Propose a change

Verordnung über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 91b Anerkennung anderer Radarzeugnisse

1 Die zuständige Behörde kann auf Gesuch des Inhabers eines ausländischen amtlichen Radarzeugnisses prüfungsfrei ein amtliches Radarpatent nach dieser Verordnung ausstellen, sofern der Inhaber nachweist, dass er im Ausstellungsland des ausländischen Radarpatentes eine Ausbildung sowie eine theoretische und eine praktische Prüfung bei einer dort anerkannten Organisation oder Verwaltung erfolgreich abgelegt hat und dass Ausbildung, Prüfung und Organisation die Anforderungen erfüllen, die denjenigen nach der Richtlinie des BAV (Art. 88a Abs. 2) mindestens gleichwertig sind. 2 Das BAV führt eine Liste der ausländischen Radarzeugnisse, die in Patente nach dieser Verordnung umgeschrieben werden können. 3 Amtliche Radarpatente, die von einer Schweizer Behörde gestützt auf andere schifffahrtsrechtliche Erlasse ausgestellt werden, sind amtlichen Radarpatenten nach dieser Verordnung gleichgestellt. 4 Amtliche Radarpatente nach Absatz 3 sind mit dem dafür vorgesehenen Code im Schweizer Führerausweis einzutragen. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Jan. 2014 (AS 2014 261). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351).

Your change, as a redline

Art. 91b Anerkennung anderer Radarzeugnisse

1 Die zuständige Behörde kann auf Gesuch des Inhabers eines ausländischen amtlichen Radarzeugnisses prüfungsfrei ein amtliches Radarpatent nach dieser Verordnung ausstellen, sofern der Inhaber nachweist, dass er im Ausstellungsland des ausländischen Radarpatentes eine Ausbildung sowie eine theoretische und eine praktische Prüfung bei einer dort anerkannten Organisation oder Verwaltung erfolgreich abgelegt hat und dass Ausbildung, Prüfung und Organisation die Anforderungen erfüllen, die denjenigen nach der Richtlinie des BAV (Art. 88a Abs. 2) mindestens gleichwertig sind. 2 Das BAV führt eine Liste der ausländischen Radarzeugnisse, die in Patente nach dieser Verordnung umgeschrieben werden können. 3 Amtliche Radarpatente, die von einer Schweizer Behörde gestützt auf andere schifffahrtsrechtliche Erlasse ausgestellt werden, sind amtlichen Radarpatenten nach dieser Verordnung gleichgestellt. 4 Amtliche Radarpatente nach Absatz 3 sind mit dem dafür vorgesehenen Code im Schweizer Führerausweis einzutragen. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Jan. 2014 (AS 2014 261). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351).

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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