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Gesetz über die sozialen Leistungsangebote

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Art. 80

1 Die zuständige Stelle der GSI kann Massnahmen im Bereich der Aus- und Weiterbildung in nichtuniversitären Gesundheits- und Sozialberufen ergreifen, wenn die Sicherstellung des beruflichen Nachwuchses in den Betrieben der Leistungserbringer nach Absatz 2 gefährdet ist. * 2 Die Bestimmungen über die Aus- und Weiterbildung gelten für folgende Leistungserbringer: a Wohn- und Pflegeheime für Menschen mit Pflege- und Betreuungsbedarf, a1 * Wohnheime für Menschen mit Behinderungen, b Spitex-Organisationen. 3 Der Regierungsrat bezeichnet die nichtuniversitären Gesundheitsberufe durch Verordnung. 8.2 Praktische Aus- und Weiterbildung Art. 81 Pflicht 1 Die Leistungserbringer beteiligen sich an der praktischen Aus- und Weiterbildung in den vom Regierungsrat bezeichneten nichtuniversitären Gesundheitsberufen, indem sie ihre Aus- und Weiterbildungsplätze für im Kanton gelegene schulische Bildungsanbieter bereitstellen. 2 Wenn im Kanton Anbieter für einzelne Berufe fehlen oder nicht in der entsprechenden Amtssprache vorhanden sind, können die Leistungserbringer Plätze für ausserhalb des Kantons Bern gelegene Bildungsanbieter bereitstellen. Art. 82 Ausbildungskonzept 1 Jeder Leistungserbringer erstellt ein Ausbildungskonzept. 2 Das Ausbildungskonzept beschreibt die betrieblichen Voraussetzungen sowie die Ziele und Schwerpunkte der praktischen Aus- und Weiterbildung in den vom Regierungsrat bezeichneten nichtuniversitären Gesundheitsberufen. 23 860.2 Art. 83 Aus- und Weiterbildungsleistung 1 Die zuständige Stelle der GSI legt gegenüber jedem Leistungserbringer die in einem Rechnungsjahr zu erbringende Aus- und Weiterbildungsleistung fest. Sie stützt sich dabei auf die kantonale Versorgungsplanung und die kantonalen Vorgaben zum Ausbildungspotenzial. 2 Die kantonalen Vorgaben zur Berechnung des Ausbildungspotenzials des Leistungserbringers berücksichtigen insbesondere a die Anzahl Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Leistungserbringers in den nichtuniversitären Gesundheitsberufen, b die Struktur des Betriebs des Leistungserbringers, c die diagnostischen, therapeutischen und pflegerischen Leistungen im stationären und ambulanten Bereich des Leistungserbringers. 3 Der Leistungserbringer kann die Aus- und Weiterbildungsleistung im eigenen Betrieb erbringen oder einen im Kanton Bern gelegenen Leistungserbringer damit beauftragen. 4 Der Regierungsrat regelt die Gewichtung für jede Aus- und Weiterbildung durch Verordnung und macht Vorgaben zum Ausbildungspotenzial der Leistungserbringer. Art. 84 Abgeltung 1 Der Leistungserbringer meldet der zuständigen Stelle der GSI am Ende des Rechnungsjahres für jeden nichtuniversitären Gesundheitsberuf die Aus- und Weiterbildungswochen, die während des Rechnungsjahres erbracht worden sind. 2 Die zuständige Stelle der GSI entrichtet dem Leistungserbringer die Abgeltung für die im Rechnungsjahr erbrachte Aus- und Weiterbildungsleistung. Vergütungen für die Aus- und Weiterbildungsleistung, die der Leistungserbringer nach KVG erhält, werden davon abgezogen. 3 Die zuständige Stelle der GSI kann dem Leistungserbringer während des Rechnungsjahres auf der Grundlage der festgelegten Aus- und Weiterbildungsleistung periodische Vorschüsse ausrichten. 4 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten zur Entrichtung der Abgeltung durch Verordnung. 860.2 24 Art. 85 Ausgleichszahlung 1 Liegt die erbrachte Aus- und Weiterbildungsleistung des Leistungserbringers unter der festgelegten Aus- und Weiterbildungsleistung, hat der Leistungserbringer eine Ausgleichszahlung zu leisten. 2 Die Höhe der Ausgleichszahlung entspricht höchstens dem Betrag, der sich aus der Multiplikation folgender Faktoren ergibt: a Abgeltung für die festgelegte Aus- und Weiterbildungsleistung, b dreifache prozentuale Differenz zwischen festgelegter und im Rechnungsjahr erbrachter Aus- und Weiterbildungsleistung. 3 Die Pflicht zur Ausgleichszahlung besteht erst, wenn ein Toleranzwert überschritten ist. 4 Bei einer Überschreitung des Toleranzwerts wird auf die Anordnung einer Ausgleichszahlung verzichtet, wenn der Leistungserbringer nachweist, dass ihn kein Verschulden trifft. 5 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten zur Ausgleichszahlung und insbesondere die Höhe des Toleranzwerts durch Verordnung. 8.3 Theoretische Aus- und Weiterbildung Art. 86 Zweck und Berichterstattung 1 Zur Sicherung des beruflichen Nachwuchses in den nichtuniversitären Gesundheitsberufen kann die zuständige Stelle der GSI den im Kanton gelegenen Leistungserbringern Beiträge für die theoretische Aus- und Weiterbildung ihres Personals gewähren. 