§ 1
Anforderungen an Arztpersonen der Stufe 1 1 Arztpersonen, die verkehrsmedizinische Kontrolluntersuchungen von über 70-Jährigen (Art. 27 Abs. 1 Bst. b VZV4)) durchführen, müssen über folgende Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen: a) Kenntnis und Verständnis der für die verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchungen relevanten rechtlichen Grundlagen (SVG, SKV5), VRV6), VZV, kant. Ausführungsbestimmungen); b) Kenntnis der administrativen Abläufe zwischen der kantonalen Behörde und der untersuchenden Arztperson; c) Kenntnis der Indikationen für verkehrsmedizinische Abklärungen, Zusatzuntersuchungen und ärztlich begleitete Kontrollfahrten sowie des diesbezüglichen Vorgehens; d) Kenntnis des Untersuchungsgangs; 1) BGS 111.1 2) SR 741.01 3) BGS 751.22 4) SR 741.51 5) SR 741.013 6) SR 741.11 GS 2015/073 1 751.21-A1 e) Fähigkeit zur Beurteilung der Fahreignung gemäss den medizinischen Mindestanforderungen (Anhang 1 VZV7)) in den einzelnen Diagnosegruppen sowie Erkennen eines Konsums problematischer Substanzen; f) Kenntnis der verkehrsrelevanten Einschränkungen und Erkrankungen bei über 70-Jährigen und Fähigkeit, die Fahreignung, insbesondere bei Vorliegen von kognitiven Defiziten, zu beurteilen; g) Kenntnis der verschiedenen medizinischen Richtlinien der Fachgesellschaften (z.B. Richtlinien bezüglich Fahreignung bei Diabetes mellitus der Schweizerischen Gesellschaft für Endokrinologie und Diabetologie) und Fähigkeit, diese anzuwenden; h) Kenntnis der Auflagen, welche die kantonale Behörde verfügen kann; i) Fähigkeit, die Informationen richtig den kantonalen Behörden zu übermitteln (Anhang 3 VZV8)). 7) SR 741.51 8) SR 741.51 751.21-A1 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 15.12.2015 01.01.2016 Erlass Erstfassung GS 2015/073 751.21-A1 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 15.12.2015 01.01.2016 Erstfassung GS 2015/073