Reglement über die Spezialfinanzierung Investitionen
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 4
Im Rahmen der Übergangsbestimmungen von HRM2 werden diejenigen Mittel aus der Neubewertungsreserve, die die Einlage in die Spezialfinanzierung Schwankungsreserve übersteigen (Art. T2-3 Abs. 2 Ziff. 5 Gemeindeverordnung), während fünf Jahren linear zur weiteren Verwendung der Spezialfinanzierung Investitionen zugeführt. Art. 4a2 In Erweiterung des Zwecks gemäss Artikel 1 können der Spezialfinanzierung Investitionen für die Förderung erneuerbarer Energien sowie der Steigerung der Energieeffizienz (Energiesparen) maximal drei Millionen Franken entnommen werden. Art. 4b2 Massnahmen, für die Beiträge ausgerichtet werden, müssen innerhalb der Stadt Thun ausgeführt werden oder der Stadt Thun einen wesentlichen Nutzen im Bereich der Energieeffizienz oder erneuerbarer Energieträger bringen. Art. 4c2 1 Die Mittel dienen der Unterstützung von Massnahmen zur effizienten Nutzung von Energie oder zur Förderung erneuerbarer Energie, insbesondere a als Beiträge für einzelne Massnahmen, b für befristete Aktionen, c für Beratung und Information sowie d für innovative Projekte mit grosser Wirkung und Ausstrahlung. 2 Die Energie Thun AG kann nur für Massnahmen gemäss Absatz 1 Buchstabe d Gesuche stellen. 3 Die Stadt Thun kann keine Gesuche stellen. 4 Die Einzelheiten über die Verwendung der Mittel sowie über das Verfahren regelt der Gemeinderat in einer Verordnung. 1 Fassung vom 11.5.2023 2 Eingefügt am 11.5.2023 Übergangsbestimmungen; 1. Ausserordentliche Einlage aus der Neubewertungs-reserve1 2. a Ausserordentliche Entnahme für das Förderprogramm Energie-effizienz b Geltungsbereich c Verwendung der Mittel 3 62.3 Art. 4d1 Pro Gesuch wird maximal ein Beitrag von 150'000 Franken ausgerichtet. Art. 4e1 1 Der Gemeinderat wählt einen Fachbeirat Energieeffizienz. 2 Die Einzelheiten zum Fachbeirat Energieeffizienz regelt der Gemeinderat in einer Verordnung. Art. 4f1 1 Für die administrativen Belange ist die Geschäftsstelle zuständig. 2 Die Einzelheiten zur Geschäftsstelle regelt der Gemeinderat in einer Verordnung. Art. 4g1 Der Gemeinderat erstattet dem Stadtrat jährlich Bericht über die geförderten Massnahmen und die verwendeten Mittel. Art. 4h1 Mit Inkrafttreten des Reglements über die Spezialfinanzierung Förderprogramm Energieeffizienz werden die Artikel 4a bis 4g ausser Kraft gesetzt.
Art. 4
Im Rahmen der Übergangsbestimmungen von HRM2 werden diejenigen Mittel aus der Neubewertungsreserve, die die Einlage in die Spezialfinanzierung Schwankungsreserve übersteigen (Art. T2-3 Abs. 2 Ziff. 5 Gemeindeverordnung), während fünf Jahren linear zur weiteren Verwendung der Spezialfinanzierung Investitionen zugeführt. Art. 4a2 In Erweiterung des Zwecks gemäss Artikel 1 können der Spezialfinanzierung Investitionen für die Förderung erneuerbarer Energien sowie der Steigerung der Energieeffizienz (Energiesparen) maximal drei Millionen Franken entnommen werden. Art. 4b2 Massnahmen, für die Beiträge ausgerichtet werden, müssen innerhalb der Stadt Thun ausgeführt werden oder der Stadt Thun einen wesentlichen Nutzen im Bereich der Energieeffizienz oder erneuerbarer Energieträger bringen. Art. 4c2 1 Die Mittel dienen der Unterstützung von Massnahmen zur effizienten Nutzung von Energie oder zur Förderung erneuerbarer Energie, insbesondere a als Beiträge für einzelne Massnahmen, b für befristete Aktionen, c für Beratung und Information sowie d für innovative Projekte mit grosser Wirkung und Ausstrahlung. 2 Die Energie Thun AG kann nur für Massnahmen gemäss Absatz 1 Buchstabe d Gesuche stellen. 3 Die Stadt Thun kann keine Gesuche stellen. 4 Die Einzelheiten über die Verwendung der Mittel sowie über das Verfahren regelt der Gemeinderat in einer Verordnung. 1 Fassung vom 11.5.2023 2 Eingefügt am 11.5.2023 Übergangsbestimmungen; 1. Ausserordentliche Einlage aus der Neubewertungs-reserve1 2. a Ausserordentliche Entnahme für das Förderprogramm Energie-effizienz b Geltungsbereich c Verwendung der Mittel 3 62.3 Art. 4d1 Pro Gesuch wird maximal ein Beitrag von 150'000 Franken ausgerichtet. Art. 4e1 1 Der Gemeinderat wählt einen Fachbeirat Energieeffizienz. 2 Die Einzelheiten zum Fachbeirat Energieeffizienz regelt der Gemeinderat in einer Verordnung. Art. 4f1 1 Für die administrativen Belange ist die Geschäftsstelle zuständig. 2 Die Einzelheiten zur Geschäftsstelle regelt der Gemeinderat in einer Verordnung. Art. 4g1 Der Gemeinderat erstattet dem Stadtrat jährlich Bericht über die geförderten Massnahmen und die verwendeten Mittel. Art. 4h1 Mit Inkrafttreten des Reglements über die Spezialfinanzierung Förderprogramm Energieeffizienz werden die Artikel 4a bis 4g ausser Kraft gesetzt.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
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