2 Sie erstattet dem Regierungsrat jährlich Bericht und gibt darin insbesondere Auskunft über die Höhe der gewährten Beiträge. Art. 87 Voraussetzungen 1 Beiträge können für eine Aus- oder Weiterbildung von Personal des Leistungserbringers gewährt werden, wenn es sich um einen vom Regierungsrat bezeichneten nichtuniversitären Gesundheitsberuf mit einem in der kantonalen Versorgungsplanung ausgewiesenen Bedarf handelt. Art. 88 Höhe der Beiträge 1 Die Beiträge decken die Kosten, welche die Institutionen für die Durchführung ihrer Aus- und Weiterbildung dem Leistungserbringer oder der beim Leistungserbringer angestellten Person in Rechnung stellen. 25 860.2 9 Bewilligung und Aufsicht bei Heimen und Spitex-Organisationen 9.1 Betriebsbewilligung Art. 89 Bewilligungspflicht 1 Einer Betriebsbewilligung bedürfen a Leistungserbringer, die ein Heim betreiben und den aufgenommenen Personen Unterkunft sowie Unterstützungsleistungen in Form von Pflege, Betreuung oder Therapie gewähren, b Spitex-Organisationen. 2 Der Regierungsrat legt durch Verordnung fest, welche Einrichtungen nicht als Heim bewilligt werden, weil aufgrund der erbrachten Unterstützungsleistungen keine besondere Schutzbedürftigkeit besteht. Art. 90 Voraussetzungen für Heime 1 Die Betriebsbewilligung zur Führung eines Heims wird einer juristischen Person erteilt, die nachweist, dass a eine fachgerechte Pflege, Betreuung oder Therapie der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger gewährleistet ist, b das Infrastruktur- und Leistungsangebot den Bedürfnissen der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger entspricht, c eine qualifizierte Leitung sowie der Einsatz von genügend Fach- und Hilfspersonal gewährleistet ist, d das Angebot in einem Betriebskonzept umschrieben ist, e das spezifische Betriebsrisiko durch eine Betriebshaftpflichtversicherung hinreichend abgedeckt ist. 2 Die Betriebsbewilligung zur Unterkunft und Unterstützung in privaten Haushalten wird natürlichen Personen erteilt, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind. 3 Bei Pflegeheimen muss überdies nachgewiesen werden, dass die für den Bereich Pflege verantwortliche Fachperson über eine Berufsausübungsbewilligung verfügt. Art. 91 Voraussetzungen für Spitex-Organisationen 1 Die Betriebsbewilligung zur Führung einer Spitex-Organisation wird einer juristischen Person erteilt, die nachweist, dass a eine fachgerechte Pflege und Betreuung der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger gewährleistet ist, 860.2 26 b das Infrastruktur- und Leistungsangebot den Bedürfnissen der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger entspricht, c eine qualifizierte Leitung sowie der Einsatz von genügend qualifiziertem Personal gewährleistet wird, d das Angebot in einem Betriebskonzept umschrieben ist, e das spezifische Betriebsrisiko durch eine Betriebshaftpflichtversicherung hinreichend abgedeckt ist, f die für den Bereich Pflege verantwortliche Fachperson über eine Berufsausübungsbewilligung verfügt. Art. 92 Zuständigkeit 1 Die zuständige Stelle der GSI erteilt die Betriebsbewilligung für Heime und für Spitex-Organisationen. 2 Der Regierungsrat kann die Zuständigkeit für die Erteilung von Betriebsbewilligungen zur Unterkunft und Unterstützung in privaten Haushalten durch Verordnung den Standortgemeinden übertragen. 9.2 Einschränkung, Entzug und Erlöschen der Betriebsbewilligung Art. 93 Einschränkung der Betriebsbewilligung 1 Die Betriebsbewilligung kann befristet oder unter Bedingungen erteilt sowie mit Auflagen verbunden werden. 2 Die beabsichtigte Tätigkeit kann auch nur teilweise bewilligt werden. Art. 94 Entzug und Erlöschen der Betriebsbewilligung 1 Die für die Bewilligung und Aufsicht zuständige Stelle entzieht eine Betriebsbewilligung, wenn deren Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder Tatsachen festgestellt werden, aufgrund derer sie hätte verweigert werden müssen. 2 Die Betriebsbewilligung erlischt mit der Aufgabe der Leistungserbringung. 9.3 Pflichten der Inhaberinnen und Inhaber einer Betriebsbewilligung Art. 95 Betriebliche Pflichten 1 Wer ein Heim oder eine Spitex-Organisation führt, hat a die Gesundheit und die Persönlichkeitsrechte der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger zu wahren, b die Qualitätssicherung zu gewährleisten, c den Betrieb wirtschaftlich zu führen und d die Tarifeinnahmen zweckgemäss zu verwenden. 27 860.2 2 Die strategische Führung der Trägerschaft ist von der operativen Ebene des Leistungserbringers mehrheitlich personell unabhängig. 