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Weisungen für das Gastgewerbe der Gemeinde Neuheim

Neuheim · 9.5-1 · communal act

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Contents: 6 provisions
  1. Art. 1 Freinächte ohne spezielle Bewilligung und ohne Gebühr
  2. Art. 2 Verlängerung für alle Wirtschaften bis 02:00 Uhr ohne spezielle Bewilligung und ohne Gebühr
  3. Art. 3 Verschiebung der gesetzlichen Öffnungszeiten
  4. Art. 4 Ahndungen
  5. Art. 5 Gebühren
  6. Art. 6 Schlussbemerkung

6 provisions

Art. 1 Freinächte ohne spezielle Bewilligung und ohne Gebühr

1 Alle Wirtschaften und Veranstaltungen aller Art: a) Am schmutzigen Donnerstag; b) Am Fasnachtssamstag (Neuheimerfasnacht); c) Am Fasnachtssonntag (Neuheimerfasnacht); d) Am Fasnachtsmontag (Neuheimerfasnacht); e) Am 1. August; f) Am Kilbisamstag; g) Am Kilbisonntag; h) Silvester.

Art. 2 Verlängerung für alle Wirtschaften bis 02:00 Uhr ohne spezielle Bewilligung und ohne Gebühr

1 Verlängerung für alle Wirtschaften bis 02:00 Uhr ohne spezielle Bewilligung und ohne Gebühr a) Von Sonntag auf Montag bei gemeindlichen, kant. und eidgen. Abstimmungen und Wahlen; b) Nach Gemeindeversammlungen; c) Am offiziellen Fasnachtsdienstag.

Art. 3 Verschiebung der gesetzlichen Öffnungszeiten

1 Eine Verschiebung der gesetzlichen Öffnungszeiten bis 02:00 Uhr ist an weiteren Tagen möglich. Gesuche sind zu richten an: a) Gemeindeverwaltung Neuheim: Tel. 041 757 21 30 b) Polizeidienststelle Menzingen-Neuheim: Tel. 041 757 50 60 2 Gesuche um Verschiebung der gesetzlichen Öffnungszeiten sind so rechtzeitig einzureichen, dass die Bewilligungsformalitäten noch vor dem zu bewilligenden Datum abgewickelt werden können. 3 Feuerwehr: Am Tage der Hauptübung und bei länger dauernden Ernstfalleinsätzen der Feuerwehr kann der Kommandant oder ein Stellvertreter mit einem Patentinhaber eine Verlängerung der Öffnungszeiten vereinbaren. Dasselbe gilt ebenfalls bei Kompanieübungen. Der Verantwortliche hat unbedingt Meldung an die Gemeindeverwaltung Neuheim oder an die Polizeidienststelle zu machen.

Art. 4 Ahndungen

1 Der Bewilligungsinhaber hat dafür zu sorgen, dass die Gäste nach der gesetzlichen oder bewilligten Öffnungszeit das Lokal verlassen haben. Bei Nichtbefolgung werden die Massnahmen gemäss Gastgewerbegesetz zur Anwendung gelangen.

Art. 5 Gebühren

1 Die Gebühren richten sich nach dem gemeindlichen Gebührentarif vom 11. Juni 2007. *

Art. 6 Schlussbemerkung

1 Im Übrigen ist die Polizeidienststelle oder die Gemeindeverwaltung zu weiterer Auskunftserteilung gerne bereit.

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