Vorschriften über das Anbringen von Reklameanlagen im öffentlichen Grund (VARöG)
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Art. 15 Genehmigung vorzulegen.9
1 Temporäre Werbung darf keinen unzulässigen Inhalt gemäss Art. 13 Abs. 2 aufweisen. 2 Im Übrigen richten sich die Voraussetzungen zur Bewilligung temporärer Werbung nach der Verordnung über die Benutzung des öffentlichen Grundes (Benutzungsordnung)10.11 Art. 1612 1 Reklameanlagen und sonstige Werbung, die nicht den in Art. 9–15 erwähnten Anlagen entsprechen: a. dürfen nur der Eigenwerbung dienen; b. dürfen keinen unzulässigen Inhalt gemäss Art. 13 Abs. 2 aufweisen; c. sind an Bauten oder Anlagen zu befestigen, die sich auf Privatgrund befinden. 2 Die Projektion von Werbung auf oder über öffentlichem Grund ist nicht gestattet. 5 Fassung gem. STRB Nr. 440 vom 25. Mai 2022; Inkrafttreten 1. Juli 2022. 6 vom 2. April 2007, LS 810.1. 7 Fassung gem. STRB Nr. 440 vom 25. Mai 2022; Inkrafttreten 1. Juli 2022. 8 Fassung gem. STRB Nr. 440 vom 25. Mai 2022; Inkrafttreten 1. Juli 2022. 9 Fassung gem. STRB Nr. 440 vom 25. Mai 2022; Inkrafttreten 1. Juli 2022. 10 vom 23. November 2011, AS 551.210. 11 Fassung gem. STRB Nr. 440 vom 25. Mai 2022; Inkrafttreten 1. Juli 2022. 12 Fassung gem. STRB Nr. 1533 vom 31. Mai 2023; Inkrafttreten 1. September 2023. 4. Inhalt III. Megaposter IV. Temporäre Werbung Übrige Werbung 1. Grundsätze 4Vorschriften über das Anbringen von Reklameanlagen im öffentlichen Grund (VARöG) 551.240 Art. 16a13 1 Pro Gastwirtschaftslokal ist eine Werbung für eine Biermarke an einer Reklameanlage gemäss Art. 16 Abs. 1 zu lässig. 2 Die Werbung darf maximal 50 Prozent der gesamten Werbeflä che der Reklameanlage umfassen. Art. 1714 1 Die Ausladung über den öffentlichen Grund darf maximal 0,8 m betragen. 2 Von den Einschränkungen gemäss Abs. 1 ausgenommen sind Einzelstücke von handwerklich wertvoll und/oder künstlerisch gestalteten Schildern. 3 An Erkern, Balkonen und Vordächern, die in die öffentliche Luftsäule hinausragen, dürfen keine vorspringenden Reklame anlagen angebracht werden. 4 In Kernzonen, Quartiererhaltungszonen und Wohnzonen dür fen in den öffentlichen Grund vorspringende Reklameanlagen nur im Bereich des Erdgeschosses angebracht werden; aus genommen davon ist pro Gebäude eine Beschriftung, die eine besonders gute Gestaltung erreicht und den typischen Gebiets charakter wahrt. 5 In der Kernzone Altstadt sind keine Leuchtkästen gestattet. Art. 1815 1 Für vorspringende Reklameanlagen und dergleichen ist ein Höhenabstand von mindestens 2,5 m über Trottoirs oder Strassen erforderlich. 2 Reklameanlagen, welche höchstens 6 cm in den öffentlichen Grund ragen, sind von der Einhaltung eines Vertikalabstands befreit.
Art. 15 Genehmigung vorzulegen.9
1 Temporäre Werbung darf keinen unzulässigen Inhalt gemäss Art. 13 Abs. 2 aufweisen. 2 Im Übrigen richten sich die Voraussetzungen zur Bewilligung temporärer Werbung nach der Verordnung über die Benutzung des öffentlichen Grundes (Benutzungsordnung)10.11 Art. 1612 1 Reklameanlagen und sonstige Werbung, die nicht den in Art. 9–15 erwähnten Anlagen entsprechen: a. dürfen nur der Eigenwerbung dienen; b. dürfen keinen unzulässigen Inhalt gemäss Art. 13 Abs. 2 aufweisen; c. sind an Bauten oder Anlagen zu befestigen, die sich auf Privatgrund befinden. 2 Die Projektion von Werbung auf oder über öffentlichem Grund ist nicht gestattet. 5 Fassung gem. STRB Nr. 440 vom 25. Mai 2022; Inkrafttreten 1. Juli 2022. 6 vom 2. April 2007, LS 810.1. 7 Fassung gem. STRB Nr. 440 vom 25. Mai 2022; Inkrafttreten 1. Juli 2022. 8 Fassung gem. STRB Nr. 440 vom 25. Mai 2022; Inkrafttreten 1. Juli 2022. 9 Fassung gem. STRB Nr. 440 vom 25. Mai 2022; Inkrafttreten 1. Juli 2022. 10 vom 23. November 2011, AS 551.210. 11 Fassung gem. STRB Nr. 440 vom 25. Mai 2022; Inkrafttreten 1. Juli 2022. 12 Fassung gem. STRB Nr. 1533 vom 31. Mai 2023; Inkrafttreten 1. September 2023. 4. Inhalt III. Megaposter IV. Temporäre Werbung Übrige Werbung 1. Grundsätze 4Vorschriften über das Anbringen von Reklameanlagen im öffentlichen Grund (VARöG) 551.240 Art. 16a13 1 Pro Gastwirtschaftslokal ist eine Werbung für eine Biermarke an einer Reklameanlage gemäss Art. 16 Abs. 1 zu lässig. 2 Die Werbung darf maximal 50 Prozent der gesamten Werbeflä che der Reklameanlage umfassen. Art. 1714 1 Die Ausladung über den öffentlichen Grund darf maximal 0,8 m betragen. 2 Von den Einschränkungen gemäss Abs. 1 ausgenommen sind Einzelstücke von handwerklich wertvoll und/oder künstlerisch gestalteten Schildern. 3 An Erkern, Balkonen und Vordächern, die in die öffentliche Luftsäule hinausragen, dürfen keine vorspringenden Reklame anlagen angebracht werden. 4 In Kernzonen, Quartiererhaltungszonen und Wohnzonen dür fen in den öffentlichen Grund vorspringende Reklameanlagen nur im Bereich des Erdgeschosses angebracht werden; aus genommen davon ist pro Gebäude eine Beschriftung, die eine besonders gute Gestaltung erreicht und den typischen Gebiets charakter wahrt. 5 In der Kernzone Altstadt sind keine Leuchtkästen gestattet. Art. 1815 1 Für vorspringende Reklameanlagen und dergleichen ist ein Höhenabstand von mindestens 2,5 m über Trottoirs oder Strassen erforderlich. 2 Reklameanlagen, welche höchstens 6 cm in den öffentlichen Grund ragen, sind von der Einhaltung eines Vertikalabstands befreit.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
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