Art. 1 Delegation von Geschäften
Die nach Art. 30 Abs. 1 Bst. d, e, h, p bis r, t, u und w des Gesetzes der Regierung zugewiesenen Geschäfte werden unter Vorbehalt des Rechtszugs an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten an das Amt für Wald, Natur und Landwirtschaft zur selbständigen Erledigung übertragen.