3 Verantwortlich für die Erfüllung der betrieblichen Pflichten sind die Inhaberinnen und Inhaber der Bewilligung. Sie überprüfen regelmässig, ob a die Betriebsführung in der Institution den gesetzlichen Vorschriften entspricht, b die operative Leitung ihre Aufgaben wahrnimmt. 4 Für private Haushalte gelten die betrieblichen Pflichten sinngemäss. Art. 96 Betriebliche Pflichten von Heimen 1 Heime haben zusätzlich zu den Bestimmungen von Artikel 95 a die Aufnahmebedingungen offenzulegen, b mit den Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfängern oder ihren gesetzlichen Vertretungen schriftliche Verträge abzuschliessen und c die Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger sowie ihre Angehörigen über ihre Rechte und Pflichten in geeigneter Weise zu informieren. 2 Der Regierungsrat kann durch Verordnung Mindestanforderungen für die Verträge zwischen den Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfängern und dem Heim festlegen. Art. 97 Rechnungslegung und Kostenrechnung 1 Wer ein Heim oder eine Spitex-Organisation führt, hat a die Jahresrechnung auf der Grundlage des durch den Regierungsrat bestimmten Rechnungslegungsstandards zu führen, b den vom Regierungsrat bestimmten Kostenrechnungsstandard anzuwenden. 2 Wer ein Heim führt, hat überdies der zuständigen Stelle der GSI den Investitionskostenanteil der Abgeltung abzüglich der Anlagenutzungskosten zur Kenntnis zu bringen sowie dessen Verwendung auszuweisen. Art. 98 Meldepflichten 1 Wer für sein Leistungsangebot einer Bewilligungspflicht unterliegt, meldet der zuständigen Aufsichtsbehörde a wesentliche Änderungen des Betriebskonzepts, der Infrastruktur und der Leitung, bevor die Änderungen umgesetzt werden, 860.2 28 b unverzüglich andere wesentliche Änderungen betreffend die Bewilligungsvoraussetzungen sowie wesentliche Änderungen, welche die Erfüllung von übertragenen öffentlichen Aufgaben beeinträchtigen könnten. 2 Der Regierungsrat kann weitere Meldepflichten durch Verordnung festlegen. Art. 99 Aufnahmepflicht für Heime in Ausnahmefällen 1 In Ausnahmefällen kann die zuständige Stelle der GSI geeignete Heime durch Verfügung zur Aufnahme einer bestimmten Person verpflichten. 2 Die Verpflichtung zur Aufnahme kann für die Dauer von maximal zwölf Monaten angeordnet werden und einmalig um maximal zwölf Monate verlängert werden. 3 Die aufzunehmende Person muss a ihren zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton aufweisen, b einen dringenden behinderungs-, psychosozial-, pflege- oder suchtbedingten Bedarf an Unterstützung in einer stationären Einrichtung aufweisen und c trotz nachgewiesener intensiver, den Umständen entsprechender Suche nicht in einer geeigneten Institution aufgenommen worden sein. 4 Die zuständige Stelle der GSI ersetzt die beim verpflichteten Heim durch die Aufnahmepflicht zusätzlich angefallenen, nachgewiesenen und notwendigen Kosten auf deren Gesuch hin. 5 Widersetzt sich das verpflichtete Heim der verfügten Aufnahme, kann die zuständige Stelle der GSI Massnahmen gemäss Artikel 103 anordnen. 9.4 Aufsicht Art. 100 Zuständigkeit 1 Wer für sein Leistungsangebot einer kantonalen Bewilligungspflicht unterliegt, ist der Aufsicht der zuständigen Stelle der GSI unterstellt. 2 Die Gemeinden beaufsichtigen die Leistungserbringer, die einer kommunalen Bewilligungspflicht unterliegen. Sie können eine andere Gemeinde als zuständig bezeichnen. 3 Die zuständige Aufsichtsbehörde überprüft risikobasiert, ob die Leistungserbringer die gesetzlichen Voraussetzungen für ihre Tätigkeit erfüllen und ihre Leistungen in guter Qualität erbringen. Zu diesem Zweck kann sie jederzeit Kontrollen durchführen. 29 860.2 Art. 101 Übertragung von Aufsichtsaufgaben an Dritte 1 Die zuständige Aufsichtsbehörde kann Dritte beauftragen, bei den Leistungserbringern Kontrollen im Rahmen der Aufsicht durchzuführen und ihr Bericht zu erstatten. Art. 102 Mitwirkungspflichten 1 Die Leistungserbringer erteilen der zuständigen Aufsichtsbehörde Auskünfte und gewähren ihr Einsicht in Akten, wenn nötig auch in besonders schützenswerte Personendaten. * 2 Sie verschaffen ihr Zutritt zu den Räumlichkeiten und Einrichtungen und unterstützen sie in allen Belangen, soweit dies für die Wahrnehmung der Aufsicht erforderlich ist. 3 Ihre Organe und Hilfspersonen können sich gegenüber der zuständigen Aufsichtsbehörde nicht auf gesetzliche oder vertragliche Geheimhaltungspflichten berufen. Art. 103 Massnahmen gegen Inhaberinnen und Inhaber einer Betriebsbewilligung 1 Bei Verletzung betrieblicher Pflichten, Missachtung von Auflagen oder Bedingungen oder Verstoss gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder dessen Ausführungserlasse können gegen die Inhaberin oder den Inhaber einer Betriebsbewilligung folgende Massnahmen angeordnet werden: a Verwarnung, b Busse bis zu 50'000 Franken, c Entzug der Bewilligung. 