Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Informationstechnikzentrum Bund*
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
§ 21 Prüfungskommission
(1) Für die Durchführung der mündlichen Abschlussprüfung richtet das Informationstechnikzentrum Bund eine Prüfungskommission ein. Bei Bedarf kann es mehrere Prüfungskommissionen einrichten. In diesem Fall ist sicherzustellen, dass alle Prüfungskommissionen die gleichen Bewertungsmaßstäbe anlegen. (2) Die Prüfungskommission besteht aus 1. zwei Beamtinnen oder Beamten des höheren Dienstes des Bundes, von denen eine Person den Vorsitz innehat, und 2. einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen Dienstes des Bundes. Mindestens ein Mitglied der Prüfungskommission muss eine Beamtin oder ein Beamter des technischen Verwaltungsdienstes sein. Als Mitglieder der Prüfungskommission können auch vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bestellt werden. Das Informationstechnikzentrum Bund bestellt für jeden Einstellungsjahrgang die Mitglieder der Prüfungskommission und eine ausreichende Anzahl von Ersatzmitgliedern. Bei der Besetzung der Prüfungskommission sind Frauen und Männer in einem ausgewogenen Verhältnis zu berücksichtigen. (3) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind bei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und nicht weisungsgebunden. (4) Die Prüfungskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
§ 21 Prüfungskommission
(1) Für die Durchführung der mündlichen Abschlussprüfung richtet das Informationstechnikzentrum Bund eine Prüfungskommission ein. Bei Bedarf kann es mehrere Prüfungskommissionen einrichten. In diesem Fall ist sicherzustellen, dass alle Prüfungskommissionen die gleichen Bewertungsmaßstäbe anlegen. (2) Die Prüfungskommission besteht aus 1. zwei Beamtinnen oder Beamten des höheren Dienstes des Bundes, von denen eine Person den Vorsitz innehat, und 2. einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen Dienstes des Bundes. Mindestens ein Mitglied der Prüfungskommission muss eine Beamtin oder ein Beamter des technischen Verwaltungsdienstes sein. Als Mitglieder der Prüfungskommission können auch vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bestellt werden. Das Informationstechnikzentrum Bund bestellt für jeden Einstellungsjahrgang die Mitglieder der Prüfungskommission und eine ausreichende Anzahl von Ersatzmitgliedern. Bei der Besetzung der Prüfungskommission sind Frauen und Männer in einem ausgewogenen Verhältnis zu berücksichtigen. (3) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind bei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und nicht weisungsgebunden. (4) Die Prüfungskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
Sign in to file your proposal. What you have written stays on this page.
Sign in to file itThink it through
Ask what your change would do, who would gain and who would bear a cost, and where something like it is already law. The assistant reads your draft as it stands, cites the law and the studies it finds, and takes no side. What you file stays yours.