich vor der Ausführung der Arbeiten durch die Werke befunden haben. Die Werke informieren die Gemeinde, sobald die diesbezüglichen Projekte bekannt sind, über ihre Ausbauvorhaben sowie über die nötigen Unterhalts- und Reparaturarbeiten. Der Verlauf der Leitungen und die Standorte der Verteilkabinen sind von den Werken, im Einvernehmen mit der Gemeinde, jeweils vor Beginn der Strassenbauarbeiten, zu bestimmen. Die Gemeinde kann nach Rücksprache mit den Werken die Deckbeläge von Grabenaufbrüchen nach ihren Vorstellungen selber instand setzen. Die Mehrkosten gegenüber den üblichen Instandstellungskosten der Werke gehen zu Lasten der Gemeinde. 4 Beim Erstellen von neuen sowie beim Ausbau und bei Korrektionen von bestehenden öffentlichen und privaten Plätzen, Strassen und Trottoirs sind vorgängig oder gleichzeitig auch die erforderlichen Werkleitungen einzulegen oder, wenn notwendig oder zweckmässig, zu verstärken oder zu erneuern. Die Gemeinde orientiert die Werke, sobald ihr solche Projekte bekannt sind, über die diesbezüglichen Vorhaben. Dabei nimmt die Gemeinde auf die Werkleitungen Rücksicht, um Investitionsverluste zu vermeiden. Die Werke und die Gemeinde verpflichten sich, mit allen Werkleitungseigentümern in der Gemeinde die Arbeiten zu koordinieren. Dazu laden die Werke mindestens zweimal jährlich zu einem Gespräch ein. 5 Die Gemeinde nimmt bei der Erarbeitung von Richt-, Zonen-, Quartiergestaltungs-, Erschliessungs- und Bebauungsplänen mit den Werken Rücksprache, um die Versorgungsbelange frühzeitig einzubeziehen und die notwendigen Anlagenstandorte zu sichern. 6 Der Verlauf der Werkleitungen ist in geeigneten und der Gemeinde zugänglichen Plänen festzuhalten. Gemeinde und Werke unterstützen sich bei der Erstellung und Führung der nötigen Planwerke, gewähren sich gegenseitig Einblick in die Werkleitungskataster und erstellen auf Verlangen kostenlos Auszüge, auch wenn die Kataster durch Dritte geführt werden.

