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11 provisions
§ 1
Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (Bundesgesetzgebung).
§ 2 * Zuständige kantonale Behörde
1 Das Amt für Migration, Integration und Bürgerrecht ist die zuständige kantonale Behörde im Sinne der Bundesgesetzgebung.
§ 3 * Zuständige kantonale richterliche Behörde
1 Das Präsidium der Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht des
Kantonsgerichts ist die zuständige kantonale richterliche Behörde im Sinne der
Bundesgesetzgebung.
2 Das Präsidium kann diese Funktion auch auf andere Abteilungsmitglieder sowie auf jene Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber des Kantonsgerichts übertragen, die vom Landrat als Einzelrichterin oder Einzelrichter für
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht gewählt wurden. *
2 Verfahren
§ 4 * Verfahren beim Amt für Migration, Integration und Bürgerrecht
1 Liegt ein Haftgrund im Sinne der Bundesgesetzgebung vor, kann das Amt für
Migration, Integration und Bürgerrecht die Polizei Basel-Landschaft beauftragen, die betreffende Person vorläufig festzunehmen und sie zur Befragung
dem Amt für Migration, Integration und Bürgerrecht zuzuführen.
1) In der Volksabstimmung vom 22. September 1996 angenommen.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.581
2 112
2 Befindet sich die vorläufig festzunehmende Person bereits auf dem Amt für
Migration, Integration und Bürgerrecht, kann sie vom Amt für Migration, Integration und Bürgerrecht bis zum Eintreffen der Polizei festgehalten werden.
3 Das Amt für Migration, Integration und Bürgerrecht ordnet nach erfolgter Befragung der vorläufig festgenommenen Person die Vorbereitungs- oder Ausschaffungshaft in Form des Haftbefehls an.
4 Der Haftbefehl enthält:
a. den Namen und, soweit möglich, den Wohnort oder Aufenthaltsort der zu
verhaftenden Person;
b. den Haftgrund;
c. die ausführliche Begründung für die Verhaftung;
d. die Rechte der verhafteten Person, insbesondere das Recht, einen
Rechtsbeistand beizuziehen.
5 Das Amt für Migration, Integration und Bürgerrecht kann gegenüber der
betroffenen Person erkennungsdienstliche Massnahmen gemäss den Voraussetzungen des Polizeigesetzes anordnen.
§ 5 * Benachrichtigung
1 Das Amt für Migration, Integration und Bürgerrecht sorgt dafür, dass eine von
dem oder der Verhafteten bezeichnete Person in der Schweiz umgehend benachrichtigt wird.
§ 7 § 6 * …
Haftüberprüfung
1 Das Präsidium der Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht des
Kantonsgerichts überprüft die Haftanordnung. *
2 Die Akten des Amts für Migration, Integration und Bürgerrecht dienen als
Grundlage für die Überprüfung der Haftanordnung. *
3 Kommt das Präsidium zum Schluss, dass die Voraussetzungen der Haft nicht
erfüllt sind, ordnet es unverzüglich die Freilassung der inhaftierten Person an. *
§ 8 * Verlängerung der Ausschaffungshaft
1 Sind die Voraussetzungen der Ausschaffungshaft nach Ablauf von längstens
3 Monaten weiterhin erfüllt, entscheidet das Präsidium der Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Kantonsgerichts auf Antrag des Amts für Migration, Integration und Bürgerrecht über eine Verlängerung.
2 Der Antrag des Amts für Migration, Integration und Bürgerrecht muss mindestens 4 Arbeitstage vor Ablauf der bewilligten Haft beim Präsidium eingereicht
werden.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.581
3 112
§ 9 * Haftentlassungsgesuche
1 Die inhaftierte Person kann beim Präsidium der Abteilung Verfassungs- und
Verwaltungsrecht des Kantonsgerichts gemäss den Bestimmungen der Bundesgesetzgebung Haftentlassungsgesuche einreichen.
§ 10
Gemeinsame Bestimmungen
1 Soweit es die sprachliche Verständigung erfordert, zieht die zuständige Behörde einen Übersetzer oder eine Übersetzerin bei.
