Open at the publisher →
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 b563b746903311db2507ef5704d1800d742e98409d78f070d5cc99c1f6069902
10 provisions
§ 1
1 Die dem Kanton zufliessenden Beiträge des Bundes werden wie folgt verwendet:
a) 50% für die teilweise Finanzierung der kantonalen Zusatzrenten
b) 37.5% als Zuwendung an das Schaffhauser Kantonalkomitee der
«Stiftung für das Alter»
c) 12.5% als Zuwendung an die Schaffhauser Kantonalkommission der
«Stiftung für die Jugend»
1) AS 1949 77.
2) AS 1949, 84.
3) Aufgehoben; s. heute SHR 831.100 und SHR 831.300.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
831.305 Kanton Schaffhausen
§ 2
1 Die Beiträge des Kantons an die beiden Stiftungen werden ausbezahlt,
wenn die ihnen gemäss Art. 4 und 5 des Bundesbeschlusses zugeflossenen
Mittel erschöpft sind. Die bezüglichen Gesuche sind an die Gewerbedirektion zu richten.
§ 3
1 Die in einem Jahr von den Stiftungen nicht bezogenen Mittel werden zur
teilweisen Finanzierung der kantonalen Zusatzrenten verwendet.
§ 4
1 Die Stiftungen haben die Beiträge an die in Art. 6 des Bundesbeschlusses
genannten Personen auszurichten.
2 Über die Voraussetzungen für den Bezug und die Bemessung der Leistungen, die Einreichung und Behandlung der Gesuche sowie über das Abrechnungswesen mit der Gewerbedirektion haben die Stiftungen Leitsätze aufzustellen. Die Leitsätze bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates sowie des Bundesamtes für Sozialversicherung und sind für die Stiftungsorgane verbindlich.
§ 5
1 Zuständig für die Behandlung der Gesuche sind:
a) für Personen, die mehr als 65 Jahre alt sind, sowie für Witwen ohne
minderjährige Kinder das Kantonalkomitee der «Stiftung für das Alter»
b) für Waisen und Witwen mit minderjährigen Kindern die Kantonalkommission der «Stiftung für die Jugend»
§ 6
1 Die Beiträge werden durch die Organe des Kantonalkomitees der «Stiftung
für das Alter» und die Organe der Kantonalkommission der «Stiftung für die
Jugend» vierteljährlich durch die Post oder gegen Quittung ausbezahlt.
Kanton Schaffhausen 831.305
2 Sofern der Bezüger keine Gewähr für eine richtige Verwendung der Leistungen bietet, kann die Auszahlung der Beiträge gemäss Art. 76 VV zum
AHVG4) erfolgen.
§ 7
1 Unrechtmässig bezogene Beiträge müssen zurückerstattet werden.
2 Vorbehalten bleibt die strafrechtliche Verfolgung gemäss Art. 13 des Bundesbeschlusses.
§ 8
1 Das Kantonalkomitee der «Stiftung für das Alter» und die Kantonalkommission der «Stiftung für die Jugend» haben der Gewerbedirektion eine Vertretung einzuräumen.
§ 9
1 Soweit dieser Beschluss keine besonderen Vorschriften enthält, finden die
Bestimmungen des Bundesbeschlusses und die dazugehörenden Vollzugsvorschriften Anwendung.
§ 10
1 Dieser Beschluss tritt nach Genehmigung durch den Bundesrat rückwirkend auf den 1. Januar 1948 in Kraft. Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen.
4) BS 8 532.
831.305 Kanton Schaffhausen
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
16.03.1949 01.01.1948 Erlass Erstfassung Abl. 1949, S. 435
Kanton Schaffhausen 831.305
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 16.03.1949 01.01.1948 Erstfassung Abl. 1949, S. 435