Art. 1
Anhang XI des Abkommens wird wie folgt geändert: 1. Unter Nummer 5cu (Verordnung (EG) Nr. 717/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt: " , geändert durch: - 32009 R 0544: Verordnung (EG) Nr. 544/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 (ABl. L 167 vom 29.6.2009, S. 12). Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung: In Art. 1 Abs. 4 wird folgender Unterabsatz angefügt: " In Ermangelung eines veröffentlichten Wechselkurses für die Umrechnung des Euro in die Isländische Krone durch die Europäische Zentralbank am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses Nr. 107/2009 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Aufnahme dieser Verordnung in das EWR-Abkommen gilt der Wechselkurs, der am selben Tag von der isländischen Zentralbank veröffentlicht wird. Bei den späteren Senkungen dieser Obergrenzen, die in Art. 3 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 2 vorgesehen sind, gelten im Fall der Isländischen Krone und mangels einer entsprechenden Veröffentlichung durch die Europäische Zentralbank als die zur Festlegung der geänderten Beträge angewandten Referenzwechselkurse diejenigen, die die isländische Zentralbank einen Monat vor dem Zeitpunkt, ab dem die geänderten Beträge gelten, veröffentlicht hat. " " 2. Unter Nummer 5cl (Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt: " - 32009 R 0544: Verordnung (EG) Nr. 544/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 (ABl. L 167 vom 29.6.2009, S. 12). "