Art. 3 Lieferpflicht

1 Die Werke verpflichten sich, Elektrizität und Gas für die angeschlossenen Kunden in genügender Menge und einer Qualität zu liefern, wie sie den in der Schweiz anerkannten Normen entspricht. Die Werke legen die Anschluss- und die Lieferbedingungen unter Berücksichtigung der bundesrechtlichen Vorschriften allgemeinverbindlich fest. 2 Die Anschlusspflicht der Werke für Elektrizität in dem von ihnen versorgten Gebiet ist im Rahmen der bundesrechtlichen Vorschriften allgemein, solange sie alleine über das Verteilnetz gemäss § 1 Abs. 1 verfügen. Die Versorgungspflicht der Werke für Elektrizität und Gas in dem von ihnen versorgten Gebiet ist im Rahmen der bundesrechtlichen Vorschriften allgemein, soweit es sich um die Versorgung von angeschlossenen Endverbrauchern handelt, die nicht Energie von Dritten beziehen können. 3 Die Werke verpflichten sich, die Gasversorgung und das Fernmeldenetz so zu betreiben und auszubauen, wie es ein wirtschaftlicher Betrieb ermöglicht und erfordert. Sie nehmen dabei auf die Versorgungs- und Kommunikationsbedürfnisse sowie die kommunale Energieplanung der Gemeinde Rücksicht. 4 Die für Anschlüsse notwendigen Investitionen sind zur Gewährleistung der Wirtschaftlichkeit über Netzkostenbeiträge und Baukostenbeiträge abzugelten. Diese sind von den Werken in einem Anschlusskostenreglement verursachergerecht festzulegen. Die Netzkostenbeiträge haben die summarisch anschlussbedingte Verstärkung des vorgelagerten Netzes zu ermöglichen, die Baukostenbeiträge sind kostenorientiert zu gestalten. Für unwirtschaftliche Anschlüsse können Erschliessungskostenbeiträge erhoben werden. 5 Wünscht die Gemeinde die Erschliessung eines neuen Gebietes, dessen Versorgung trotz der Beiträge Dritter nachweislich nicht wirtschaftlich gestaltet werden kann, verständigen sich die Gemeinde und die Werke über die Finanzierung. 6 Solange die vorgenannten Bedingungen erfüllt sind und die Kunden und zukünftigen Bezüger ihre Verpflichtungen gegenüber den Werken erfüllen, dürfen diese die Abgabe von Elektrizität und Gas an die angeschlossenen Kunden nicht grundsätzlich verweigern. Vor einem Lieferunterbruch sind weniger einschneidende Massnahmen zu prüfen. 7 Die Werke verpflichten sich zur ununterbrochenen Lieferung von Elektrizität, Gas und Fernmeldedienstleistungen an ihre Kunden im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften, solange ihnen dies nicht durch höhere Gewalt, Betriebsstörungen, Anschluss- und Reparaturarbeiten oder aufgrund behördlicher Verfügungen ganz oder teilweise verunmöglicht wird; bei Lieferungsunterbrüchen aus den vorgenannten Gründen besteht keine Entschädigungspflicht in irgendeiner Form seitens der Werke. Voraussehbare Lieferungsunterbrüche sind den Bezügern möglichst frühzeitig in geeigneter Form zur Kenntnis zu bringen. Ausgenommen von der ununterbrochenen Lieferpflicht ist die Belieferung von Kunden mit vereinbarten Abschaltungen. Planen die Werke eine Stilllegung der leitungsgebundenen Versorgung mit Gas, sind Kunden mind. 15 Jahre vor der Abschaltung zu informieren. 8 Die Werke stehen der Gemeinde für alle Fragen der leitungsgebundenen Versorgung beratend zur Verfügung, sie wirken insbesondere bei der Ausgestaltung energiepolitischer Leitlinien und deren Umsetzung mit. Im Weiteren sind die Werke bereit, im Rahmen ihrer Möglichkeiten über die Versorgungspflicht hinausgehende Dienstleistungen zu erbringen, wenn dazu ein genügendes Interesse besteht und dies auf wirtschaftliche Art erfolgen kann. 9 Die Werke verpflichten sich, im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu einem rationellen Energieeinsatz und zur Nutzung erneuerbarer Energien beizutragen. In geeigneter Form ermöglichen die Werke ihren Kunden, mit Energie sparsam und effizient umzugehen. Die Gemeinde unterstützt derartige Vorhaben.

Art. 4 Lieferung von elektrischer Energie für die Bedürfnisse der Gemeinde

1 Die Werke verpflichten sich, elektrische Energie für den Bedarf in Gebäuden und Unternehmungen, die ausschliesslich der Gemeinde und öffentlichen Zwecken dienen, gemäss den Vorgaben der Bundesgesetzgebung zu den entsprechenden Tarifen bzw. Preisen zu liefern.