2 Das Präsidium der Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht des
Kantonsgerichts führt vor jedem Entscheid in Anwesenheit der verhafteten Person, des allfälligen Rechtsvertreters oder der allfälligen Rechtsvertreterin sowie
eines Vertreters oder einer Vertreterin des Amts für Migration, Integration und
Bürgerrecht eine mündliche Verhandlung durch. *
3 Der Entscheid des Präsidiums ist, unter Vorbehalt der Rechtsmittel des Bundes, endgültig. *
§ 11
Kosten, unentgeltlicher Rechtsbeistand
1 Das Präsidium der Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht des
Kantonsgerichts ordnet von Amts wegen einen Rechtsbeistand an, soweit dies
zur Wahrung der Rechte der betroffenen Person erforderlich ist. *
2 Sofern der betroffenen Partei die nötigen Mittel fehlen, werden für das Verfahren vor dem Präsidium der Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht des
Kantonsgerichts keine Kosten erhoben, und der Rechtsbeistand ist für die
betreffende Partei unentgeltlich. *
3 Verfügt ein Rechtsbeistand über kein Anwaltspatent, kann ihm eine Umtriebsentschädigung zugesprochen werden.
3 Vollzug der Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft, Rechtsschutz
§ 12
Grundsatz
1 Beim Vollzug der Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft ist die Menschenwürde der inhaftierten Person zu wahren.
2 Ihre Persönlichkeitsrechte dürfen nur so weit beschränkt werden, als es der
Zweck der Haft und die Aufrechterhaltung des Betriebs der Haftanstalt erfordern.
3 Für Personen in Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft gilt ein freieres Haftregime als für Personen in Untersuchungshaft oder im Strafvollzug.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.581
4 112
§ 13
Rechte der inhaftierten Person
1 Die inhaftierte Person kann im Rahmen der Anstaltsordnung insbesondere:
a. unbewacht Besuche empfangen;
b. unbewacht telephonieren;
c. unbeschränkt Briefe empfangen und Briefe versenden;
d. soziale Kontakte zu anderen Häftlingen unter gleichem Haftregime pflegen.
2 Die inhaftierte Person ist nicht zu Arbeit verpflichtet.
§ 14
Rechtsschutz
1 Die inhaftierte Person kann innert 10 Tagen gegen Handlungen der Vollzugsorgane beim Regierungsrat Beschwerde erheben.
2 Der Lauf der Beschwerdefrist und die Beschwerdeerhebung haben keine aufschiebende Wirkung.
3 Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten sinngemäss.
4 Ein- und Ausgrenzung, Durchsuchung
§ 15
Ein- und Ausgrenzung
1 Soweit die Voraussetzungen der Bundesgesetzgebung erfüllt sind, kann das
Amt für Migration, Integration und Bürgerrecht gegenüber einer ausländischen
Person die Ein- oder die Ausgrenzung anordnen. *
2 Die ausländische Person kann gegen die Verfügung des Amts für Migration,
Integration und Bürgerrecht innert 10 Tagen beim Präsidium der Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Kantonsgerichts Beschwerde erheben. *
3 § 10 Abs. 1 und 3 sowie § 11 dieses Gesetzes gelten auch für das Verfahren
der Ein- und Ausgrenzung.
4 Der Entscheid des Präsidiums der Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Kantonsgerichts ist, unter Vorbehalt der Rechtsmittel des Bundes,
§ 16 endgültig. *
Durchsuchung
1 Die Durchsuchung einer ausländischen Person sowie ihrer Sachen während
eines Aus- oder Wegweisungsverfahrens erfolgt im Auftrag des Amts für Migration, Integration und Bürgerrecht durch die Polizei Basel-Landschaft. Das
Amt für Migration, Integration und Bürgerrecht kann die Durchsuchung der Sachen selbst durchführen, wenn diese Massnahme zum Schutze der Mitarbeitenden geboten erscheint. *
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.581
5 112
2 Der Lauf der Beschwerdefrist und die Beschwerdeeinreichung haben keine
aufschiebende Wirkung.
3 Das Präsidium der Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht des
Kantonsgerichts kann die Polizei Basel-Landschaft mit der Durchsuchung einer
Wohnung oder anderer Räume beauftragen. *
4 Die Durchsuchungsanordnung des Präsidiums ist, unter Vorbehalt der
Rechtsmittel des Bundes, endgültig. *
5 Schlussbestimmungen
§ 17
Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Verordnung zum Bundesgesetz über Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht vom 13. Juni 19952) wird aufgehoben.
