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Verordnung über den Datenschutz

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 33 Verfahren bei der Bewilligung des Pilotversuchs

1 Vor der Konsultation der interessierten Verwaltungseinheiten legt das für den Pilotversuch zuständige Bundesorgan dar, wie die Einhaltung der Voraussetzungen nach Artikel 35 DSG erfüllt werden soll, und lädt den EDÖB zur Stellungnahme ein. 2 Der EDÖB nimmt zur Frage Stellung, ob die Bewilligungsvoraussetzungen nach Artikel 35 DSG erfüllt sind. Das Bundesorgan stellt ihm alle dazu notwendigen Unterlagen zur Verfügung, insbesondere: a. eine allgemeine Beschreibung des Pilotversuchs; b. einen Bericht, der nachweist, dass die Erfüllung der gesetzlich vorgesehenen Aufgaben eine Bearbeitung nach Artikel 34 Absatz 2 DSG erfordert und dass eine Testphase vor dem Inkrafttreten des Gesetzes im formellen Sinn unentbehrlich ist; c. eine Beschreibung der internen Organisation sowie der Datenbearbeitungs- und Kontrollverfahren; d. eine Beschreibung der Sicherheits- und Datenschutzmassnahmen; e. den Entwurf einer Verordnung, welche die Einzelheiten der Bearbeitung regelt, oder das Konzept einer Verordnung; f. die Planung der verschiedenen Phasen des Pilotversuchs. 3 Der EDÖB kann weitere Dokumente anfordern und zusätzliche Abklärungen vornehmen. 4 Das Bundesorgan informiert den EDÖB über jede wichtige Änderung, welche die Einhaltung der Voraussetzungen nach Artikel 35 DSG betrifft. Der EDÖB nimmt, falls erforderlich, erneut Stellung. 5 Die Stellungnahme des EDÖB ist dem Antrag an den Bundesrat beizufügen. 6 Die automatisierte Datenbearbeitung wird in einer Verordnung geregelt.

Your change, as a redline

Art. 33 Verfahren bei der Bewilligung des Pilotversuchs

1 Vor der Konsultation der interessierten Verwaltungseinheiten legt das für den Pilotversuch zuständige Bundesorgan dar, wie die Einhaltung der Voraussetzungen nach Artikel 35 DSG erfüllt werden soll, und lädt den EDÖB zur Stellungnahme ein. 2 Der EDÖB nimmt zur Frage Stellung, ob die Bewilligungsvoraussetzungen nach Artikel 35 DSG erfüllt sind. Das Bundesorgan stellt ihm alle dazu notwendigen Unterlagen zur Verfügung, insbesondere: a. eine allgemeine Beschreibung des Pilotversuchs; b. einen Bericht, der nachweist, dass die Erfüllung der gesetzlich vorgesehenen Aufgaben eine Bearbeitung nach Artikel 34 Absatz 2 DSG erfordert und dass eine Testphase vor dem Inkrafttreten des Gesetzes im formellen Sinn unentbehrlich ist; c. eine Beschreibung der internen Organisation sowie der Datenbearbeitungs- und Kontrollverfahren; d. eine Beschreibung der Sicherheits- und Datenschutzmassnahmen; e. den Entwurf einer Verordnung, welche die Einzelheiten der Bearbeitung regelt, oder das Konzept einer Verordnung; f. die Planung der verschiedenen Phasen des Pilotversuchs. 3 Der EDÖB kann weitere Dokumente anfordern und zusätzliche Abklärungen vornehmen. 4 Das Bundesorgan informiert den EDÖB über jede wichtige Änderung, welche die Einhaltung der Voraussetzungen nach Artikel 35 DSG betrifft. Der EDÖB nimmt, falls erforderlich, erneut Stellung. 5 Die Stellungnahme des EDÖB ist dem Antrag an den Bundesrat beizufügen. 6 Die automatisierte Datenbearbeitung wird in einer Verordnung geregelt.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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