Law

Berufsbildungsgesetz

Germany · statute

Ask the law about thisMore laws of GermanyFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-11-08.

Copy read on 2026-11-08. The page it was read from

sha256 23ba8e717517c2b7ef49399692bb333584f34ded90771481519a31108221cc1b

Contents: 121 provisions
  1. § 1 Ziele und Begriffe der Berufsbildung
  2. § 2 Lernorte der Berufsbildung
  3. § 3 Anwendungsbereich
  4. § 4 Anerkennung von Ausbildungsberufen
  5. § 5 Ausbildungsordnung
  6. § 6 Erprobung neuer Ausbildungs- und Prüfungsformen
  7. § 7 Anrechnung beruflicher Vorbildung auf die Ausbildungsdauer
  8. § 7a Teilzeitberufsausbildung
  9. § 8 Verkürzung oder Verlängerung der Ausbildungsdauer
  10. § 9 Regelungsbefugnis
  11. § 10 Vertrag
  12. § 11 Vertragsabfassung
  13. § 12 Nichtige Vereinbarungen
  14. § 13 Verhalten während der Berufsausbildung
  15. § 14 Berufsausbildung
  16. § 15 Freistellung, Anrechnung
  17. § 16 Zeugnis
  18. § 17 Vergütungsanspruch und Mindestvergütung
  19. § 18 Bemessung und Fälligkeit der Vergütung
  20. § 19 Fortzahlung der Vergütung
  21. § 20 Probezeit
  22. § 21 Beendigung
  23. § 22 Kündigung
  24. § 23 Schadensersatz bei vorzeitiger Beendigung
  25. § 24 Weiterarbeit
  26. § 25 Unabdingbarkeit
  27. § 26 Andere Vertragsverhältnisse
  28. § 27 Eignung der Ausbildungsstätte
  29. § 28 Eignung von Ausbildenden und Ausbildern oder Ausbilderinnen
  30. § 29 Persönliche Eignung
  31. § 30 Fachliche Eignung
  32. § 31 Europaklausel
  33. § 31a Sonstige ausländische Vorqualifikationen
  34. § 32 Überwachung der Eignung
  35. § 33 Untersagung des Einstellens und Ausbildens
  36. § 34 Einrichten, Führen
  37. § 35 Eintragen, Ändern, Löschen
  38. § 36 Antrag und Mitteilungspflichten
  39. § 37 Abschlussprüfung
  40. § 38 Prüfungsgegenstand
  41. § 39 Prüfungsausschüsse, Prüferdelegationen
  42. § 40 Zusammensetzung, Berufung
  43. § 41 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung
  44. § 42 Beschlussfassung, Bewertung der Abschlussprüfung
  45. § 42a Virtuelle Teilnahme von Prüfenden
  46. § 43 Zulassung zur Abschlussprüfung
  47. § 44 Zulassung zur Abschlussprüfung bei zeitlich auseinanderfallenden Teilen
  48. § 45 Zulassung in besonderen Fällen
  49. § 46 Entscheidung über die Zulassung
  50. § 47 Prüfungsordnung
  51. § 48 Zwischenprüfungen
  52. § 49 Zusatzqualifikationen
  53. § 50 Gleichstellung von Prüfungszeugnissen
  54. § 50a Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen
  55. § 50b Antragstellung und Zulassung
  56. § 50c Durchführung des Verfahrens
  57. § 50d Besondere Regelungen für Menschen mit Behinderungen
  58. § 50e Verordnungsermächtigung
  59. § 51 Interessenvertretung
  60. § 52 Verordnungsermächtigung
  61. § 53 Fortbildungsordnungen der höherqualifizierenden Berufsbildung
  62. § 53a Fortbildungsstufen
  63. § 53b Geprüfter Berufsspezialist und Geprüfte Berufsspezialistin
  64. § 53c Bachelor Professional
  65. § 53d Master Professional
  66. § 53e Anpassungsfortbildungsordnungen
  67. § 54 Fortbildungsprüfungsregelungen der zuständigen Stellen
  68. § 55 Berücksichtigung ausländischer Vorqualifikationen
  69. § 56 Fortbildungsprüfungen
  70. § 57 Gleichstellung von Prüfungszeugnissen
  71. § 58 Umschulungsordnung
  72. § 59 Umschulungsprüfungsregelungen der zuständigen Stellen
  73. § 60 Umschulung für einen anerkannten Ausbildungsberuf
  74. § 61 Berücksichtigung ausländischer Vorqualifikationen
  75. § 62 Umschulungsmaßnahmen; Umschulungsprüfungen
  76. § 63 Gleichstellung von Prüfungszeugnissen
  77. § 64 Berufsausbildung
  78. § 65 Berufsausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen
  79. § 66 Ausbildungsregelungen der zuständigen Stellen
  80. § 67 Berufliche Fortbildung, berufliche Umschulung
  81. § 68 Personenkreis und Anforderungen
  82. § 69 Qualifizierungsbausteine, Bescheinigung
  83. § 70 Überwachung, Beratung
  84. § 71 Zuständige Stellen
  85. § 72 Bestimmung durch Rechtsverordnung
  86. § 73 Zuständige Stellen im Bereich des öffentlichen Dienstes
  87. § 74 Erweiterte Zuständigkeit
  88. § 75 Zuständige Stellen im Bereich der Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts
  89. § 75a Zuständige Stellen bei mehreren betroffenen Berufsbereichen und Bereichen
  90. § 75b Zuständige Stelle bei der Feststellung nach § 1 Absatz 6
  91. § 76 Überwachung, Beratung
  92. § 77 Errichtung
  93. § 78 Beschlussfähigkeit, Abstimmung
  94. § 79 Aufgaben
  95. § 80 Geschäftsordnung
  96. § 81 Zuständige Behörden
  97. § 82 Errichtung, Geschäftsordnung, Abstimmung
  98. § 83 Aufgaben
  99. § 84 Ziele der Berufsbildungsforschung
  100. § 85 Ziele der Berufsbildungsplanung
  101. § 86 Berufsbildungsbericht
  102. § 87 Zweck und Durchführung der Berufsbildungsstatistik
  103. § 88 Erhebungen
  104. § 89 Bundesinstitut für Berufsbildung
  105. § 90 Aufgaben
  106. § 91 Organe
  107. § 92 Hauptausschuss
  108. § 93 Präsident oder Präsidentin
  109. § 94 Wissenschaftlicher Beirat
  110. § 95 Ausschuss für Fragen behinderter Menschen
  111. § 96 Finanzierung des Bundesinstituts für Berufsbildung
  112. § 97 Haushalt
  113. § 98 Satzung
  114. § 99 Personal
  115. § 100 Aufsicht über das Bundesinstitut für Berufsbildung
  116. § 101 Bußgeldvorschriften
  117. § 102 Gleichstellung von Abschlusszeugnissen im Rahmen der deutschen Einheit
  118. § 103 Fortgeltung bestehender Regelungen
  119. § 104 Übertragung von Zuständigkeiten
  120. § 105 Evaluation
  121. § 106 Übergangsregelung