§ 18
Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten dieses Gesetzes.3)
2) GS 32.191, SGS 112.12
3) Vom Regierungsrat am 15. Oktober 1996 auf 1. Februar 1997 in Kraft gesetzt.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.581
6 112
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
20.05.1996 01.02.1997 Erlass Erstfassung GS 32.581
22.02.2001 01.04.2002 § 3 totalrevidiert GS 34.179
22.02.2001 01.04.2002 § 7 Abs. 1 geändert GS 34.179
22.02.2001 01.04.2002 § 7 Abs. 3 geändert GS 34.179
22.02.2001 01.04.2002 § 9 totalrevidiert GS 34.179
22.02.2001 01.04.2002 § 10 Abs. 3 geändert GS 34.179
22.02.2001 01.04.2002 § 11 Abs. 1 geändert GS 34.179
22.02.2001 01.04.2002 § 11 Abs. 2 geändert GS 34.179
22.02.2001 01.04.2002 § 15 Abs. 4 geändert GS 34.179
22.02.2001 01.04.2002 § 16 Abs. 3 geändert GS 34.179
22.02.2001 01.04.2002 § 16 Abs. 4 geändert GS 34.179
03.11.2005 01.01.2006 § 2 totalrevidiert GS 35.878
03.11.2005 01.01.2006 § 3 Abs. 2 geändert GS 35.878
03.11.2005 01.01.2006 § 4 totalrevidiert GS 35.878
03.11.2005 01.01.2006 § 5 totalrevidiert GS 35.878
03.11.2005 01.01.2006 § 8 totalrevidiert GS 35.878
03.11.2005 01.01.2006 § 10 Abs. 2 geändert GS 35.878
03.11.2005 01.01.2006 § 15 Abs. 1 geändert GS 35.878
03.11.2005 01.01.2006 § 15 Abs. 2 geändert GS 35.878
03.11.2005 01.01.2006 § 16 Abs. 1 geändert GS 35.878
12.03.2009 01.01.2011 § 6 aufgehoben GS 37.94
12.03.2009 01.01.2011 § 7 Abs. 2 geändert GS 37.94
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.581
7 112
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 20.05.1996 01.02.1997 Erstfassung GS 32.581
§ 2 03.11.2005 01.01.2006 totalrevidiert GS 35.878
§ 3 22.02.2001 01.04.2002 totalrevidiert GS 34.179
§ 3 Abs. 2 03.11.2005 01.01.2006 geändert GS 35.878
§ 4 03.11.2005 01.01.2006 totalrevidiert GS 35.878
§ 5 03.11.2005 01.01.2006 totalrevidiert GS 35.878
§ 6 12.03.2009 01.01.2011 aufgehoben GS 37.94
§ 7 Abs. 1 22.02.2001 01.04.2002 geändert GS 34.179
§ 7 Abs. 2 12.03.2009 01.01.2011 geändert GS 37.94
§ 7 Abs. 3 22.02.2001 01.04.2002 geändert GS 34.179
§ 8 03.11.2005 01.01.2006 totalrevidiert GS 35.878
§ 9 22.02.2001 01.04.2002 totalrevidiert GS 34.179
§ 10 Abs. 2 03.11.2005 01.01.2006 geändert GS 35.878
§ 10 Abs. 3 22.02.2001 01.04.2002 geändert GS 34.179
§ 11 Abs. 1 22.02.2001 01.04.2002 geändert GS 34.179
§ 11 Abs. 2 22.02.2001 01.04.2002 geändert GS 34.179
§ 15 Abs. 1 03.11.2005 01.01.2006 geändert GS 35.878
§ 15 Abs. 2 03.11.2005 01.01.2006 geändert GS 35.878
§ 15 Abs. 4 22.02.2001 01.04.2002 geändert GS 34.179
§ 16 Abs. 1 03.11.2005 01.01.2006 geändert GS 35.878
§ 16 Abs. 3 22.02.2001 01.04.2002 geändert GS 34.179
§ 16 Abs. 4 22.02.2001 01.04.2002 geändert GS 34.179
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.581
Vademecum SGS 112
1/1
Erlasstitel Kantonales Gesetz über die Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
SGS-Nr. 112
GS-Nr. 32.581
Erlassdatum 20.05.1996 (1996/32, Kantonales Gesetz über die Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht)
In Kraft seit 01.02.1997
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Hinweise:
- Die Links in der Spalte «Datum» führen zum jeweiligen Landratsprotokoll der 2. Lesung.
- Die Links unter «GS-Nr.» und «In Kraft seit» führen zu den entsprechenden Dokumenten in der chronologischen und in der systematischen Gesetzessammlung.
- Die Links unter «Dazugehörige Landratsvorlage/Bemerkungen» führen zu den Landratsvorlagen (mit der Übersicht zu den Dokumenten und Beschlüssen) und allfälligen
weiteren Informationen (z. B. Abstimmungsresultate).
- Weitere Informationen zum Landrat finden sich unter «Landrat / Parlament».
- Weitere Informationen zu den Gesetzessammlungen finden sich unter «Gesetzessammlung».
Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen (chronologisch absteigend)
Datum GS-Nr. In Kraft seit Dazugehörige Landratsvorlage/Bemerkungen
12.03.2009 37.85 01.01.2011 2008/148, EG StPO
03.11.2005 35.878 01.01.2006 2005/151, EFFILEX
22.02.2001 34.179 01.04.2002 2000/090, Weiterführung der Gerichtsreform