§ 1
1 Der Kanton Schaffhausen tritt der interkantonalen Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte vom 20. Februar 2003 bei. 2 Die Zahlungsbereitschaft des Kantons für Angebote der Sekundarstufe I ist abhängig von der Bedingung, dass die jeweilige Wohnsitzgemeinde des Schülers bzw. der Schülerin oder bei deren Ablehnung die Erziehungsberechtigten die Hälfte des zu entrichtenden Schulgeldes übernehmen. 3 Das Erziehungsdepartement wird ermächtigt festzulegen, von welchen angebotenen Ausbildungsgängen der Kanton Schaffhausen Gebrauch machen will sowie von welchen weiteren Bedingungen er die Zahlungsbereitschaft abhängig macht. 4 Dieser Beschluss ist zusammen mit der Vereinbarung im Amtsblatt zu veröffentlichen1) und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen. 1) Amtsblatt 2004, S. 1866 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 410.233 Kanton Schaffhausen Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 16.12.2003 16.12.2003 Erlass Erstfassung Abl. 2004, S. 1866 Kanton Schaffhausen 410.233 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 16.12.2003 16.12.2003 Erstfassung Abl. 2004, S. 1866