2 Die Bewilligung kann ganz oder teilweise, auf bestimmte oder auf unbestimmte Zeit entzogen, an Bedingungen geknüpft, mit Auflagen verbunden oder in eine befristete Bewilligung umgewandelt werden. Art. 104 Verjährung 1 Die administrative Verfolgung verjährt nach Ablauf von zwei Jahren, nachdem die zuständige Aufsichtsbehörde vom beanstandeten Vorfall Kenntnis erhalten hat. 2 Die Frist wird durch jede Untersuchungs- und Prozesshandlung über den beanstandeten Vorfall unterbrochen, welche die zuständige Aufsichtsbehörde, eine Strafverfolgungsbehörde oder ein Gericht vornimmt. 860.2 30 3 Die administrative Verfolgung verjährt in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem beanstandeten Vorfall. Art. 105 Amtshilfe 1 Die Gerichts- und Verwaltungsbehörden melden der zuständigen Aufsichtsbehörde unverzüglich Vorfälle, die auf eine Verletzung betrieblicher Pflichten hindeuten. Art. 106 Ausführungsbestimmungen 1 Der Regierungsrat erlässt durch Verordnung nähere Vorschriften über a die Bewilligungsvoraussetzungen, b die Aufsicht, c das Verfahren. 2 Er erlässt überdies Kriterien für eine risikobasierte Kontrolle der betrieblichen Pflichten. 10 Bewilligung und Aufsicht bei Tagesbetreuung Art. 107 Bewilligung und Aufsicht bei Kindertagesstätten 1 Der Betrieb von Kindertagesstätten bedarf einer Bewilligung und untersteht der Aufsicht der zuständigen Stelle der GSI. 2 Für die Bewilligung und Aufsicht gelten die Bestimmungen der eidgenössischen Pflegekindergesetzgebung. 3 Der Regierungsrat legt durch Verordnung weitere Bewilligungsvoraussetzungen sowie Vorgaben zur Qualität fest. Art. 108 Bewilligung und Aufsicht bei Tagesfamilienorganisationen 1 Tagesfamilienorganisationen (TFO) bedürfen einer Bewilligung und unterstehen der Aufsicht der zuständigen Stelle der GSI. 2 TFO a vermitteln die regelmässige Betreuung von Kindern in den bei ihnen angestellten Tagesfamilien, b beaufsichtigen die bei ihnen angestellten Tagesfamilien. Art. 109 Aufsicht über Tagesfamilien 1 Die bewilligten TFO beaufsichtigen die bei ihnen angestellten Tagesfamilien. 31 860.2 2 Die GSI führt die Aufsicht über die übrigen Tagesfamilien. Sie erhebt eine Gebühr dafür. Art. 110 Übertragung von Aufsichtsaufgaben an Dritte 1 Die zuständige Aufsichtsbehörde kann Dritte beauftragen, Kontrollen im Rahmen der Aufsicht durchzuführen und ihr Bericht zu erstatten. 11 Datenschutz 11.1 Datenbearbeitung Art. 111 Anwendbares Recht und besonders schützenswerte Daten * 1 Für den Vollzug dieses Gesetzes ist die kantonale Datenschutzgesetzgebung massgebend. 2 Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden und Leistungserbringer dürfen besonders schützenswerte Personendaten, insbesondere über die Gesundheit und Massnahmen der sozialen Hilfe oder des Kindes- und Erwachsenenschutzes, bearbeiten und mit anderen kantonalen und kommunalen Behörden sowie Leistungserbringern austauschen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz zwingend notwendig ist. * 3 Soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben zwingend notwendig ist, können sie aus zentralen Personendatensammlungen des Kantons folgende Daten abrufen, einschliesslich früherer Daten: a * Angaben zu Massnahmen der sozialen Hilfe oder des Kindes- und Erwachsenenschutzes, b Angaben zum Haushalt, c Angaben zur Gesundheit. Art. 112 Auskunftspflicht 1 Soweit die Informationen zur Abklärung der finanziellen Verhältnisse von Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfängern nach diesem Gesetz notwendig sind und keine besonderen Vorschriften des Bundesrechts entgegenstehen, sind die Steuerbehörden gegenüber den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Stellen zur Erteilung von Auskünften verpflichtet. 860.2 32 Art. 113 Anzeigepflichten und -rechte 1 Die Mitteilungspflichten nach Artikel 48 Absatz 1 des Einführungsgesetzes vom 11. Juni 2009 zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ)13) entfallen, wenn a die Informationen vom Opfer stammen, b die Informationen von der Ehegattin oder vom Ehegatten, von der eingetragenen Partnerin oder vom eingetragenen Partner, von der Lebenspartnerin oder vom Lebenspartner, von einem Elternteil, Geschwister oder Kind des Opfers stammen oder c das Opfer Ehegattin oder Ehegatte, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner oder Lebenspartnerin oder Lebenspartner, Elternteil, Geschwister oder Kind der vermuteten Täterschaft ist. 11.2 Datenlieferung Art. 114 Leistungserbringer und Gemeinden 1 Die Leistungserbringer liefern der zuständigen Stelle der GSI innert angesetzter Frist alle Daten, die erforderlich sind für a die Bedarfserhebung, Analyse, Planung und Wirkungskontrolle der sozialen Leistungsangebote, b die vergleichende Überprüfung der Qualität, c die vergleichende Überprüfung der Leistungskosten, d die Überprüfung der Einhaltung von gesetzlichen Pflichten, e die Überprüfung der Erreichung von Zielen und Wirkungen der Leistungsangebote sowie der Kennzahlen, f die Überprüfung der Abgeltung der Leistungsangebote, g die Überprüfung der Massnahmen zur Sicherstellung des beruflichen

