Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
As published
Art. 95 Differenzregelung für besondere Fälle
Wenn sich die abweichenden Beschlüsse der beiden Räte auf einen Beratungsgegenstand als Ganzes beziehen, so ist die zweite Ablehnung durch einen Rat endgültig. Dies gilt insbesondere für:
a. das Eintreten auf einen Erlassentwurf;
b. die Annahme eines Erlassentwurfs in der Gesamtabstimmung;
c. die Genehmigung eines völkerrechtlichen Vertrages;
d. die Gewährleistung einer kantonalen Verfassung;
e. die Stellungnahme zu einer Volksinitiative in Form der allgemeinen Anregung;
f. die Dringlichkeitsklausel;
g. den Entscheid, ob einer Standesinitiative Folge gegeben werden soll;
h. die Genehmigung von Verordnungen des Bundesrates;
i. …
j. die Aufrechterhaltung eines zur Abschreibung beantragten Beratungsgegenstandes.
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008, in Kraft seit 2. März 2009 (AS 2009 725; BBl 2008 1869, 3177).
Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Gesuche um Aufhebung der Immunität), mit Wirkung seit 5. Dez. 2011 (AS 2011 4627; BBl 2010 7345, 7385).
Your change, as a redline
Art. 95 Differenzregelung für besondere Fälle
Wenn sich die abweichenden Beschlüsse der beiden Räte auf einen Beratungsgegenstand als Ganzes beziehen, so ist die zweite Ablehnung durch einen Rat endgültig. Dies gilt insbesondere für:
a. das Eintreten auf einen Erlassentwurf;
b. die Annahme eines Erlassentwurfs in der Gesamtabstimmung;
c. die Genehmigung eines völkerrechtlichen Vertrages;
d. die Gewährleistung einer kantonalen Verfassung;
e. die Stellungnahme zu einer Volksinitiative in Form der allgemeinen Anregung;
f. die Dringlichkeitsklausel;
g. den Entscheid, ob einer Standesinitiative Folge gegeben werden soll;
h. die Genehmigung von Verordnungen des Bundesrates;
i. …
j. die Aufrechterhaltung eines zur Abschreibung beantragten Beratungsgegenstandes.
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008, in Kraft seit 2. März 2009 (AS 2009 725; BBl 2008 1869, 3177).
Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Gesuche um Aufhebung der Immunität), mit Wirkung seit 5. Dez. 2011 (AS 2011 4627; BBl 2010 7345, 7385).
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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