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Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Slowenien über die Inkraftsetzung von neuen Grenzdokumenten für die Grenzabschnitte I bis VII der gemeinsamen Staatsgrenze

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Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt, https://www.ris.bka.gv.at (CC BY 4.0)

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Contents: 11 provisions
  1. Langtitel
  2. Art. 1
  3. Art. 2
  4. Art. 3
  5. Art. 4
  6. Art. 5
  7. Art. 6
  8. Art. 7
  9. Art. 8
  10. Art. 9
  11. Art. 10

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11 provisions

Langtitel

Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Slowenien über die Inkraftsetzung von neuen Grenzdokumenten für die Grenzabschnitte I bis VII der gemeinsamen Staatsgrenze StF: BGBl. III Nr. 138/2020 Auf Grund des § 5 Abs. 3 Z 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004 (BGBlG), BGBl. I Nr. 100/2003 idF BGBl. I Nr. 14/2019, wird verordnet: Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Slowenien haben auf Grundlage von Artikel 17 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien über den Verlauf der Staatsgrenze in den Grenzabschnitten VIII bis XV und XXII bis XXVII1 Folgendes vereinbart: ________________ 1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 176/2011. Die Mitteilungen gemäß Art. 9 des Abkommens wurden am 27. Juli bzw. 17. August 2020 vorgenommen; das Abkommen tritt daher gemäß seinem Art. 9 mit 1. Oktober 2020 in Kraft. Die Kundmachung aller Anlagen dieses Abkommens hat durch Auflage beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen in Wien, der Anlagen 1 bis 3 beim Amt der Burgenländischen Landesregierung und beim Vermessungsamt Oberwart und der Anlagen 4 bis 21 beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung und beim Vermessungsamt Feldbach zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden zu erfolgen.

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Art. 1

Artikel 1 Der Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze wird im gesamten Grenzabschnitt I durch die Grenzbeschreibung (Anlage 1), das Koordinatenverzeichnis (Anlage 2) und den Grenzplan im Maßstab 1:1.000 (Anlage 3) bestimmt.

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Art. 2

Artikel 2 Der Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze wird im gesamten Grenzabschnitt II durch die Grenzbeschreibung (Anlage 4), das Koordinatenverzeichnis (Anlage 5) und den Grenzplan im Maßstab 1:1.000 (Anlage 6) bestimmt.

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Art. 3

Artikel 3 Der Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze wird im gesamten Grenzabschnitt III durch die Grenzbeschreibung (Anlage 7), das Koordinatenverzeichnis (Anlage 8) und den Grenzplan im Maßstab 1:1.000 (Anlage 9) bestimmt.

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Art. 4

Artikel 4 Der Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze wird im gesamten Grenzabschnitt IV durch die Grenzbeschreibung (Anlage 10), das Koordinatenverzeichnis (Anlage 11) und den Grenzplan im Maßstab 1:2.000 (Anlage 12) bestimmt.

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Art. 5

Artikel 5 Der Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze wird im gesamten Grenzabschnitt V durch die Grenzbeschreibung (Anlage 13), das Koordinatenverzeichnis (Anlage 14) und den Grenzplan im Maßstab 1:2.000 (Anlage 15) bestimmt.

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Art. 6

Artikel 6 Der Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze wird im gesamten Grenzabschnitt VI durch die Grenzbeschreibung (Anlage 16), das Koordinatenverzeichnis (Anlage 17) und den Grenzplan im Maßstab 1:2.000 (Anlage 18) bestimmt.

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Art. 7

Artikel 7 Der Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze wird im gesamten Grenzabschnitt VII durch die Grenzbeschreibung (Anlage 19), das Koordinatenverzeichnis (Anlage 20) und den Grenzplan im Maßstab 1:2.000 (Anlage 21) bestimmt.

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Art. 8

Artikel 8 Die in den Artikel 1 bis 7 angeführten Anlagen bilden einen Bestandteil dieses Abkommens.

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Art. 9

Artikel 9 Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander mitteilen, dass die jeweiligen hiefür erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

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Art. 10

Artikel 10 Dieses Abkommen einschließlich der Anlagen ist unkündbar. ZU URKUND dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten dieses Abkommen unterzeichnet. GESCHEHEN zu Laibach am 23. Juni 2020 in zwei Urschriften in deutscher und slowenischer Sprache, wobei die Texte gleichermaßen authentisch sind.

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