Fünfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
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Change 1
Anhang I (zu § 1 Absatz 1)
Für genehmigungsbedürftige Anlagen, die in den folgenden Nummern des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973) aufgeführt sind, ist ein Immissionsschutzbeauftragter zu bestellen: 1. Anlagen nach Nr. 1.1 mit einer Feuerungswärmeleistung bei a) festen oder flüssigen Brennstoffen von 150 Megawatt oder mehr oder b) gasförmigen Brennstoffen von 250 Megawatt oder mehr; 2. Anlagen nach Nr. 1.2.4 mit einer Feuerungswärmeleistung von 10 Megawatt oder mehr; 3. Anlagen nach Nr. 1.10; 4. Anlagen nach Nr. 1.11; 5. Anlagen nach Nr. 1.12; 6. Anlagen nach Nr. 1.14.1; 7. Anlagen nach Nr. 1.14.2; 8. Anlagen nach Nr. 2.3; 9. Anlagen nach Nr. 2.5 und Nr. 2.6; 10. Anlagen nach Nr. 2.8; 11. Anlagen nach Nr. 3.1; 12. Anlagen nach Nr. 3.2.2.1; 13. Anlagen nach Nr. 3.3; 14. Anlagen nach Nr. 3.4 mit einer Schmelzkapazität von a) 10 Tonnen Zink oder Zinklegierungen oder mehr je Tag, b) 5 Tonnen Leichtmetall oder mehr je Tag oder c) 10 Tonnen Schwermetall oder mehr je Tag; 15. Anlagen nach Nr. 3.7; 16. Anlagen nach Nr. 3.8; 17. Anlagen nach Nr. 3.9.1.1, ausgenommen Anlagen zum kontinuierlichen Verzinken nach dem Sendzimirverfahren, mit einer Verarbeitungskapazität von 10 Tonnen oder mehr Rohgut je Stunde; 18. Anlagen nach Nr. 3.9.2 mit einem Durchsatz von 50 Kilogramm oder mehr je Stunde; 19. Anlagen nach Nr. 3.18; 20. Anlagen nach Nr. 3.21 mit einer Produktionskapazität von 1 500 Stück oder mehr Starterbatterien oder Industriebatteriezellen je Tag; 21. Anlagen nach Nr. 4.1; 22. Anlagen nach Nr. 4.2; 23. Anlagen nach Nr. 4.4; 24. Anlagen nach Nr. 4.5; 25. Anlagen nach Nr. 4.6; 26. Anlagen nach Nr. 4.7; 27. Anlagen nach Nr. 5.1.1.1, in denen organische Lösungsmittel nach Nr. 5.1.2.1 eingesetzt werden, mit einem Verbrauch an solchen organischen Lösungsmitteln von 500 Kilogramm oder mehr je Stunde; 28. Anlagen nach Nr. 5.1.1.1, soweit nicht von Nr. 27 erfasst, mit einem Verbrauch an organischen Lösungsmitteln von 250 Kilogramm oder mehr je Stunde; 29. Anlagen nach Nr. 5.2.1; 30. Anlagen nach Nr. 6.1; 31. Anlagen nach Nr. 6.3; 32. Anlagen nach Nr. 7.3.2; 33. Anlagen nach Nr. 7.8; 34. Anlagen nach Nr. 7.9; 35. Anlagen nach Nr. 7.12; 36. Anlagen nach Nr. 7.16; 37. Anlagen nach Nr. 8.1; 38. Anlagen nach Nr. 8.3.1; 39. Anlagen nach Nr. 8.4; 40. Anlagen nach Nr. 8.5.1; 41. Anlagen nach Nr. 8.7; 42. Anlagen nach Nr. 8.8; 43. Anlagen nach Nr. 8.9.1; 44. Anlagen nach Nr. 8.12.1; 45. Anlagen nach Nr. 8.14, soweit gefährliche Abfälle gelagert werden; 46. Anlagen nach Nr. 8.15 mit einer Kapazität von 100 Tonnen oder mehr Abfällen je Tag.