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Art. 80

1 Die zuständige Stelle der GSI kann Massnahmen im Bereich der Aus- und Weiterbildung in nichtuniversitären Gesundheits- und Sozialberufen ergreifen, wenn die Sicherstellung des beruflichen Nachwuchses in den Betrieben der Leistungserbringer nach Absatz 2 gefährdet ist. * 2 Die Bestimmungen über die Aus- und Weiterbildung gelten für folgende Leistungserbringer: a Wohn- und Pflegeheime für Menschen mit Pflege- und Betreuungsbedarf, a1 * Wohnheime für Menschen mit Behinderungen, b Spitex-Organisationen. 3 Der Regierungsrat bezeichnet die nichtuniversitären Gesundheitsberufe durch Verordnung. 8.2 Praktische Aus- und Weiterbildung Art. 81 Pflicht 1 Die Leistungserbringer beteiligen sich an der praktischen Aus- und Weiterbildung in den vom Regierungsrat bezeichneten nichtuniversitären Gesundheitsberufen, indem sie ihre Aus- und Weiterbildungsplätze für im Kanton gelegene schulische Bildungsanbieter bereitstellen. 2 Wenn im Kanton Anbieter für einzelne Berufe fehlen oder nicht in der entsprechenden Amtssprache vorhanden sind, können die Leistungserbringer Plätze für ausserhalb des Kantons Bern gelegene Bildungsanbieter bereitstellen. Art. 82 Ausbildungskonzept 1 Jeder Leistungserbringer erstellt ein Ausbildungskonzept. 2 Das Ausbildungskonzept beschreibt die betrieblichen Voraussetzungen sowie die Ziele und Schwerpunkte der praktischen Aus- und Weiterbildung in den vom Regierungsrat bezeichneten nichtuniversitären Gesundheitsberufen. 23 860.2 Art. 83 Aus- und Weiterbildungsleistung 1 Die zuständige Stelle der GSI legt gegenüber jedem Leistungserbringer die in einem Rechnungsjahr zu erbringende Aus- und Weiterbildungsleistung fest. Sie stützt sich dabei auf die kantonale Versorgungsplanung und die kantonalen Vorgaben zum Ausbildungspotenzial. 2 Die kantonalen Vorgaben zur Berechnung des Ausbildungspotenzials des Leistungserbringers berücksichtigen insbesondere a die Anzahl Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Leistungserbringers in den nichtuniversitären Gesundheitsberufen, b die Struktur des Betriebs des Leistungserbringers, c die diagnostischen, therapeutischen und pflegerischen Leistungen im stationären und ambulanten Bereich des Leistungserbringers. 3 Der Leistungserbringer kann die Aus- und Weiterbildungsleistung im eigenen Betrieb erbringen oder einen im Kanton Bern gelegenen Leistungserbringer damit beauftragen. 4 Der Regierungsrat regelt die Gewichtung für jede Aus- und Weiterbildung durch Verordnung und macht Vorgaben zum Ausbildungspotenzial der Leistungserbringer. Art. 84 Abgeltung 1 Der Leistungserbringer meldet der zuständigen Stelle der GSI am Ende des Rechnungsjahres für jeden nichtuniversitären Gesundheitsberuf die Aus- und Weiterbildungswochen, die während des Rechnungsjahres erbracht worden sind. 2 Die zuständige Stelle der GSI entrichtet dem Leistungserbringer die Abgeltung für die im Rechnungsjahr erbrachte Aus- und Weiterbildungsleistung. Vergütungen für die Aus- und Weiterbildungsleistung, die der Leistungserbringer nach KVG erhält, werden davon abgezogen. 3 Die zuständige Stelle der GSI kann dem Leistungserbringer während des Rechnungsjahres auf der Grundlage der festgelegten Aus- und Weiterbildungsleistung periodische Vorschüsse ausrichten. 4 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten zur Entrichtung der Abgeltung durch Verordnung. 860.2 24 Art. 85 Ausgleichszahlung 1 Liegt die erbrachte Aus- und Weiterbildungsleistung des Leistungserbringers unter der festgelegten Aus- und Weiterbildungsleistung, hat der Leistungserbringer eine Ausgleichszahlung zu leisten. 2 Die Höhe der Ausgleichszahlung entspricht höchstens dem Betrag, der sich aus der Multiplikation folgender Faktoren ergibt: a Abgeltung für die festgelegte Aus- und Weiterbildungsleistung, b dreifache prozentuale Differenz zwischen festgelegter und im Rechnungsjahr erbrachter Aus- und Weiterbildungsleistung. 3 Die Pflicht zur Ausgleichszahlung besteht erst, wenn ein Toleranzwert überschritten ist. 4 Bei einer Überschreitung des Toleranzwerts wird auf die Anordnung einer Ausgleichszahlung verzichtet, wenn der Leistungserbringer nachweist, dass ihn kein Verschulden trifft. 