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Verordnung über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
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Art. 91 Anerkennung

1 Wer sich vorübergehend in der Schweiz aufhält, darf ein schweizerisches Schiff der Kategorie führen, für die er eines der folgenden Dokumente vorweisen kann: a. einen nationalen Führerausweis; b. ein internationales Zertifikat, das auf der Grundlage der Resolution Nr. 40 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa ausgestellt wurde. 2 Wer sich vorübergehend in der Schweiz aufhält, darf sein ausländisches Schiff führen, wenn aus einem der unter Absatz 1 genannten Dokumente ersichtlich ist, dass er in seinem Land dieses Schiff führen darf. 3 Die in den Absätzen 1 und 2 umschriebenen Rechte stehen Ausweisinhabern zu, die das in Artikel 82 vorgeschriebene Mindestalter erreicht haben. 4 Die internationalen Zertifikate müssen nach den Mustern 1 oder 2 im Anhang 6 ausgefertigt sein. 5 Gültige Rheinpatente schweizerischen Ursprungs nach § 6.04 der Verordnung vom 2. Juni 2010 über das Schiffspersonal auf dem Rhein, die zur Führung von Schiffen mit Maschinenantrieb berechtigen, werden als Führerausweis der Kategorien A und C nach dieser Verordnung wie folgt anerkannt: a. Das Grosse Patent, das Kleine Patent, das Sportpatent und das Behördenpatent gelten als Führerausweis der Kategorie A. b. Das Grosse Patent gilt auch als Führerausweis der Kategorie C. 6 Gültige Hochrheinpatente schweizerischen Ursprungs nach der Verordnung vom 19. April 2002 über die Erteilung von Patenten für den Hochrhein werden als Führerausweis der Kategorien A und C nach dieser Verordnung wie folgt anerkannt: a. Das Grosse Hochrheinpatent, das Kleine Hochrheinpatent, das Sportpatent für den Hochrhein und das Behördenpatent für den Hochrhein gelten als Führerausweis der Kategorie A. b. Das Grosse Hochrheinpatent gilt auch als Führerausweis der Kategorie C. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2014, in Kraft seit 15. Febr. 2014 (AS 2014 261). Abrufbar auf der Webseite des Bundesamtes für Verkehr unter www.bav.admin.ch > Themen > Schifffahrt > internationale Vereinbarungen Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351). SR 747.224.221 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351).

Your change, as a redline

Art. 91 Anerkennung

1 Wer sich vorübergehend in der Schweiz aufhält, darf ein schweizerisches Schiff der Kategorie führen, für die er eines der folgenden Dokumente vorweisen kann: a. einen nationalen Führerausweis; b. ein internationales Zertifikat, das auf der Grundlage der Resolution Nr. 40 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa ausgestellt wurde. 2 Wer sich vorübergehend in der Schweiz aufhält, darf sein ausländisches Schiff führen, wenn aus einem der unter Absatz 1 genannten Dokumente ersichtlich ist, dass er in seinem Land dieses Schiff führen darf. 3 Die in den Absätzen 1 und 2 umschriebenen Rechte stehen Ausweisinhabern zu, die das in Artikel 82 vorgeschriebene Mindestalter erreicht haben. 4 Die internationalen Zertifikate müssen nach den Mustern 1 oder 2 im Anhang 6 ausgefertigt sein. 5 Gültige Rheinpatente schweizerischen Ursprungs nach § 6.04 der Verordnung vom 2. Juni 2010 über das Schiffspersonal auf dem Rhein, die zur Führung von Schiffen mit Maschinenantrieb berechtigen, werden als Führerausweis der Kategorien A und C nach dieser Verordnung wie folgt anerkannt: a. Das Grosse Patent, das Kleine Patent, das Sportpatent und das Behördenpatent gelten als Führerausweis der Kategorie A. b. Das Grosse Patent gilt auch als Führerausweis der Kategorie C. 6 Gültige Hochrheinpatente schweizerischen Ursprungs nach der Verordnung vom 19. April 2002 über die Erteilung von Patenten für den Hochrhein werden als Führerausweis der Kategorien A und C nach dieser Verordnung wie folgt anerkannt: a. Das Grosse Hochrheinpatent, das Kleine Hochrheinpatent, das Sportpatent für den Hochrhein und das Behördenpatent für den Hochrhein gelten als Führerausweis der Kategorie A. b. Das Grosse Hochrheinpatent gilt auch als Führerausweis der Kategorie C. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2014, in Kraft seit 15. Febr. 2014 (AS 2014 261). Abrufbar auf der Webseite des Bundesamtes für Verkehr unter www.bav.admin.ch > Themen > Schifffahrt > internationale Vereinbarungen Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351). SR 747.224.221 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351).

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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