Anhang I (zu § 1 Absatz 1)
Für genehmigungsbedürftige Anlagen, die in den folgenden Nummern des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973) aufgeführt sind, ist ein Immissionsschutzbeauftragter zu bestellen: 1. Anlagen nach Nr. 1.1 mit einer Feuerungswärmeleistung bei a) festen oder flüssigen Brennstoffen von 150 Megawatt oder mehr oder b) gasförmigen Brennstoffen von 250 Megawatt oder mehr; 2. Anlagen nach Nr. 1.2.4 mit einer Feuerungswärmeleistung von 10 Megawatt oder mehr; 3. Anlagen nach Nr. 1.10; 4. Anlagen nach Nr. 1.11; 5. Anlagen nach Nr. 1.12; 6. Anlagen nach Nr. 1.14.1; 7. Anlagen nach Nr. 1.14.2; 8. Anlagen nach Nr. 2.3; 9. Anlagen nach Nr. 2.5 und Nr. 2.6; 10. Anlagen nach Nr. 2.8; 11. Anlagen nach Nr. 3.1; 12. Anlagen nach Nr. 3.2.2.1; 13. Anlagen nach Nr. 3.3; 14. Anlagen nach Nr. 3.4 mit einer Schmelzkapazität von a) 10 Tonnen Zink oder Zinklegierungen oder mehr je Tag, b) 5 Tonnen Leichtmetall oder mehr je Tag oder c) 10 Tonnen Schwermetall oder mehr je Tag; 15. Anlagen nach Nr. 3.7; 16. Anlagen nach Nr. 3.8; 17. Anlagen nach Nr. 3.9.1.1, ausgenommen Anlagen zum kontinuierlichen Verzinken nach dem Sendzimirverfahren, mit einer Verarbeitungskapazität von 10 Tonnen oder mehr Rohgut je Stunde; 18. Anlagen nach Nr. 3.9.2 mit einem Durchsatz von 50 Kilogramm oder mehr je Stunde; 19. Anlagen nach Nr. 3.18; 20. Anlagen nach Nr. 3.21 mit einer Produktionskapazität von 1 500 Stück oder mehr Starterbatterien oder Industriebatteriezellen je Tag; 21. Anlagen nach Nr. 4.1; 22. Anlagen nach Nr. 4.2; 23. Anlagen nach Nr. 4.4; 24. Anlagen nach Nr. 4.5; 25. Anlagen nach Nr. 4.6; 26. Anlagen nach Nr. 4.7; 27. Anlagen nach Nr. 5.1.1.1, in denen organische Lösungsmittel nach Nr. 5.1.2.1 eingesetzt werden, mit einem Verbrauch an solchen organischen Lösungsmitteln von 500 Kilogramm oder mehr je Stunde; 28. Anlagen nach Nr. 5.1.1.1, soweit nicht von Nr. 27 erfasst, mit einem Verbrauch an organischen Lösungsmitteln von 250 Kilogramm oder mehr je Stunde; 29. Anlagen nach Nr. 5.2.1; 30. Anlagen nach Nr. 6.1; 31. Anlagen nach Nr. 6.3; 32. Anlagen nach Nr. 7.3.2; 33. Anlagen nach Nr. 7.8; 34. Anlagen nach Nr. 7.9; 35. Anlagen nach Nr. 7.12; 36. Anlagen nach Nr. 7.16; 37. Anlagen nach Nr. 8.1; 38. Anlagen nach Nr. 8.3.1; 39. Anlagen nach Nr. 8.4; 40. Anlagen nach Nr. 8.5.1; 41. Anlagen nach Nr. 8.7; 42. Anlagen nach Nr. 8.8; 43. Anlagen nach Nr. 8.9.1; 44. Anlagen nach Nr. 8.12.1; 45. Anlagen nach Nr. 8.14, soweit gefährliche Abfälle gelagert werden; 46. Anlagen nach Nr. 8.15 mit einer Kapazität von 100 Tonnen oder mehr Abfällen je Tag.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
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