5 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten zur Ausgleichszahlung und insbesondere die Höhe des Toleranzwerts durch Verordnung. 8.3 Theoretische Aus- und Weiterbildung Art. 86 Zweck und Berichterstattung 1 Zur Sicherung des beruflichen Nachwuchses in den nichtuniversitären Gesundheitsberufen kann die zuständige Stelle der GSI den im Kanton gelegenen Leistungserbringern Beiträge für die theoretische Aus- und Weiterbildung ihres Personals gewähren. 2 Sie erstattet dem Regierungsrat jährlich Bericht und gibt darin insbesondere Auskunft über die Höhe der gewährten Beiträge. Art. 87 Voraussetzungen 1 Beiträge können für eine Aus- oder Weiterbildung von Personal des Leistungserbringers gewährt werden, wenn es sich um einen vom Regierungsrat bezeichneten nichtuniversitären Gesundheitsberuf mit einem in der kantonalen Versorgungsplanung ausgewiesenen Bedarf handelt. Art. 88 Höhe der Beiträge 1 Die Beiträge decken die Kosten, welche die Institutionen für die Durchführung ihrer Aus- und Weiterbildung dem Leistungserbringer oder der beim Leistungserbringer angestellten Person in Rechnung stellen. 25 860.2 9 Bewilligung und Aufsicht bei Heimen und Spitex-Organisationen 9.1 Betriebsbewilligung Art. 89 Bewilligungspflicht 1 Einer Betriebsbewilligung bedürfen a Leistungserbringer, die ein Heim betreiben und den aufgenommenen Personen Unterkunft sowie Unterstützungsleistungen in Form von Pflege, Betreuung oder Therapie gewähren, b Spitex-Organisationen. 2 Der Regierungsrat legt durch Verordnung fest, welche Einrichtungen nicht als Heim bewilligt werden, weil aufgrund der erbrachten Unterstützungsleistungen keine besondere Schutzbedürftigkeit besteht. Art. 90 Voraussetzungen für Heime 1 Die Betriebsbewilligung zur Führung eines Heims wird einer juristischen Person erteilt, die nachweist, dass a eine fachgerechte Pflege, Betreuung oder Therapie der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger gewährleistet ist, b das Infrastruktur- und Leistungsangebot den Bedürfnissen der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger entspricht, c eine qualifizierte Leitung sowie der Einsatz von genügend Fach- und Hilfspersonal gewährleistet ist, d das Angebot in einem Betriebskonzept umschrieben ist, e das spezifische Betriebsrisiko durch eine Betriebshaftpflichtversicherung hinreichend abgedeckt ist. 2 Die Betriebsbewilligung zur Unterkunft und Unterstützung in privaten Haushalten wird natürlichen Personen erteilt, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind. 3 Bei Pflegeheimen muss überdies nachgewiesen werden, dass die für den Bereich Pflege verantwortliche Fachperson über eine Berufsausübungsbewilligung verfügt. Art. 91 Voraussetzungen für Spitex-Organisationen 1 Die Betriebsbewilligung zur Führung einer Spitex-Organisation wird einer juristischen Person erteilt, die nachweist, dass a eine fachgerechte Pflege und Betreuung der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger gewährleistet ist, 860.2 26 b das Infrastruktur- und Leistungsangebot den Bedürfnissen der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger entspricht, c eine qualifizierte Leitung sowie der Einsatz von genügend qualifiziertem Personal gewährleistet wird, d das Angebot in einem Betriebskonzept umschrieben ist, e das spezifische Betriebsrisiko durch eine Betriebshaftpflichtversicherung hinreichend abgedeckt ist, f die für den Bereich Pflege verantwortliche Fachperson über eine Berufsausübungsbewilligung verfügt. Art. 92 Zuständigkeit 1 Die zuständige Stelle der GSI erteilt die Betriebsbewilligung für Heime und für Spitex-Organisationen. 2 Der Regierungsrat kann die Zuständigkeit für die Erteilung von Betriebsbewilligungen zur Unterkunft und Unterstützung in privaten Haushalten durch Verordnung den Standortgemeinden übertragen. 9.2 Einschränkung, Entzug und Erlöschen der Betriebsbewilligung Art. 93 Einschränkung der Betriebsbewilligung 1 Die Betriebsbewilligung kann befristet oder unter Bedingungen erteilt sowie mit Auflagen verbunden werden. 2 Die beabsichtigte Tätigkeit kann auch nur teilweise bewilligt werden. Art. 94 Entzug und Erlöschen der Betriebsbewilligung 1 Die für die Bewilligung und Aufsicht zuständige Stelle entzieht eine Betriebsbewilligung, wenn deren Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder Tatsachen festgestellt werden, aufgrund derer sie hätte verweigert werden müssen. 2 Die Betriebsbewilligung erlischt mit der Aufgabe der Leistungserbringung. 9.3 Pflichten der Inhaberinnen und Inhaber einer Betriebsbewilligung Art. 95 Betriebliche Pflichten 1 Wer ein Heim oder eine Spitex-Organisation führt, hat a die Gesundheit und die Persönlichkeitsrechte der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger zu wahren, b die Qualitätssicherung zu gewährleisten, c den Betrieb wirtschaftlich zu führen und d die Tarifeinnahmen zweckgemäss zu verwenden. 