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Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich

St. Gallen · 211.61 · intercantonal agreement

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Contents: 51 provisions
  1. § 1 I. Allgemeine Bestimmungen (1.)
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 11
  12. § 12
  13. § 13 II. Organisation (2.)
  14. § 14
  15. § 15
  16. § 16
  17. § 17
  18. § 18
  19. § 19
  20. § 20
  21. § 21
  22. § 22
  23. § 23
  24. § 24
  25. § 25 III. Angehörige der Hochschule (3.)
  26. § 26
  27. § 27
  28. § 28 IV. Finanzen (4.)
  29. § 29
  30. § 30
  31. § 31
  32. § 32
  33. § 33
  34. § 34
  35. § 35
  36. § 36
  37. § 37
  38. § 38
  39. § 39 V. Haftung und Verantwortlichkeit (5.)
  40. § 40
  41. § 41
  42. § 42
  43. § 43
  44. § 44
  45. § 45 und Hochschule (6.)
  46. § 46 VII. Kündigung (7.)
  47. § 47 VIII. Schlussbestimmungen (8.)
  48. § 48
  49. § 49
  50. § 50
  51. § 51

51 provisions

§ 41

3. Übrige Vorschriften 1 Ansprüche gegenüber Mitgliedern des Hochschulrates geltend zu machen bleibt den einzelnen Trägerkantonen vorbehalten. Zuständig zum Entscheid sind die Gerichte des Sitzkantons. 2 Im Übrigen gelten für die Haftung die Vorschriften des Sitzkantons.

§ 42

Disziplinarmassnahmen 1. Grundsatz 1 Gegen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die vorsätzlich oder fahrlässig ihre Dienstpflichten verletzen, werden disziplinarische Massnahmen ergriffen. 2 Auf Personen, die obligationenrechtlich angestellt sind, können nur die Vorschriften des Privatrechts angewendet werden.

§ 43

2. Die einzelnen Disziplinarmassnahmen 1 Disziplinarmassnahmen sind: 1. Verweis; 2. Geldleistung bis Fr. 5000.–; 3. vorübergehende Einstellung in der Funktion mit oder ohne Entzug der Besoldung; 4. Versetzung ins provisorische Anstellungsverhältnis; 5. disziplinarische Entlassung.

§ 44

3. Verfahren, Entscheid, Verjährung 1 Für das Verfahren, für den Entscheid und für die Verjährung gelten die einschlägigen Bestimmungen der Hochschule. VI. Anstände zwischen Trägerkantonen und zwischen Trägerkantonen

§ 45 und Hochschule (6.)

Schiedsgericht 1 Entstehen aus dieser Vereinbarung Anstände zwischen den Trägerkantonen oder zwischen Trägerkantonen und Hochschule, so werden sie nötigenfalls durch ein Schiedsgericht geregelt. 2 Jede Streitpartei bestimmt ein Mitglied. Die Parteien bezeichnen in gegenseitigem Einvernehmen ein bis zwei weitere Mitglieder, sodass sich in jedem Fall eine ungerade Gesamtzahl ergibt. 3 Das Schiedsgericht konstituiert sich selbst. Können sich die Mitglieder bei der Bezeichnung der Obmännin oder des Obmannes nicht einigen, so bezeichnet ihn die Präsidentin oder der Präsident des Verwaltungsgerichtes des Sitzkantons. 4 Im Übrigen ist das Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27. März 19692 massgebend.

§ 46 VII. Kündigung (7.)

Kündigung 1 Die Trägerkantone können ihre Mitgliedschaft unter Beachtung einer dreijährigen Mitteilungsfrist auf das Ende eines Studienjahres kündigen.

§ 47 VIII. Schlussbestimmungen (8.)

Vollstreckung von Beschlüssen und Entscheiden 1 Die auf Geldzahlung oder auf Sicherheitsleistung gerichteten rechtskräftigen Verfügungen oder Entscheide der Hochschule stehen hinsichtlich der Rechtsöffnung vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleich. 2 nGS 19–53 (sGS 961.71), aufgehoben durch RRB über die Beendigung des Vollzugs von zwischenstaatlichen Vereinbarungen in der Zivilrechtspflege vom 2. November 20101, nGS 45– 100 (sGS 961.20).

§ 48

Übergangsregelung 1 Der Hochschulrat trifft die für einen reibungslosen Übergang zweckmässigen Anordnungen. Er ist befugt, zu diesem Zweck nötigenfalls von einzelnen Bestimmungen dieser Vereinbarung vorübergehend abzuweichen. Insbesondere ist er bei der Festsetzung des Verteilungsschlüssels unter den Trägerkantonen für die erste dreijährige Beitragsperiode nicht an die Vorschriften dieser Vereinbarung gebunden.

§ 49

Aufhebung geltenden Rechts 1 Die Interkantonale Vereinbarung über das Heilpädagogische Seminar Zürich vom 19. März 19843 wird aufgehoben.

§ 50

Weiterbestand geltenden Rechts 1 Vorschriften, die gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung über das Heilpädagogische Seminar Zürich vom 19. März 1984 erlassen worden sind, gelten weiter, sofern sie der vorliegenden Vereinbarung nicht widersprechen. Andernfalls sind sie innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung anzupassen. Erfolgt dies nicht, so treten sie nach Ablauf des Jahres ausser Kraft. 2 Studierende, die nach den Vorschriften des Heilpädagogischen Seminars Zürich ihre Ausbildung begonnen haben, können diese in allen Fällen innerhalb einer angemessenen Frist nach bisherigem Recht abschliessen.

§ 51

Inkrafttreten 1 Diese Vereinbarung tritt nach Annahme durch die zuständigen Instanzen der Trägerkantone und nach Wahl des Hochschulrates auf einen von diesem festzusetzenden Zeitpunkt in Kraft. 3 nGS 21–119 (sGS 211.61). * Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 36–63 21.09.1999 07.02.2001 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle 21.09.1999 07.02.2001 Erlass Grunderlass 36–63

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