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Gesetz über die Bundespolizei

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§ 49 Ausschreibung zur Fahndung; Verordnungsermächtigung

(1) Die Bundespolizei kann personenbezogene Daten, insbesondere die Personalien einer Person, das amtliche Kennzeichen des von ihr benutzten oder eingesetzten Kraftfahrzeugs und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Seriennummer des von ihr verwendeten Ausweisdokuments oder Sichtvermerks ausschreiben und hierfür in einer für die Grenzfahndung geführten Datei einschließlich der erforderlichen Vorgangsdaten sowie der personenbezogenen Hinweise speichern (Ausschreibung zur Grenzfahndung). Das Bundesministerium des Innern bestimmt das Nähere über die Art der Daten, die nach Satz 1 bei der Ausschreibung zur Grenzfahndung gespeichert werden dürfen, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates. (2) Die Ausschreibung einer Person oder einer Sache zur Grenzfahndung ist zulässig zum Zweck 1. der Ingewahrsamnahme, wenn a) die Person nach § 61 in Gewahrsam genommen werden kann, b) der Aufenthalt der Person nicht bekannt ist und c) angenommen werden kann, dass die Person bei der Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs angetroffen wird, 2. der grenzpolizeilichen Überprüfung, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Überprüfung der Person bei der Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs erforderlich ist, um a) eine erhebliche Gefahr abzuwehren, b) begründete Zweifel an der Berechtigung der Person zum Grenzübertritt auszuräumen oder zu bestätigen oder c) das Antreffen der als vermisst geltenden Person festzustellen, oder 3. der Einreiseverweigerung oder Ausreiseuntersagung, sofern diese Maßnahmen auf Grund von Rechtsvorschriften zulässig sind. (3) Die Bundespolizei kann auf Veranlassung einer anderen öffentlichen Stelle eine Person oder eine Sache zur Grenzfahndung zu den in Absatz 2 bezeichneten Zwecken ausschreiben, wenn die veranlassende Stelle nach dem für sie geltenden Recht befugt ist, die mit der Ausschreibung bezweckte Maßnahme vorzunehmen oder durch eine Polizeibehörde vornehmen zu lassen. Die veranlassende Stelle trägt die Verantwortung für die Zulässigkeit der Maßnahme. Sie hat die bezweckte Maßnahme sowie Umfang und Dauer der Ausschreibung zu bezeichnen. (4) Die Speicherung in der für die Grenzfahndung geführten Datei erfolgt durch die in der Rechtsverordnung nach § 93 Absatz 1 bestimmte Bundespolizeibehörde. Die Berechtigung zum Abruf von Daten im automatisierten Verfahren aus der für die Grenzfahndung geführten Datei darf nur den mit der Wahrnehmung der polizeilichen Kontrollen des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden und der nationalen zentralen Stelle für die Verarbeitung von Fluggastdaten (§ 1 Absatz 1 des Fluggastdatengesetzes) eingeräumt werden. (5) Die Bundespolizei kann ferner personenbezogene Daten im automatisierten Verfahren in den Fahndungsbestand des polizeilichen Informationsverbundes zum Zweck der Einreiseverweigerung, Ingewahrsamnahme, Aufenthaltsermittlung oder Überprüfung der Person eingeben, wenn sie nach den Vorschriften dieses Gesetzes befugt ist, die mit der Ausschreibung bezweckte Maßnahme selbst vorzunehmen oder durch eine zum Abruf der Daten im automatisierten Verfahren berechtigte Stelle vornehmen zu lassen. Nach Satz 1 dürfen nur Daten gespeichert werden, die in § 20 Satz 2 des Bundeskriminalamtgesetzes genannt sind.

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§ 49 Ausschreibung zur Fahndung; Verordnungsermächtigung

(1) Die Bundespolizei kann personenbezogene Daten, insbesondere die Personalien einer Person, das amtliche Kennzeichen des von ihr benutzten oder eingesetzten Kraftfahrzeugs und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Seriennummer des von ihr verwendeten Ausweisdokuments oder Sichtvermerks ausschreiben und hierfür in einer für die Grenzfahndung geführten Datei einschließlich der erforderlichen Vorgangsdaten sowie der personenbezogenen Hinweise speichern (Ausschreibung zur Grenzfahndung). Das Bundesministerium des Innern bestimmt das Nähere über die Art der Daten, die nach Satz 1 bei der Ausschreibung zur Grenzfahndung gespeichert werden dürfen, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates. (2) Die Ausschreibung einer Person oder einer Sache zur Grenzfahndung ist zulässig zum Zweck 1. der Ingewahrsamnahme, wenn a) die Person nach § 61 in Gewahrsam genommen werden kann, b) der Aufenthalt der Person nicht bekannt ist und c) angenommen werden kann, dass die Person bei der Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs angetroffen wird, 2. der grenzpolizeilichen Überprüfung, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Überprüfung der Person bei der Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs erforderlich ist, um a) eine erhebliche Gefahr abzuwehren, b) begründete Zweifel an der Berechtigung der Person zum Grenzübertritt auszuräumen oder zu bestätigen oder c) das Antreffen der als vermisst geltenden Person festzustellen, oder 3. der Einreiseverweigerung oder Ausreiseuntersagung, sofern diese Maßnahmen auf Grund von Rechtsvorschriften zulässig sind. (3) Die Bundespolizei kann auf Veranlassung einer anderen öffentlichen Stelle eine Person oder eine Sache zur Grenzfahndung zu den in Absatz 2 bezeichneten Zwecken ausschreiben, wenn die veranlassende Stelle nach dem für sie geltenden Recht befugt ist, die mit der Ausschreibung bezweckte Maßnahme vorzunehmen oder durch eine Polizeibehörde vornehmen zu lassen. Die veranlassende Stelle trägt die Verantwortung für die Zulässigkeit der Maßnahme. Sie hat die bezweckte Maßnahme sowie Umfang und Dauer der Ausschreibung zu bezeichnen. (4) Die Speicherung in der für die Grenzfahndung geführten Datei erfolgt durch die in der Rechtsverordnung nach § 93 Absatz 1 bestimmte Bundespolizeibehörde. Die Berechtigung zum Abruf von Daten im automatisierten Verfahren aus der für die Grenzfahndung geführten Datei darf nur den mit der Wahrnehmung der polizeilichen Kontrollen des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden und der nationalen zentralen Stelle für die Verarbeitung von Fluggastdaten (§ 1 Absatz 1 des Fluggastdatengesetzes) eingeräumt werden. (5) Die Bundespolizei kann ferner personenbezogene Daten im automatisierten Verfahren in den Fahndungsbestand des polizeilichen Informationsverbundes zum Zweck der Einreiseverweigerung, Ingewahrsamnahme, Aufenthaltsermittlung oder Überprüfung der Person eingeben, wenn sie nach den Vorschriften dieses Gesetzes befugt ist, die mit der Ausschreibung bezweckte Maßnahme selbst vorzunehmen oder durch eine zum Abruf der Daten im automatisierten Verfahren berechtigte Stelle vornehmen zu lassen. Nach Satz 1 dürfen nur Daten gespeichert werden, die in § 20 Satz 2 des Bundeskriminalamtgesetzes genannt sind.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

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