27 860.2 2 Die strategische Führung der Trägerschaft ist von der operativen Ebene des Leistungserbringers mehrheitlich personell unabhängig. 3 Verantwortlich für die Erfüllung der betrieblichen Pflichten sind die Inhaberinnen und Inhaber der Bewilligung. Sie überprüfen regelmässig, ob a die Betriebsführung in der Institution den gesetzlichen Vorschriften entspricht, b die operative Leitung ihre Aufgaben wahrnimmt. 4 Für private Haushalte gelten die betrieblichen Pflichten sinngemäss. Art. 96 Betriebliche Pflichten von Heimen 1 Heime haben zusätzlich zu den Bestimmungen von Artikel 95 a die Aufnahmebedingungen offenzulegen, b mit den Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfängern oder ihren gesetzlichen Vertretungen schriftliche Verträge abzuschliessen und c die Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger sowie ihre Angehörigen über ihre Rechte und Pflichten in geeigneter Weise zu informieren. 2 Der Regierungsrat kann durch Verordnung Mindestanforderungen für die Verträge zwischen den Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfängern und dem Heim festlegen. Art. 97 Rechnungslegung und Kostenrechnung 1 Wer ein Heim oder eine Spitex-Organisation führt, hat a die Jahresrechnung auf der Grundlage des durch den Regierungsrat bestimmten Rechnungslegungsstandards zu führen, b den vom Regierungsrat bestimmten Kostenrechnungsstandard anzuwenden. 2 Wer ein Heim führt, hat überdies der zuständigen Stelle der GSI den Investitionskostenanteil der Abgeltung abzüglich der Anlagenutzungskosten zur Kenntnis zu bringen sowie dessen Verwendung auszuweisen. Art. 98 Meldepflichten 1 Wer für sein Leistungsangebot einer Bewilligungspflicht unterliegt, meldet der zuständigen Aufsichtsbehörde a wesentliche Änderungen des Betriebskonzepts, der Infrastruktur und der Leitung, bevor die Änderungen umgesetzt werden, 860.2 28 b unverzüglich andere wesentliche Änderungen betreffend die Bewilligungsvoraussetzungen sowie wesentliche Änderungen, welche die Erfüllung von übertragenen öffentlichen Aufgaben beeinträchtigen könnten. 2 Der Regierungsrat kann weitere Meldepflichten durch Verordnung festlegen. Art. 99 Aufnahmepflicht für Heime in Ausnahmefällen 1 In Ausnahmefällen kann die zuständige Stelle der GSI geeignete Heime durch Verfügung zur Aufnahme einer bestimmten Person verpflichten. 2 Die Verpflichtung zur Aufnahme kann für die Dauer von maximal zwölf Monaten angeordnet werden und einmalig um maximal zwölf Monate verlängert werden. 3 Die aufzunehmende Person muss a ihren zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton aufweisen, b einen dringenden behinderungs-, psychosozial-, pflege- oder suchtbedingten Bedarf an Unterstützung in einer stationären Einrichtung aufweisen und c trotz nachgewiesener intensiver, den Umständen entsprechender Suche nicht in einer geeigneten Institution aufgenommen worden sein. 4 Die zuständige Stelle der GSI ersetzt die beim verpflichteten Heim durch die Aufnahmepflicht zusätzlich angefallenen, nachgewiesenen und notwendigen Kosten auf deren Gesuch hin. 5 Widersetzt sich das verpflichtete Heim der verfügten Aufnahme, kann die zuständige Stelle der GSI Massnahmen gemäss Artikel 103 anordnen. 9.4 Aufsicht Art. 100 Zuständigkeit 1 Wer für sein Leistungsangebot einer kantonalen Bewilligungspflicht unterliegt, ist der Aufsicht der zuständigen Stelle der GSI unterstellt. 2 Die Gemeinden beaufsichtigen die Leistungserbringer, die einer kommunalen Bewilligungspflicht unterliegen. Sie können eine andere Gemeinde als zuständig bezeichnen. 3 Die zuständige Aufsichtsbehörde überprüft risikobasiert, ob die Leistungserbringer die gesetzlichen Voraussetzungen für ihre Tätigkeit erfüllen und ihre Leistungen in guter Qualität erbringen. Zu diesem Zweck kann sie jederzeit Kontrollen durchführen. 29 860.2 Art. 101 Übertragung von Aufsichtsaufgaben an Dritte 1 Die zuständige Aufsichtsbehörde kann Dritte beauftragen, bei den Leistungserbringern Kontrollen im Rahmen der Aufsicht durchzuführen und ihr Bericht zu erstatten. Art. 102 Mitwirkungspflichten 1 Die Leistungserbringer erteilen der zuständigen Aufsichtsbehörde Auskünfte und gewähren ihr Einsicht in Akten, wenn nötig auch in besonders schützenswerte Personendaten. * 2 Sie verschaffen ihr Zutritt zu den Räumlichkeiten und Einrichtungen und unterstützen sie in allen Belangen, soweit dies für die Wahrnehmung der Aufsicht erforderlich ist. 3 Ihre Organe und Hilfspersonen können sich gegenüber der zuständigen Aufsichtsbehörde nicht auf gesetzliche oder vertragliche Geheimhaltungspflichten berufen. Art. 103 Massnahmen gegen Inhaberinnen und Inhaber einer Betriebsbewilligung 1 Bei Verletzung betrieblicher Pflichten, Missachtung von Auflagen oder Bedingungen oder Verstoss gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder dessen Ausführungserlasse können gegen die Inhaberin oder den Inhaber einer Betriebsbewilligung folgende Massnahmen angeordnet werden: a Verwarnung, b Busse bis zu 50'000 Franken, c Entzug der Bewilligung. 