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Gesetz über die Bundespolizei

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

§ 32 Mobile Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte

(1) Die Bundespolizei kann an öffentlich zugänglichen Orten personenbezogene Daten durch die offene Anfertigung von Bild- und Tonaufzeichnungen mittels körpernah getragener Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte erheben, wenn tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, dass dies erforderlich ist 1. zum Schutz von Beamtinnen und Beamten der Bundespolizei oder Dritten gegen eine Gefahr für Leib, Leben, Freiheit oder Eigentum oder 2. zur Verfolgung von a) Straftaten oder b) Ordnungswidrigkeiten von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung. Die Datenerhebung ist unter den Voraussetzungen des Satzes 1 auch zulässig 1. an öffentlich nicht zugänglichen Orten, an denen die Bundespolizei Aufgaben nach § 1 Absatz 2 in Verbindung mit § 71 Absatz 3 Nummer 1 bis 1b und 1d des Aufenthaltsgesetzes wahrnimmt, 2. in Dienstfahrzeugen der Bundespolizei und 3. an nicht öffentlich zugänglichen Bereichen von Dienststellen der Bundespolizei, in denen erkennungsdienstliche Behandlungen, Durchsuchungen und vergleichbare polizeiliche Maßnahmen durchgeführt werden. Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Wohnungen. (2) Die Erhebung personenbezogener Daten kann auch dann erfolgen, wenn Dritte unvermeidbar betroffen sind. Auf Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 ist in geeigneter Form hinzuweisen; bei Gefahr im Verzug kann der Hinweis unterbleiben. (3) Die Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte dürfen im Bereitschaftsbetrieb in ihrem Zwischenspeicher kurzzeitig Daten erfassen. Diese Daten sind automatisch nach höchstens 30 Sekunden spurenlos zu löschen, es sei denn, es erfolgt eine Aufnahme nach Absatz 1 Satz 1 oder 2. In diesem Fall dürfen die nach Satz 1 erfassten Daten bis zu einer Dauer von 30 Sekunden vor dem Beginn der Aufzeichnung nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 gespeichert werden. (4) Werden nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 personenbezogene Daten aufgezeichnet, sind die Bild- und Tonaufzeichnungen 30 Tage aufzubewahren. Im Anschluss sind die Aufzeichnungen unverzüglich zu vernichten, soweit sie nicht benötigt werden 1. für die Verfolgung von a) Straftaten oder b) Ordnungswidrigkeiten von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung, 2. im Einzelfall zur Gefahrenabwehr oder 3. im Einzelfall, insbesondere auf Verlangen des Betroffenen, für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von aufgezeichneten polizeilichen Maßnahmen. Aufzeichnungen, die aus den in Satz 2 Nummer 2 aufgeführten Gründen nicht vernichtet wurden, sind in jedem Fall spätestens nach Ablauf von sechs Monaten nach ihrer Entstehung zu vernichten, es sei denn, sie werden inzwischen für Zwecke des Satzes 2 Nummer 1 Buchstabe a oder Nummer 3 benötigt. (5) Zu den körpernah getragenen Bild- und Tonaufnahmegeräten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gehören auch Geräte, die in Fahrzeugen der Bundespolizei die Sicht der Fahrzeugführerin oder des Fahrzeugführers aufnehmen.

Your change, as a redline

§ 32 Mobile Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte

(1) Die Bundespolizei kann an öffentlich zugänglichen Orten personenbezogene Daten durch die offene Anfertigung von Bild- und Tonaufzeichnungen mittels körpernah getragener Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte erheben, wenn tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, dass dies erforderlich ist 1. zum Schutz von Beamtinnen und Beamten der Bundespolizei oder Dritten gegen eine Gefahr für Leib, Leben, Freiheit oder Eigentum oder 2. zur Verfolgung von a) Straftaten oder b) Ordnungswidrigkeiten von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung. Die Datenerhebung ist unter den Voraussetzungen des Satzes 1 auch zulässig 1. an öffentlich nicht zugänglichen Orten, an denen die Bundespolizei Aufgaben nach § 1 Absatz 2 in Verbindung mit § 71 Absatz 3 Nummer 1 bis 1b und 1d des Aufenthaltsgesetzes wahrnimmt, 2. in Dienstfahrzeugen der Bundespolizei und 3. an nicht öffentlich zugänglichen Bereichen von Dienststellen der Bundespolizei, in denen erkennungsdienstliche Behandlungen, Durchsuchungen und vergleichbare polizeiliche Maßnahmen durchgeführt werden. Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Wohnungen. (2) Die Erhebung personenbezogener Daten kann auch dann erfolgen, wenn Dritte unvermeidbar betroffen sind. Auf Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 ist in geeigneter Form hinzuweisen; bei Gefahr im Verzug kann der Hinweis unterbleiben. (3) Die Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte dürfen im Bereitschaftsbetrieb in ihrem Zwischenspeicher kurzzeitig Daten erfassen. Diese Daten sind automatisch nach höchstens 30 Sekunden spurenlos zu löschen, es sei denn, es erfolgt eine Aufnahme nach Absatz 1 Satz 1 oder 2. In diesem Fall dürfen die nach Satz 1 erfassten Daten bis zu einer Dauer von 30 Sekunden vor dem Beginn der Aufzeichnung nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 gespeichert werden. (4) Werden nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 personenbezogene Daten aufgezeichnet, sind die Bild- und Tonaufzeichnungen 30 Tage aufzubewahren. Im Anschluss sind die Aufzeichnungen unverzüglich zu vernichten, soweit sie nicht benötigt werden 1. für die Verfolgung von a) Straftaten oder b) Ordnungswidrigkeiten von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung, 2. im Einzelfall zur Gefahrenabwehr oder 3. im Einzelfall, insbesondere auf Verlangen des Betroffenen, für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von aufgezeichneten polizeilichen Maßnahmen. Aufzeichnungen, die aus den in Satz 2 Nummer 2 aufgeführten Gründen nicht vernichtet wurden, sind in jedem Fall spätestens nach Ablauf von sechs Monaten nach ihrer Entstehung zu vernichten, es sei denn, sie werden inzwischen für Zwecke des Satzes 2 Nummer 1 Buchstabe a oder Nummer 3 benötigt. (5) Zu den körpernah getragenen Bild- und Tonaufnahmegeräten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gehören auch Geräte, die in Fahrzeugen der Bundespolizei die Sicht der Fahrzeugführerin oder des Fahrzeugführers aufnehmen.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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Think it through

Ask what your change would do, who would gain and who would bear a cost, and where something like it is already law. The assistant reads your draft as it stands, cites the law and the studies it finds, and takes no side. What you file stays yours.

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