Art. 5 Öffentliche Strassenbeleuchtung

1 Die Werke besorgen die Beleuchtung der öffentlichen Strassen, Plätze, Wege und Radstrecken im Gemeindegebiet, soweit diese in dem von ihnen versorgten Gebiet liegen. Sie erstellen und unterhalten zu diesem Zweck und auf ihre eigenen Kosten die Leitungsanlagen bis zu den Strassenleuchten. Die Werke tragen die Kosten für die Beschaffung und Montage der Strassenleuchten, inkl. Tragwerke, sofern Leuchten aus dem Sortiment der Werke eingesetzt werden. Die Werke führen ein dem Stand der Technik entsprechendes Normsortiment. Der Unterhalt, inklusive Reinigung der Leuchten und Ersatz der Leuchtmittel, ist Sache der Werke. Bei Sonderleuchten gehen die Anschaffungs- und Lagerkosten zu Lasten der Gemeinde, ebenso die Beschaffung und Lagerung von Ersatzmaterial. Die Kostenpflicht der Werke für Erstellung und Unterhalt reduziert sich entsprechend zu Lasten der Gemeinde, wenn Dritte, insbesondere der Kanton Zug, der Gemeinde Beiträge dafür ausrichten. Die von den Werken auf ihre Kosten erstellten Anlagen sind Eigentum der Werke. Die Werke belasten die Kosten den einzelnen Tarifen nach Massgabe der aus dem Netz ausgespeisten Menge. 2 Die Werke und die Gemeinden berücksichtigen, beim Bau und bei wesentlicher Sanierung öffentlicher Strassenbeleuchtungsanlagen, die jeweiligen in der Schweiz anerkannten Normen und Richtlinien. Die Gemeinden unterstützen die Werke bei der Einholung von Bewilligungen von Privateigentümern, zur Realisierung geeigneter Beleuchtungsstandorte. Die Projekte zum Ausbau der öffentlichen Strassenbeleuchtung sind der Gemeinde zur Einsicht zu unterbreiten. Die Werke bestimmen, im Einvernehmen mit den Gemeinden, die Ein- und Ausschaltzeiten, sowie die Lichtniveau-Absenkzeiten der Strassenbeleuchtung. 3 Die Stromabgabe für die öffentliche Beleuchtung von Strassen und Plätzen, Wegen und Radstrecken, inkl. Anleuchtungen von Gebäuden und Baudenkmälern, wird verrechnet.

Art. 6 Tarife

1 Die Tarife haben den Werken eine gesunde finanzielle Grundlage für den Ausbau und die Erneuerung der Anlagen und die Erfüllung der übernommenen Aufgaben sicherzustellen. Sie sind von den Werken verursacher- und kostengerecht und für das Konzessionsgebiet einheitlich zu gestalten. 2 Die Werke verpflichten sich, in ihrem Versorgungsgebiet im Kanton Zug keiner anderen Gemeinde oder Kunden, denen kein Bezug von Dritten möglich ist, günstigere Tarife (abzüglich Konzessionsgebühren und andere Abgaben und Leistungen) einzuräumen als diejenigen, welche für die Gemeinde oder für die Kunden in der Gemeinde Gültigkeit haben. Werden die Werke durch die Meistbegünstigung im Wettbewerb benachteiligt, ist diese zu überprüfen. 3 Die Werke übernehmen auf Wunsch der Gemeinde und gegen angemessene Entschädigung das Inkasso anderer, ähnlicher Abgaben bei ihren Kunden.

