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14 provisions
§ 1
Legitimation
1 Das Begnadigungsgesuch kann nach Artikel 382 Absatz 1 StGB und § 39
Absatz 1 EG StPO gestellt werden:*
a) vom Verurteilten;
b) von seinem gesetzlichen Vertreter;
c)* mit Einwilligung des Verurteilten von seinem Verteidiger, seinem
Ehegatten oder eingetragenen Partner.
§ 2
Zuständigkeit
1 Zuständig zur Begnadigung sind nach § 38 Absatz 2 EG StPO:
a) der Kantonsrat in Bezug auf Urteile, durch die eine zwei Jahre übersteigende Freiheitsstrafe ausgesprochen wurde;
b) der Regierungsrat in allen übrigen Fällen.
2. Allgemeine Bestimmungen
§ 3
Gesuchseinreichung
1 Das Begnadigungsgesuch ist schriftlich und mit Begründung einzureichen.
2 Ein Verurteilter, der sich in einer Anstalt aufhält, kann das Gesuch mündlich an den Anstaltsleiter richten, der es schriftlich abfasst und durch den
§ 4 Verurteilten unterzeichnen lässt (§ 40 Abs. 1 EG StPO).*
Bearbeitung
1 Die Staatskanzlei2) bearbeitet die Begnadigungsgesuche. Sie erhebt die
Akten und Informationen und stellt dem Regierungsrat Antrag.
1) BGS 321.3.
2) Neue Zuständigkeit vom 28. September 2010.
GS 85, 1141
328.13
§ 5
Aufschiebende Wirkung
1 Die Staatskanzlei kann dem Gesuch die aufschiebende Wirkung erteilen.
§ 6
Verweigerung der aufschiebenden Wirkung
1 Einem Begnadigungsgesuch wird in der Regel keine aufschiebende Wirkung zuerkannt, wenn es bei vorläufiger Prüfung als aussichtslos erscheint
oder wenn der Verurteilte, für den es gestellt wird, eine Freiheitsstrafe verbüsst.
2 Dem Gesuch eines Verurteilten, der eine Freiheitsstrafe von weniger als 6
Monaten zu verbüssen und die Strafe noch nicht angetreten hat, wird in
der Regel keine aufschiebend e Wirkung zuerkannt, wenn es nicht innert
30 Tagen seit Rechtskraft des Urteils gestellt wird.
§ 7
Rekursrecht
1 Gegen die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung kann innert 10 Tagen an das Verwaltungsgericht Rekurs eingereicht werden.
§ 8
Bedingungen
1 Die Begnadigung kann an Bedingungen geknüpft werden. Für diese Bedingungen und den Widerruf der bedingten Begnadigung gelten sinngemäss die Regeln des StGB über den bedingten Strafvollzug; die Bewährungsfrist beträgt mindestens 1 Jahr.
2 Über den Widerruf der bedingten Begnadigung befindet der Regierungsrat.
§ 9
Anordnung des Strafvollzuges
1 Bei Ablehnung des Begnadigungsgesuches oder bei Widerruf einer bedingt ausgesprochenen Begnadigung hat das Departement des Innern unter Vorbehalt von § 27 EG StPO den Strafvollzug ungesäumt anzuordnen.
§ 10
Neues Gesuch
1 Ist die Begnadigungsbehörde auf ein Gesuch nicht eingetreten oder hat
sie es abgewiesen, so kann sie, wenn innert Jahresfrist ein Wiedererwägungsgesuch oder ein neues Begnadigungsgesuch gestellt wird, Nichteintreten beschliessen.
3. Besondere Verfahrensvorschriften
3.1. Verfahren vor dem Kantonsrat
§ 11
Grundlagen des Verfahrens
1 Das Verfahren vor der Begnadigungskommission und vor dem Kantonsrat
richtet sich nach den Vorschriften des Geschäftsreglementes des Kantonsrates.
328.13
§ 12
Begnadigungskommission
1 Der Antrag des Regierungsrates wird vorerst von der Begnadigungskommission behandelt. Sie stellt ihrerseits dem Kantonsrat Antrag.
3.2. Verfahren vor dem Regierungsrat
§ 13
Grundlagen des Verfahrens
1 Der Regierungsrat entscheidet über die in seine Kompetenz fallenden Begnadigungen (§ 2 lit. b) nach seinem Geschäftsreglement.
4. Schlussbestimmungen
§ 14
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1973 in Kraft.
328.13
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
23.10.2006 01.01.2007 § 1 Abs. 1, c) geändert -
28.09.2010 01.01.2011 § 5 totalrevidiert -
09.11.2010 01.02.2011 Ingress geändert -
09.11.2010 01.02.2011 § 1 Abs. 1 geändert -
09.11.2010 01.02.2011 § 2 totalrevidiert -
09.11.2010 01.02.2011 § 3 Abs. 2 geändert -
09.11.2010 01.02.2011 § 9 totalrevidiert -
328.13
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Ingress 09.11.2010 01.02.2011 geändert -
§ 1 Abs. 1 09.11.2010 01.02.2011 geändert -
§ 1 Abs. 1, c) 23.10.2006 01.01.2007 geändert -
§ 2 09.11.2010 01.02.2011 totalrevidiert -
§ 3 Abs. 2 09.11.2010 01.02.2011 geändert -
§ 5 28.09.2010 01.01.2011 totalrevidiert -
§ 9 09.11.2010 01.02.2011 totalrevidiert -