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4 provisions
Art. 1
1 Die evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Appenzell, welche den gesamten innern Landesteil umfasst, wird ermächtigt, ihre Beziehungen zur
evangelisch-reformierten Landeskirche von Appenzell A.Rh. und zu ausserrhodischen Kirchgemeinden vertraglich zu regeln.
2 Ausserrhodischen Kirchgemeinden steht das Recht zu, durch derartige
Verträge im innern Landesteil von Appenzell I.Rh. wohnhafte Evangelische
als vollberechtigte und in allen Rechten und Pflichten stehende Kirchgenossen anzuerkennen.
Art. 2
Ausserrhodischen Kirchgemeinden steht im Übrigen das Recht zu, im äussern Landesteil von Appenzell I.Rh. wohnhafte Evangelische als vollberechtigte und in allen Rechten und Pflichten stehende Kirchgenossen anzuerkennen.
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aGS IV/519
1) Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I.Rh. hat dem Konkordat am 2. Juni 1969,
der Kantonsrat des Kantons Appenzell A.Rh. am 1. Dezember 1969 zugestimmt.
Pastoration und Besteuerung der Evangelischen
162.2 in Appenzell I.Rh.; Konkordat
Art. 3
Von den in ausserrhodischen Kirchgemeinden inkorporierten innerrhodischen Evangelischen wird die Steuer nach innerrhodischem Recht erhoben.
Dabei wird die Höhe der Steuer nach dem Betrag der Steuereinheiten bemessen, die von einem ausserrodischen Kirchgenossen der betreffenden
Kirchgemeinde bei gleichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen
bezahlt werden müssen.
Art. 4
Die auf Grund von Art. 1 dieses Konkordates abgeschlossenen Verträge
unterstehen der Genehmigung durch die Standeskommission von Appenzell I.Rh. und durch den Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh1).
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1) Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I.Rh. hat dem Konkordat am 2. Juni 1969,
der Kantonsrat des Kantons Appenzell A.Rh. am 1. Dezember 1969 zugestimmt.