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Verordnung über die Angelfischerei im Ägerisee

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 3 Fischereiberechtigung und örtliche Gültigkeit

1 Kindern und Jugendlichen ist bis zum vollendeten 14. Altersjahr die Angelfischerei ohne Patent unter Aufsicht einer Patentinhaberin oder eines Patentinhabers gestattet. Dabei dürfen maximal zwei der im Rahmen eines Patents zulässigen Angelgeräte verwendet werden. Die Fänge müssen in die Statistik der Patentinhaberin oder des Patentinhabers eingetragen werden. * 1a Ohne Aufsicht und patentfrei ist der Fischfang für Jugendliche bis zum vollendeten 14. Altersjahr nur vom Ufer aus mit einer Angelrute und mit einem einzigen, einfachen Angel ohne Widerhaken mit Schwimmer und einem natürlichen Köder, jedoch ohne Köderfisch, Löffel, Spinner und dergleichen gestattet. * 2 Im Übrigen muss das Recht zur Ausübung der Angelfischerei im Ägerisee durch das Lösen eines Patentes erworben werden: a) * … b) * Jugendpatent mit Sachkundenachweis, welches Personen bis zum zurückgelegten 16. Altersjahr berechtigt, die Fischerei auszuüben. c) Erwachsenenpatent für Personen mit Sachkundenachweis. d) * Tagespatent ohne Sachkundenachweis 2a Inhaberinnen und Inhabern eines Patents für ein Wirtschaftsjahr (Fischereijahr) kann eine Gastkarte ausgestellt werden. Diese berechtigt sie, unter ihrer Aufsicht einen Gast mitfischen zu lassen. Als Gast ausgenommen sind Personen, denen die Fischereiausübung untersagt worden ist. Die Gastkarte erlaubt keine zusätzlichen Fanggeräte und die Fänge müssen in die Statistik der Patentinhaberin oder des Patentinhabers eingetragen werden. * 3 Die Patentausgabestellen werden durch die intergemeindliche Fischereikommission festgelegt. 4 Die Patente sind nicht auf andere Personen übertragbar. Sie müssen beim Fischfang mitgetragen und den Aufsichtsorganen oder Grundbesitzern auf Verlangen vorgewiesen werden. 5 Die intergemeindliche Fischereikommission kann zusätzlich zum kantonalen Gesetz über die Fischerei Personen mit der Aufsicht bestimmen und legt deren Kompetenzen fest. 6 Die Inhaber von Monats- und Jahrespatenten sind zur Führung einer Fangstatistik gemäss kantonaler Verordnung über die Fischerei verpflichtet. 7 Die Patentgebühren werden durch die Gemeinderäte Ober- und Unterägeri in separaten Beschlüssen festgelegt. 8 Die Angelfischerei darf nur im Ägerisee und in der Lorze bis zum Stauwehr bei der Höfnerstrasse betrieben werden. Bei den Bacheinflüssen gilt als Seegrenze, wo der Bach in den See fliesst, die kürzeste Verbindung zwischen beiden Bachufern.

Your change, as a redline

Art. 3 Fischereiberechtigung und örtliche Gültigkeit

1 Kindern und Jugendlichen ist bis zum vollendeten 14. Altersjahr die Angelfischerei ohne Patent unter Aufsicht einer Patentinhaberin oder eines Patentinhabers gestattet. Dabei dürfen maximal zwei der im Rahmen eines Patents zulässigen Angelgeräte verwendet werden. Die Fänge müssen in die Statistik der Patentinhaberin oder des Patentinhabers eingetragen werden. * 1a Ohne Aufsicht und patentfrei ist der Fischfang für Jugendliche bis zum vollendeten 14. Altersjahr nur vom Ufer aus mit einer Angelrute und mit einem einzigen, einfachen Angel ohne Widerhaken mit Schwimmer und einem natürlichen Köder, jedoch ohne Köderfisch, Löffel, Spinner und dergleichen gestattet. * 2 Im Übrigen muss das Recht zur Ausübung der Angelfischerei im Ägerisee durch das Lösen eines Patentes erworben werden: a) * … b) * Jugendpatent mit Sachkundenachweis, welches Personen bis zum zurückgelegten 16. Altersjahr berechtigt, die Fischerei auszuüben. c) Erwachsenenpatent für Personen mit Sachkundenachweis. d) * Tagespatent ohne Sachkundenachweis 2a Inhaberinnen und Inhabern eines Patents für ein Wirtschaftsjahr (Fischereijahr) kann eine Gastkarte ausgestellt werden. Diese berechtigt sie, unter ihrer Aufsicht einen Gast mitfischen zu lassen. Als Gast ausgenommen sind Personen, denen die Fischereiausübung untersagt worden ist. Die Gastkarte erlaubt keine zusätzlichen Fanggeräte und die Fänge müssen in die Statistik der Patentinhaberin oder des Patentinhabers eingetragen werden. * 3 Die Patentausgabestellen werden durch die intergemeindliche Fischereikommission festgelegt. 4 Die Patente sind nicht auf andere Personen übertragbar. Sie müssen beim Fischfang mitgetragen und den Aufsichtsorganen oder Grundbesitzern auf Verlangen vorgewiesen werden. 5 Die intergemeindliche Fischereikommission kann zusätzlich zum kantonalen Gesetz über die Fischerei Personen mit der Aufsicht bestimmen und legt deren Kompetenzen fest. 6 Die Inhaber von Monats- und Jahrespatenten sind zur Führung einer Fangstatistik gemäss kantonaler Verordnung über die Fischerei verpflichtet. 7 Die Patentgebühren werden durch die Gemeinderäte Ober- und Unterägeri in separaten Beschlüssen festgelegt. 8 Die Angelfischerei darf nur im Ägerisee und in der Lorze bis zum Stauwehr bei der Höfnerstrasse betrieben werden. Bei den Bacheinflüssen gilt als Seegrenze, wo der Bach in den See fliesst, die kürzeste Verbindung zwischen beiden Bachufern.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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