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Bundesgesetz über die Schwangerschaftsberatungsstellen

Confederation · 857.5 · statute

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Contents: 4 provisions
  1. Art. 1 Beratungsstellen
  2. Art. 2 Amts- und Berufsgeheimnis
  3. Art. 3 Bestimmungen des Bundesrates
  4. Art. 4 Referendum, Inkrafttreten

4 provisions

Art. 1 Beratungsstellen

1 Bei Schwangerschaft haben die unmittelbar Beteiligten Anspruch auf unentgeltliche Beratung und Hilfe. 2 Sie werden über die privaten und öffentlichen Hilfen, auf die sie bei Fortsetzung der Schwangerschaft zählen können, über die medizinische Bedeutung des Schwangerschaftsabbruchs und über die Schwangerschaftsverhütung orientiert. 3 Die Kantone errichten Stellen für eine umfassende Schwangerschaftsberatung. Sie können solche Stellen gemeinsam errichten, bestehende anerkennen sowie für die Einrichtung und den Betrieb private Organisationen heranziehen. 4 Die Beratungsstellen müssen über genügend Mitarbeiter und finanzielle Mittel verfügen, um die Beteiligten ohne Verzug unentgeltlich zu beraten und ihnen die notwendige Hilfe zu gewähren.

Art. 2 Amts- und Berufsgeheimnis

1 Die Mitarbeiter der Beratungsstellen sowie die von ihnen beigezogenen Drittpersonen unterstehen der Geheimhaltungspflicht nach Artikel 320 oder 321 des Strafgesetzbuches. Artikel 321 Ziffer 3 des Strafgesetzbuches (Zeugnis- und Auskunftspflicht) ist nicht anwendbar; die Zeugnispflichten nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 bleiben vorbehalten. Im Verkehr mit der Kindesschutzbehörde sind die Artikel 314c Absatz 2 und 314e Absätze 2 und 3 des Zivilgesetzbuches anwendbar. 2 Erwirkt jemand finanzielle Leistungen durch unwahre Angaben oder betrügerische Machenschaften, so entfällt die Pflicht zur Geheimhaltung dieses Sachverhaltes. SR 311.0 SR 312.0 SR 210 Satz eingefügt gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 15. Dez. 2017 (Kindesschutz), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 2947; BBl 2015 3431). Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 30 der Strafprozessverordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085).

Art. 3 Bestimmungen des Bundesrates

Der Bundesrat erlässt nach Anhören der Kantone Bestimmungen über die Beratungsstellen.

Art. 4 Referendum, Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 1984 BRB vom 12. Dez. 1983

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