Langtitel
Arzneiwareneinfuhrgesetz 2002 StF: BGBl. I Nr. 28/2002 (NR: GP XXI AB 935 S. 88. BR: AB 6567 S. 683.) [CELEX-Nr.: 390L0167]
Propose a changeAustria · statute
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Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt, https://www.ris.bka.gv.at (CC BY 4.0)
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Arzneiwareneinfuhrgesetz 2002 StF: BGBl. I Nr. 28/2002 (NR: GP XXI AB 935 S. 88. BR: AB 6567 S. 683.) [CELEX-Nr.: 390L0167]
Propose a changeTritt mit Inkrafttreten einer Verordnung gemäß § 81a des Arzneimittelgesetzes außer Kraft (vgl. § 26 Abs. 2, BGBl. I Nr. 79/2010). Einfuhrbewilligung und Meldung § 2. (Anm.: Abs. 1 bis 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 79/2010) (6) Für die Einfuhr von Waren im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 bis 4, die 1. in einer anderen Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes zugelassen sind und aus einer Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes nach Österreich verbracht werden, 2. in einer anderen Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes zugelassen sind und aus einer Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes zum Zwecke der Wiederausfuhr in der für den Zielstaat bestimmten Aufmachung nach Österreich verbracht werden, oder 3. für die klinische oder nichtklinische Prüfung bestimmt sind und in einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz hergestellt worden sind und aus einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz nach Österreich verbracht werden, ist in den Fällen des Abs. 3 eine Einfuhrbewilligung nicht erforderlich. Über die getätigte Einfuhr hat binnen sechs Monaten eine Meldung an das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen zu erfolgen. Die Meldung hat die Bezeichnung und Menge der einzuführenden Arzneispezialität, Angaben zur näheren Zweckbestimmung der jeweiligen Einfuhr sowie die für den Anwender bestimmte Gebrauchsanweisung zu enthalten. Im Fall der Z 2 sind der Zielstaat, im Falle der Z 3 die Prüfzentren, für die die jeweiligen Arzneispezialitäten bestimmt sind, zu benennen. (Anm.: Abs. 6a bis 12 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 79/2010)
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