Art. 7 Konzessionsgebühren

1 Die Werke entrichten der Gemeinde für die Inanspruchnahme des öffentlichen Grundes und Bodens sowie von öffentlichen Strassen und Wegen eine Konzessionsgebühr. Diese berechnet sich aus den Bruttoeinnahmen der Werke (exkl. Mehrwertsteuer) aus den Erträgen der Netznutzung für Elektrizität im Konzessionsgebiet der Werke in der Gemeinde, abzüglich Lieferungen an die Gemeinde, gemäss § 4, 5 und an Wiederverkäufer, wie folgt: 14.5% der Netznutzungsentgelte der auf dem Gemeindegebiet aus den Verteilanlagen der Werke ausgespeisten elektrischen Energie. 2 Die Gemeinde behält sich das Recht vor, eine Konzessionsgebühr von maximal 5% der Gasnetznutzungsentgelte der auf dem Gemeindegebiet aus den Gasverteilanlagen der Werke ausgespeisten Gasmenge einzuführen. Die Werke belasten diese Gebühren den einzelnen Tarifen nach Massgabe der aus dem Netz ausgespeisten Menge. Sollte die Berechnung der Konzessionsgebühr dereinst zwingenden Vorgaben des übergeordneten Rechts widersprechen, werden die Parteien in Verhandlungen eine Lösung zu finden suchen, die rechtlich zulässig und ökologisch sowie wirtschaftlich möglichst gleichwertig ist. Die Gemeinde kann, die für den Bezug von nachhaltig produzierter Energie anfallende Konzessionsgebühren herabsetzen oder ganz aufheben. Die Werke geben solche Reduktionen den Bezügerinnen und Bezügern der entsprechenden Energieprodukte weiter und weisen sie als Konzessionsrabatt auf den Rechnungen aus. Die Werke sind berechtigt, den dadurch entstandenen administrativen Mehraufwand der Gemeinde in Rechnung zu stellen. 3 Die Werke verpflichten sich, keiner andern entsprechend versorgten Gemeinde in ihrem Versorgungsgebiet im Kanton Zug höhere Konzessionsgebühren zu entrichten, ausgenommen sind: a) die durch die Gemeinde optional wählbare Gas-Konzessionsgebühr b) Reduktionen der Prozentsätze gemäss Abs. 1 seitens der Gemeinde 4 Die Gemeinde ist bestrebt, dass die Werke und deren Kunden gegenüber anderen Versorgungskonzessionären in der Gemeinde und deren Kunden nicht benachteiligt werden. Insbesondere gewährt sie den Werken diesbezüglich eine Meistbegünstigung. 5 Die Konzessionsgebühren sind von den Werken in zwei gleichen Raten – je auf den 30. Juni und den 31. Dezember – im Rahmen des im Vorjahr bezahlten Betrages zu vergüten. Die endgültige Abrechnung erfolgt nach der Genehmigung der Jahresrechnung durch die Generalversammlung der Aktionäre. 6 Die Gemeinde ist berechtigt, die Berechnung der Konzessionsgebühren durch eine Treuhandstelle nachprüfen zu lassen; sie wird sich zu diesem Zwecke mit den übrigen Konzessionsgemeinden hinsichtlich eines gemeinsamen Vorgehens absprechen.

Art. 8 Konzessionsdauer und ‑ablauf

1 Die vorliegende Konzession tritt nach Ablauf der entsprechenden Beschwerdefrist allenfalls rückwirkend per 1. Januar 2022 in Kraft und dauert 25 Jahre, also bis zum 31. Dezember 2046. Wird der vorliegende Vertrag von einer der Parteien nicht zwei Jahre vor Ablauf der fest vereinbarten Dauer schriftlich gekündigt, so gilt er mit gleicher Kündigungsfrist für die Dauer von weiteren fünf Jahren als erneuert. Dies gilt solange, bis eine Kündigung erfolgt.

Art. 9 Haftung

1 Die Gemeinde lehnt jede Haftung für Schäden ab, die Dritten im Zusammenhang mit dem Bestand und Betrieb der konzessionierten Leitungen und Anlagen der Werke entstehen.

Art. 10 Vertretung im Verwaltungsrat

1 Die Gemeinde hat, gemeinsam mit den Gemeinden Cham, Hünenberg und Steinhausen, Anspruch auf einen der neun Sitze im Verwaltungsrat.

Art. 11 Meinungsverschiedenheiten

1 Dieser Vertrag untersteht dem öffentlichen Recht. Für Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergeben, sind die ordentlichen Gerichte des Kantons Zug zuständig. Vor einer Anrufung von Gerichten versuchen sich die Parteien einvernehmlich zu einigen.

Art. 12 Unterzeichnung

1 Dieser Konzessionsvertrag wird seitens Gemeinde durch den Gemeinderat, gestützt auf den Beschluss der Einwohnergemeinde vom 30. November 2021, seitens der Werke durch den Verwaltungsrat, unterzeichnet. 2 Dieser Konzessionsvertrag tritt auf den 1. Januar 2022 in Kraft und ersetzt alle bisherigen Konzessionsverträge zwischen der Gemeinde und den Werken, deren Tochtergesellschaften und deren Rechtsvorgängerinnen.

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