Vereinbarung über den Austausch von Gastarbeitnehmern (Stagiaires) zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland
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Change 1
Art. 4
1 Die Gastarbeitnehmer müssen von ihren Arbeitgebern eine Entschädigung erhalten, die ihrer Arbeitsleistung entspricht und die es ihnen ermöglicht, für ihren Unterhalt aufzukommen. 2 Es muss gewährleistet sein, dass die Gastarbeitnehmer, wenn sie einen Arbeitsplatz voll ausfüllen, Anspruch auf die in dem Betrieb dafür übliche Entlöhnung haben. In der Überweisung von Ersparnissen sind die Gastarbeitnehmer den anderen Arbeitnehmern aus ihrem Lande gleichgestellt. 3 Die Gastarbeitnehmer geniessen hinsichtlich der Arbeitsbedingungen, des Arbeitsschutzes und des Rechtsschutzes auf dem Gebiete des Arbeitsrechts die gleiche Behandlung wie die Staatsangehörigen des Landes, in dem sie die Arbeit aufnehmen. 4 Für die Behandlung der Gastarbeitnehmer auf dem Gebiete der Sozialversicherung gilt das zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossene Abkommen über Sozialversicherung vom 24. Oktober 1950. [AS 1951 935; 1955 837; 1957 67. AS 1966 202 Art. 49 (1)]. Heute gilt das zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossene Abk. vom 25. Febr. 1964 über Soziale Sicherheit (SR 0.831.109.136.1).
Art. 4
1 Die Gastarbeitnehmer müssen von ihren Arbeitgebern eine Entschädigung erhalten, die ihrer Arbeitsleistung entspricht und die es ihnen ermöglicht, für ihren Unterhalt aufzukommen. 2 Es muss gewährleistet sein, dass die Gastarbeitnehmer, wenn sie einen Arbeitsplatz voll ausfüllen, Anspruch auf die in dem Betrieb dafür übliche Entlöhnung haben. In der Überweisung von Ersparnissen sind die Gastarbeitnehmer den anderen Arbeitnehmern aus ihrem Lande gleichgestellt. 3 Die Gastarbeitnehmer geniessen hinsichtlich der Arbeitsbedingungen, des Arbeitsschutzes und des Rechtsschutzes auf dem Gebiete des Arbeitsrechts die gleiche Behandlung wie die Staatsangehörigen des Landes, in dem sie die Arbeit aufnehmen. 4 Für die Behandlung der Gastarbeitnehmer auf dem Gebiete der Sozialversicherung gilt das zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossene Abkommen über Sozialversicherung vom 24. Oktober 1950. [AS 1951 935; 1955 837; 1957 67. AS 1966 202 Art. 49 (1)]. Heute gilt das zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossene Abk. vom 25. Febr. 1964 über Soziale Sicherheit (SR 0.831.109.136.1).
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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