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Linka auf PDF Reglement Finanzkommission

Köniz · 12152 · communal act

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Contents: 11 provisions
  1. Art. 1 Reglement für die Finanzkommission
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6 Legislaturplanung.3
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9 gibt bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.6
  10. Art. 10
  11. Art. 11 Reglement für die Finanzkommission 151.3

Proposed changes to this act

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11 provisions

Art. 1 Reglement für die Finanzkommission

Grundsätze Das Parlament setzt eine ständige Finanzkommission (FIKO) ein. Sie ist vorbehältlich Artikel 9 Absatz 2 nicht entscheidbefugt.

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Art. 2

Grösse, Wahl, Zusammensetzung und Amtsdauer 1 Die Finanzkommission besteht aus sieben Mitgliedern. 2 Das Parlament wählt aus seinen Mitgliedern das Präsidium, das Vizepräsidium und die übrigen Mitglieder; die Zusammensetzung richtet sich nach Artikel 42 der Gemeindeordnung.1 3 Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. 4 Im Rahmen der Gemeindeordnung, des Geschäftsreglements des Parlaments und der nachfolgenden Bestimmungen ordnet die Finanzkommission ihre Arbeitsweise selbst.

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Art. 3

Aufgaben Die Aufgaben der Finanzkommission ergeben sich aus den nachfolgenden Artikeln.

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Art. 4

Aufgaben betreffend das Budget 1 Die Finanzkommission begleitet die Erarbeitung des Budgets durch die Verwaltung und den Gemeinderat, und sie begutachtet es zuhanden des Parlaments. 2 Sie wird durch den Gemeinderat informiert und mit Entwürfen dokumentiert. Sie kann zu den Informationen und Entwürfen Stellung nehmen. Führt sie Sitzungen durch, so gilt für diese Artikel 8. 1 Fassung vom 17. Januar 2022 2 Fassung vom 2. November 2016 151.3 Reglement für die Finanzkommission 3 Sie prüft insbesondere, ob das Budget mit dem Integrierten Aufgaben- und Finanzplan im Einklang steht, und lässt sich Abweichungen begründen. 4 Sie orientiert das Parlament über die wesentlichen Ergebnisse ihrer Prüfung und gibt ihre Abstimmungsempfehlung unter Angabe des Stimmenverhältnisses in der Finanzkommission.

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Art. 5

Aufgaben betreffend den IAFP 1 Die Finanzkommission begleitet die Erarbeitung des Integrierten Aufgaben- und Finanzplans (IAFP) durch die Verwaltung und den Gemeinderat, und sie begutachtet ihn zuhanden des Parlaments. 2 Sie wird durch den Gemeinderat informiert und mit Entwürfen dokumentiert. Sie kann zu den Informationen und Entwürfen Stellung nehmen. Führt sie Sitzungen durch, so gilt für diese Artikel 8. 3 Sie gibt dem Parlament ihre Haltung zum IAFP bekannt. 4 Die Finanzkommission ist nicht zuständig für den Teil „Berichterstattung über den Stand der Umsetzung der Legislaturplanung“ im IAFP. Sie ist aber zuständig für die Kenntnisnahme der Berichterstattung der Finanzziele des Gemeinderats in der

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Art. 6 Legislaturplanung.3

Aufgaben betreffend die Jahresrechnung 1 Die Finanzkommission begutachtet die Jahresrechnung zuhanden des Parlaments. 2 Der Prüfungsbericht des Rechnungsprüfungsorgans geht an die Finanzkommission zuhanden des Parlaments. Die Finanzkommission gibt dem Gemeinderat Gelegenheit zur Stellungnahme. 3 Der gemeinsame Erläuterungsbericht von Rechnungsprüfungsorgan und Finanzkontrolle geht an den Gemeinderat. Dieser gibt den Erläuterungsbericht mit seiner Stellungnahme der Finanzkommission zur Kenntnis. 4 Der Gemeinderat verabschiedet seine Stellungnahmen so, dass sie von der Finanzkommission zusammen mit der Jahresrechnung behandelt werden können. 3 Fassung vom 17. Januar 2022 Reglement für die Finanzkommission 151.3 5 Die Finanzkommission orientiert das Parlament über die wesentlichen Ergebnisse ihrer Prüfung und gibt ihre Abstimmungsempfehlung unter Angabe des Stimmenverhältnisses in der Finanzkommission.

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Art. 7

Weitere Aufgaben 1 In die Zuständigkeit der Finanzkommission fallen ferner allgemeine Finanzgeschäfte wie Finanzstrategien, Stabilisierungsprogramme, Geschäfte betreffend die Pensionskasse oder Anträge zu Planungsbeschlüssen.4 2 Artikel 4 und 5 gelten sinngemäss.

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Art. 8

Gemeinsame Bestimmung betreffend Sitzungen 1 Die Mitglieder des Gemeinderats haben das Recht und die Pflicht, an den Sitzungen der Finanzkommission teilzunehmen, ausser es werden Bestandteile von Budget, Rechnung oder IAFP traktandiert, die ihre Direktion nicht betreffen. 2 Das Präsidium lädt soweit erforderlich Dritte zur Sitzung ein, namentlich das Präsidium des Parlaments oder Kader-Mitarbeitende der Verwaltung. Das Präsidium berücksichtigt dabei die Anregungen der übrigen Mitglieder der Finanzkommission. 3 Das Präsidium legt fest, wie weit die Beratung in Anwesenheit von Dritten erfolgt. 4 Abstimmungen erfolgen offen und ausschliesslich in Anwesenheit der Mitglieder der Finanzkommission und der Protokollführerin oder des Protokollführers sowie des Parlamentspräsidiums. Das Präsidium der Finanzkommission stimmt mit und

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Art. 9 gibt bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.6

Aufgaben betreffend das Rechnungsprüfungsorgan 1 Die Finanzkommission bereitet die Wahl der Mitglieder des Rechnungsprüfungsorgans vor. 2 Sie führt, falls notwendig, ein Vergabeverfahren durch. 3 Sie holt die Stellungnahme des Gemeinderats ein und unterbreitet dem Parlament ihren Antrag für die Wahl und, falls notwendig, ihren Antrag für die Zuschlagsverfügung. 4 Fassung vom 17. Januar 2022 5 Fassung vom 2. November 2016 6 Fassung vom 17. Januar 2022 151.3 Reglement für die Finanzkommission Art. 9a7 Aufträge 1 Die Finanzkommission kann für Prüfungsaufgaben und für die Beratung in betriebswirtschaftlichen Belangen externe Personen und, mit dem Einverständnis des Gemeinderats, die Finanzkontrolle der Gemeinde beiziehen. 2 Für den Beizug externer Personen kann sie zusätzliche Mittel beanspruchen.

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Art. 10

Änderung von Erlassen Folgende Erlasse werden geändert:8 1. Reglement vom 18. August 2008 für die Geschäftsprüfungskommission: Art. 4 … Abschnitt 2, Gliederungstitel sowie Art. 6 und 7 … Art. 12 … 2. Reglement vom 27. August 2007 über den Integrierten Aufgaben- und Finanzplan: Art. 9 … 3. Reglement über die Kommission für soziale Fragen vom 6. September 2004 Art. 2 … 7 Eingefügt am 18. März 2013 8 Die Änderungen wurden in den genannten Erlassen vorgenommen.

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Art. 11 Reglement für die Finanzkommission 151.3

Inkrafttreten Dieses Reglement tritt am 1. April 2011 in Kraft. Köniz, den 14. Februar 2011 Im Namen des Parlaments Die Präsidentin: Die Sekretärin: Ursula Wyss Verena Remund

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