Vereinbarung über den Austausch von Gastarbeitnehmern (Stagiaires) zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland
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Change 1
Art. 5
1 Die Zahl der Gastarbeitnehmer, die in jedem der beiden Länder zugelassen werden können, soll im Kalenderjahr vierhundert nicht überschreiten. Darüber hinausgehende Bewerbungen können unter den in Artikel 2–4 genannten Bedingungen berücksichtigt werden, sofern es die Lage des Arbeitsmarktes gestattet. 2 Die Anrechnung der Zulassung eines Gastarbeitnehmers auf das Kontingent ist unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt der Gastarbeitnehmer von der Zulassung Gebrauch macht und für welche Dauer die Zulassung erteilt wird. Die Gastarbeitnehmer, die am Jahresanfang bereits im Gebiet des andern Staates zugelassen waren, werden auf das Kontingent des laufenden Jahres nicht angerechnet. Eine Verlängerung der Dauer des Gastarbeitnehmerverhältnisses gemäss Artikel 3 gilt nicht als eine neue Zulassung. 3 Wird das vorgesehene Kontingent im Laufe eines Jahres durch die Zulassung von Gastarbeitnehmern eines der beiden Länder nicht erreicht, so darf weder der nicht in Anspruch genommene Rest des Kontingents auf das folgende Jahr übertragen noch die Zahl der Zulassungen von Gastarbeitnehmern des anderen Landes entsprechend herabgesetzt werden. 4 Eine Änderung des Kontingents kann bis spätestens einen Monat vor Ablauf des Jahres für das folgende Jahr durch Notenaustausch vereinbart werden. Jahreskontingent gemäss Notenaustausch vom 7. Nov. 1978/19. Febr. 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1979 647).
Art. 5
1 Die Zahl der Gastarbeitnehmer, die in jedem der beiden Länder zugelassen werden können, soll im Kalenderjahr vierhundert nicht überschreiten. Darüber hinausgehende Bewerbungen können unter den in Artikel 2–4 genannten Bedingungen berücksichtigt werden, sofern es die Lage des Arbeitsmarktes gestattet. 2 Die Anrechnung der Zulassung eines Gastarbeitnehmers auf das Kontingent ist unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt der Gastarbeitnehmer von der Zulassung Gebrauch macht und für welche Dauer die Zulassung erteilt wird. Die Gastarbeitnehmer, die am Jahresanfang bereits im Gebiet des andern Staates zugelassen waren, werden auf das Kontingent des laufenden Jahres nicht angerechnet. Eine Verlängerung der Dauer des Gastarbeitnehmerverhältnisses gemäss Artikel 3 gilt nicht als eine neue Zulassung. 3 Wird das vorgesehene Kontingent im Laufe eines Jahres durch die Zulassung von Gastarbeitnehmern eines der beiden Länder nicht erreicht, so darf weder der nicht in Anspruch genommene Rest des Kontingents auf das folgende Jahr übertragen noch die Zahl der Zulassungen von Gastarbeitnehmern des anderen Landes entsprechend herabgesetzt werden. 4 Eine Änderung des Kontingents kann bis spätestens einen Monat vor Ablauf des Jahres für das folgende Jahr durch Notenaustausch vereinbart werden. Jahreskontingent gemäss Notenaustausch vom 7. Nov. 1978/19. Febr. 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1979 647).
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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