Verordnung über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern
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Change 1
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Art. 24 Schiffe mit Maschinenantrieb
1 Schiffe mit Maschinenantrieb in Fahrt führen bei Nacht und bei unsichtigem Wetter:
a. ein Topplicht;
b. getrennte Seitenlichter;
c. ein Hecklicht.
2 Für Schiffe von Berufsfischern sind auch zulässig:
a. gewöhnliche anstelle der hellen Lichter;
b. ein weisses Rundumlicht in der Mittellängsebene anstelle des Topp- und des Hecklichtes. Das Licht darf auch auf dem hinteren Teil des Schiffes gesetzt werden.
3 Sportboote und Vergnügungsschiffe mit Maschinenantrieb sowie Segelschiffe, die unter Motor fahren, führen bei Nacht und bei unsichtigem Wetter:
a. getrennte Seitenlichter, ein Topplicht und ein Hecklicht;
b. ein Kombinations-Seitenlicht, ein Topplicht und ein Hecklicht;
c ein Kombinations-Seitenlicht und ein weisses Rundumlicht; oder
d. getrennte Seitenlichter und ein weisses Rundumlicht.
4 Segelschiffe, die unter Motor fahren und die bei Nacht und bei unsichtigem Wetter ein Topplicht, ein Hecklicht und Seitenlichter führen, dürfen die Seitenlichter und das Hecklicht auch in einem Dreifarben-Topplicht führen.
5 Ein weisses Rundumlicht genügt:
a. auf Schiffen, deren Antriebsleistung nicht mehr als 6 kW beträgt;
b. auf Sportbooten und Vergnügungsschiffen, deren Rumpflänge 7 m und deren Geschwindigkeit über Grund 7 Knoten (ca. 13 km/h) nicht übersteigt, sofern dies im Schiffsausweis eingetragen ist.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351).
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Art. 24 Schiffe mit Maschinenantrieb
1 Schiffe mit Maschinenantrieb in Fahrt führen bei Nacht und bei unsichtigem Wetter:
a. ein Topplicht;
b. getrennte Seitenlichter;
c. ein Hecklicht.
2 Für Schiffe von Berufsfischern sind auch zulässig:
a. gewöhnliche anstelle der hellen Lichter;
b. ein weisses Rundumlicht in der Mittellängsebene anstelle des Topp- und des Hecklichtes. Das Licht darf auch auf dem hinteren Teil des Schiffes gesetzt werden.
3 Sportboote und Vergnügungsschiffe mit Maschinenantrieb sowie Segelschiffe, die unter Motor fahren, führen bei Nacht und bei unsichtigem Wetter:
a. getrennte Seitenlichter, ein Topplicht und ein Hecklicht;
b. ein Kombinations-Seitenlicht, ein Topplicht und ein Hecklicht;
c ein Kombinations-Seitenlicht und ein weisses Rundumlicht; oder
d. getrennte Seitenlichter und ein weisses Rundumlicht.
4 Segelschiffe, die unter Motor fahren und die bei Nacht und bei unsichtigem Wetter ein Topplicht, ein Hecklicht und Seitenlichter führen, dürfen die Seitenlichter und das Hecklicht auch in einem Dreifarben-Topplicht führen.
5 Ein weisses Rundumlicht genügt:
a. auf Schiffen, deren Antriebsleistung nicht mehr als 6 kW beträgt;
b. auf Sportbooten und Vergnügungsschiffen, deren Rumpflänge 7 m und deren Geschwindigkeit über Grund 7 Knoten (ca. 13 km/h) nicht übersteigt, sofern dies im Schiffsausweis eingetragen ist.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351).
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
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