Propose a change

Reglement über das Reklamewesen

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

§ 10 Unzulässige Reklamen

1 Reklamen sind verboten: a) wenn sie die Verkehrssicherheit beeinträchtigen, mit Signalen oder Markierungen verwechselt werden oder durch ihre Ausgestaltung deren Wirkung herabsetzen könnten b) wenn sie durch ihre Ausgestaltung oder Häufung das Orts- oder Landschaftsbild beeinträchtigen c) an einzelnen Schutzobjekten wie Natur- und Kulturdenkmälern oder Aussichtspunkten d) wenn sie an Bauten oder Anlagen projiziert werden e) wenn sie gegen Sitte und Anstand verstossen, insbesondere die menschliche Würde und Integrität verletzen f) wenn sie akustisch sind 2 In den Fällen von Abs. 1 lit. a sind Reklamen insbesondere unzulässig: a) im Bereich von Kuppen und Bahnübergängen sowie im Bereich von unübersichtlichen Kurven, Verzweigungen oder Engpässen b) an oder auf Brücken, an oder in Tunneln und Unterführungen c) die in das Lichtraumprofil der Fahrbahn vorstehen oder die Fussgänger auf dem Trottoir behindern d) an Pfosten von Signalen, an Signalen selbst oder in ihrer unmittelbarer Nähe e) die reflektieren, fluoriszieren oder lumineszieren f) die blenden, blinken oder durch wechselnde Lichteffekte wirken g) die sich bewegen oder projiziert werden h) die durch ihre Beleuchtung die Erkennbarkeit von Fussgängern in gefährlichem Masse beeinträchtigen 3 Weitere bau- und planungsrechtliche Vorschriften des kantonalen und kommunalen Rechts bleiben vorbehalten.

Your change, as a redline

§ 10 Unzulässige Reklamen

1 Reklamen sind verboten: a) wenn sie die Verkehrssicherheit beeinträchtigen, mit Signalen oder Markierungen verwechselt werden oder durch ihre Ausgestaltung deren Wirkung herabsetzen könnten b) wenn sie durch ihre Ausgestaltung oder Häufung das Orts- oder Landschaftsbild beeinträchtigen c) an einzelnen Schutzobjekten wie Natur- und Kulturdenkmälern oder Aussichtspunkten d) wenn sie an Bauten oder Anlagen projiziert werden e) wenn sie gegen Sitte und Anstand verstossen, insbesondere die menschliche Würde und Integrität verletzen f) wenn sie akustisch sind 2 In den Fällen von Abs. 1 lit. a sind Reklamen insbesondere unzulässig: a) im Bereich von Kuppen und Bahnübergängen sowie im Bereich von unübersichtlichen Kurven, Verzweigungen oder Engpässen b) an oder auf Brücken, an oder in Tunneln und Unterführungen c) die in das Lichtraumprofil der Fahrbahn vorstehen oder die Fussgänger auf dem Trottoir behindern d) an Pfosten von Signalen, an Signalen selbst oder in ihrer unmittelbarer Nähe e) die reflektieren, fluoriszieren oder lumineszieren f) die blenden, blinken oder durch wechselnde Lichteffekte wirken g) die sich bewegen oder projiziert werden h) die durch ihre Beleuchtung die Erkennbarkeit von Fussgängern in gefährlichem Masse beeinträchtigen 3 Weitere bau- und planungsrechtliche Vorschriften des kantonalen und kommunalen Rechts bleiben vorbehalten.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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