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Change 1
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§ 12 Verwendung zur Unterstützung eines Landes
(1) Die Bundespolizei kann zur Unterstützung eines Landes verwendet werden
1. zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung in Fällen von besonderer Bedeutung nach Artikel 35 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes,
2. zur Hilfe bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall nach Artikel 35 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes,
3. zur Hilfe bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall nach Artikel 35 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes,
4. zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes nach Artikel 91 Absatz 1 des Grundgesetzes.
Satz 1 gilt nur, soweit das Land ohne diese Unterstützung eine Aufgabe nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten erfüllen kann.
(2) Die Unterstützung eines Landes durch die Bundespolizei nach Absatz 1 richtet sich nach dem für das Land geltenden Recht. Vorbehaltlich des Artikels 35 Absatz 3 des Grundgesetzes unterliegt die Bundespolizei dabei den fachlichen Weisungen des Landes.
(3) Die Entscheidung über eine Verwendung der Bundespolizei nach Absatz 1 trifft
1. im Falle von Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 die Bundesregierung,
2. in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 auf entsprechende Anforderung des Landes das Bundesministerium des Innern.
Das Bundesministerium des Innern kann seine Entscheidungsbefugnis durch Verwaltungsvorschrift auf eine Bundespolizeibehörde übertragen.
(4) Einer Anforderung der Bundespolizei durch ein Land ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 4 zu entsprechen, soweit nicht eine Verwendung der Bundespolizei für Bundesaufgaben dringender ist als die Unterstützung des Landes. Die Anforderung soll alle für die Entscheidung wesentlichen Merkmale des Einsatzauftrages enthalten. Die durch eine Unterstützung eines Landes nach Absatz 1 entstehenden Mehrkosten trägt das Land, sofern nicht im Einzelfall aus besonderen Gründen in einer Verwaltungsvereinbarung etwas anderes bestimmt wird.
(5) Die Verpflichtung zur Amtshilfe bleibt unberührt.
Your change, as a redline
§ 12 Verwendung zur Unterstützung eines Landes
(1) Die Bundespolizei kann zur Unterstützung eines Landes verwendet werden
1. zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung in Fällen von besonderer Bedeutung nach Artikel 35 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes,
2. zur Hilfe bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall nach Artikel 35 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes,
3. zur Hilfe bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall nach Artikel 35 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes,
4. zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes nach Artikel 91 Absatz 1 des Grundgesetzes.
Satz 1 gilt nur, soweit das Land ohne diese Unterstützung eine Aufgabe nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten erfüllen kann.
(2) Die Unterstützung eines Landes durch die Bundespolizei nach Absatz 1 richtet sich nach dem für das Land geltenden Recht. Vorbehaltlich des Artikels 35 Absatz 3 des Grundgesetzes unterliegt die Bundespolizei dabei den fachlichen Weisungen des Landes.
(3) Die Entscheidung über eine Verwendung der Bundespolizei nach Absatz 1 trifft
1. im Falle von Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 die Bundesregierung,
2. in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 auf entsprechende Anforderung des Landes das Bundesministerium des Innern.
Das Bundesministerium des Innern kann seine Entscheidungsbefugnis durch Verwaltungsvorschrift auf eine Bundespolizeibehörde übertragen.
(4) Einer Anforderung der Bundespolizei durch ein Land ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 4 zu entsprechen, soweit nicht eine Verwendung der Bundespolizei für Bundesaufgaben dringender ist als die Unterstützung des Landes. Die Anforderung soll alle für die Entscheidung wesentlichen Merkmale des Einsatzauftrages enthalten. Die durch eine Unterstützung eines Landes nach Absatz 1 entstehenden Mehrkosten trägt das Land, sofern nicht im Einzelfall aus besonderen Gründen in einer Verwaltungsvereinbarung etwas anderes bestimmt wird.
(5) Die Verpflichtung zur Amtshilfe bleibt unberührt.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
Sign in to file your proposal. What you have written stays on this page.
Ask what your change would do, who would gain and who would bear a cost, and where something like it is already law. The assistant reads your draft as it stands, cites the law and the studies it finds, and takes no side. What you file stays yours.