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Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen

Valais · 813.10 · statute

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Contents: 13 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13

13 provisions

Art. 1

Zweck und Geltungsbereich 1 Das vorliegende Gesetz regelt die Koordination und Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen durch die kantonalen Behörden, unter Vorbehalt anderer kantonaler Bestimmungen, die bereits ihre Anwendung regeln.

Art. 2

Für den Verbraucherschutz zuständiges Departement - Koordination 1 Das für den Verbraucherschutz zuständige Departement ist die kantonale Koordinationsbehörde der Bundesgesetzgebung über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen. 2 Es koordiniert die dem Kanton übertragenen Aufgaben durch die für den Verbraucherschutz zuständige Dienststelle. 3 Der Staatsrat kann Aufgaben, die auf dem vorliegenden Gesetz beruhen, an die zuständigen Dienststellen des Kantons delegieren.

Art. 3

Für den Verbraucherschutz zuständige Dienststelle 1 Die für den Verbraucherschutz zuständige Dienststelle überwacht die Kontrolle des Marktes. 2 Spezifische Vollzugsaufgaben werden anderen Dienststellen gemäss den untenstehenden Bestimmungen übertragen, unter Vorbehalt der Zuteilung bestimmter Aufgaben durch andere kantonale Gesetzesbestimmungen.

Art. 4

Für den Umweltschutz zuständige Dienststelle 1 Die für den Umweltschutz zuständige Dienststelle ist überwacht die Einhaltung der Bestimmungen betreffend Kältemittel.

Art. 5

Für die Landwirtschaft zuständige Dienststelle 1 Die für die Landwirtschaft zuständige Dienststelle ist damit beauftragt: a) zu überwachen, dass die Pflanzenschutzmittel und Dünger auf den landwirtschaftlichen Nutzflächen (nachfolgend: LN) und auf anderen Flächen, die in den Genuss von Direktzahlungen kommen, entsprechend den diesbezüglichen Vorschriften verwendet werden; 813.10 b) die Bewilligungen zur beruflichen oder gewerblichen Anwendung von Mitteln zum Schutz von Pflanzen gegen Nagetiere (Rodentizide) auszustellen, gemäss Artikel 4 Buchstabe a ChemRRV und der Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft vom 23. Oktober 2013 (DZV).

Art. 6

Für Wald und Landschaft zuständige Dienststelle 1 Die für Wald und Landschaft zuständige Dienststelle stellt die Bewilligungen für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und Düngern im Wald gemäss Artikel 4 Buchstabe c und den Anhängen 2.5 und 2.6 der ChemRRV aus und kontrolliert deren Verwendung.

Art. 7

Für die Arbeitssicherheit zuständige Organe 1 Die zuständigen Vollzugsorgane im Rahmen der Arbeitssicherheit im Sinne der Artikel 47 bis 51 der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten vom 19. Dezember 1983 (VUV) sind mit der Überwachung der beruflichen oder gewerblichen Anwendung von chemischen Substanzen und Präparaten sowie mit der Kontrolle der zweckdienlichen Massnahmen zum Schutz des Lebens und der Gesundheit des Personals von Lehranstalten und Bildungseinrichtungen beauftragt.

Art. 8

Eigentümer eines Verkehrsweges 1 Der Eigentümer eines Verkehrsweges gemäss dem Strassengesetz vom 3. September 1965 überwacht den durch das Gesetz vorgeschriebenen Gebrauch von: a) Pflanzenschutzmitteln auf und entlang von Strassen (Anhang 2.5 ChemRRV); b) Auftaumitteln im öffentlichen Winterdienst (Ziffer 3.3 Anhang 2.7 ChemRRV).

Art. 9

Austausch der notwendigen Daten 1 Die kantonalen Behörden, die mit der Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen beauftragt sind, sorgen für den Austausch der notwendigen Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben. 813.10

Art. 10

Kosten 1 Für die Erteilung von Bewilligungen, für Kontrollmassnahmen und für weitere Anordnungen betreffend den Vollzug der eidgenössischen Chemikaliengesetzgebung erhebt die zuständige kantonale Behörde Gebühren und Auslagen gemäss den Bestimmungen des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar).

Art. 11

Verwaltungsverfahren 1 Die von den kantonalen Vollzugsbehörden erstellten Entscheide unterliegen der Einsprache an diese. 2 Der Einspracheentscheid kann mit Beschwerde beim Staatsrat angefochten werden, mit Ausnahme der Beschwerden gegen Entscheide in Anwendung der Landwirtschaftsgesetzgebung, welche bei der kantonalen Rekurskommission für den Bereich Landwirtschaft und Landumlegungen basierend auf Artikel 104 des kantonalen Gesetzes über die Landwirtschaft und die Entwicklung des ländlichen Raums vom 8. Februar 2007 angefochten werden. 3 Die Bestimmungen des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG) sind anwendbar. 4 Vorbehalten bleiben die kantonalen Gesetzesbestimmungen über den Gewässerschutz, den Umweltschutz, den Wald und die Naturgefahren sowie den Natur- und Heimatschutz.

Art. 12

Strafverfahren 1 Die zuständige Dienststelle verfolgt und beurteilt die Übertretungen nach Bundesrecht. Die Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) beziehungsweise des VVRG sind anwendbar. 2 Die in der Bundesgesetzgebung erwähnten Vergehen werden durch die zuständige Dienststelle bei den ordentlichen Strafbehörden angezeigt, welche in Anwendung der StPO statuieren. Die Dienststelle hat im Verfahren Parteistellung.

Art. 13

Aufhebung und Inkrafttreten 1 Die Ausführungsverordnung des Bundesgesetzes über den Handel mit Giftstoffen vom 3. November 1972 wird aufgehoben. 813.10 2 Der vorliegende Rechtserlass untersteht nicht dem fakultativen Referendum. 3 Der Staatsrat legt das Inkrafttreten fest. 813.10 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation 14.11.2014 01.01.2015 Erlass Erstfassung BO/Abl. 51/2014, 4/2015 813.10 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 14.11.2014 01.01.2015 Erstfassung BO/Abl. 51/2014, 4/2015

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