Proposed changes to this act

No one has proposed a change to this act yet.

121 provisions

§ 106 Übergangsregelung

(1) Auf Berufsausbildungsverträge, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 abgeschlossen werden, ist § 17 in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden. Auf Berufsausbildungen, die bis zum Ablauf des 31. Juli 2024 begonnen werden, ist die bis dahin geltende Fassung des § 17 anzuwenden. (2) Für Berufsausbildungsverträge mit Ausbildungsbeginn ab dem 1. Januar 2020 gelten § 34 Absatz 2 Nummer 7 und § 88 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g in der ab dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung. Im Übrigen sind für Berufsausbildungsverträge mit Ausbildungsbeginn bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 die §§ 34, 35 Absatz 3 Satz 1 und § 88 in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. (3) Sofern für einen anerkannten Fortbildungsabschluss eine Fortbildungsordnung auf Grund des § 53 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 geltenden Fassung erlassen worden ist, ist diese Fortbildungsordnung bis zum erstmaligen Erlass einer Fortbildungsordnung nach § 53 in der ab dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Sofern eine Fortbildungsprüfungsregelung nach § 54 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 geltenden Fassung erlassen worden ist, ist diese Fortbildungsprüfungsregelung bis zum erstmaligen Erlass einer Fortbildungsprüfungsregelung nach § 54 in der ab dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. (4) § 1 Absatz 6, § 30 Absatz 2, § 45 Absatz 3, die §§ 50b und 50c Absatz 1 bis 3, die §§ 50d und 53b Absatz 3, § 53c Absatz 3 sowie § 88 Absatz 1 und 4 sind erstmals ab dem 1. Januar 2025 anzuwenden. § 30 Absatz 2, § 45 Absatz 3, § 53b Absatz 3, § 53c Absatz 3 sowie § 88 Absatz 1 und 4 sind in ihrer am 31. Juli 2024 geltenden Fassung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 weiter anzuwenden.

Propose a change

← Find another law