2 Die Bewilligung kann ganz oder teilweise, auf bestimmte oder auf unbestimmte Zeit entzogen, an Bedingungen geknüpft, mit Auflagen verbunden oder in eine befristete Bewilligung umgewandelt werden. Art. 104 Verjährung 1 Die administrative Verfolgung verjährt nach Ablauf von zwei Jahren, nachdem die zuständige Aufsichtsbehörde vom beanstandeten Vorfall Kenntnis erhalten hat. 2 Die Frist wird durch jede Untersuchungs- und Prozesshandlung über den beanstandeten Vorfall unterbrochen, welche die zuständige Aufsichtsbehörde, eine Strafverfolgungsbehörde oder ein Gericht vornimmt. 860.2 30 3 Die administrative Verfolgung verjährt in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem beanstandeten Vorfall. Art. 105 Amtshilfe 1 Die Gerichts- und Verwaltungsbehörden melden der zuständigen Aufsichtsbehörde unverzüglich Vorfälle, die auf eine Verletzung betrieblicher Pflichten hindeuten. Art. 106 Ausführungsbestimmungen 1 Der Regierungsrat erlässt durch Verordnung nähere Vorschriften über a die Bewilligungsvoraussetzungen, b die Aufsicht, c das Verfahren. 2 Er erlässt überdies Kriterien für eine risikobasierte Kontrolle der betrieblichen Pflichten. 10 Bewilligung und Aufsicht bei Tagesbetreuung Art. 107 Bewilligung und Aufsicht bei Kindertagesstätten 1 Der Betrieb von Kindertagesstätten bedarf einer Bewilligung und untersteht der Aufsicht der zuständigen Stelle der GSI. 2 Für die Bewilligung und Aufsicht gelten die Bestimmungen der eidgenössischen Pflegekindergesetzgebung. 3 Der Regierungsrat legt durch Verordnung weitere Bewilligungsvoraussetzungen sowie Vorgaben zur Qualität fest. Art. 108 Bewilligung und Aufsicht bei Tagesfamilienorganisationen 1 Tagesfamilienorganisationen (TFO) bedürfen einer Bewilligung und unterstehen der Aufsicht der zuständigen Stelle der GSI. 2 TFO a vermitteln die regelmässige Betreuung von Kindern in den bei ihnen angestellten Tagesfamilien, b beaufsichtigen die bei ihnen angestellten Tagesfamilien. Art. 109 Aufsicht über Tagesfamilien 1 Die bewilligten TFO beaufsichtigen die bei ihnen angestellten Tagesfamilien. 31 860.2 2 Die GSI führt die Aufsicht über die übrigen Tagesfamilien. Sie erhebt eine Gebühr dafür. Art. 110 Übertragung von Aufsichtsaufgaben an Dritte 1 Die zuständige Aufsichtsbehörde kann Dritte beauftragen, Kontrollen im Rahmen der Aufsicht durchzuführen und ihr Bericht zu erstatten. 11 Datenschutz 11.1 Datenbearbeitung Art. 111 Anwendbares Recht und besonders schützenswerte Daten * 1 Für den Vollzug dieses Gesetzes ist die kantonale Datenschutzgesetzgebung massgebend. 2 Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden und Leistungserbringer dürfen besonders schützenswerte Personendaten, insbesondere über die Gesundheit und Massnahmen der sozialen Hilfe oder des Kindes- und Erwachsenenschutzes, bearbeiten und mit anderen kantonalen und kommunalen Behörden sowie Leistungserbringern austauschen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz zwingend notwendig ist. * 3 Soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben zwingend notwendig ist, können sie aus zentralen Personendatensammlungen des Kantons folgende Daten abrufen, einschliesslich früherer Daten: a * Angaben zu Massnahmen der sozialen Hilfe oder des Kindes- und Erwachsenenschutzes, b Angaben zum Haushalt, c Angaben zur Gesundheit. Art. 112 Auskunftspflicht 1 Soweit die Informationen zur Abklärung der finanziellen Verhältnisse von Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfängern nach diesem Gesetz notwendig sind und keine besonderen Vorschriften des Bundesrechts entgegenstehen, sind die Steuerbehörden gegenüber den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Stellen zur Erteilung von Auskünften verpflichtet. 860.2 32 Art. 113 Anzeigepflichten und -rechte 1 Die Mitteilungspflichten nach Artikel 48 Absatz 1 des Einführungsgesetzes vom 11. Juni 2009 zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ)13) entfallen, wenn a die Informationen vom Opfer stammen, b die Informationen von der Ehegattin oder vom Ehegatten, von der eingetragenen Partnerin oder vom eingetragenen Partner, von der Lebenspartnerin oder vom Lebenspartner, von einem Elternteil, Geschwister oder Kind des Opfers stammen oder c das Opfer Ehegattin oder Ehegatte, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner oder Lebenspartnerin oder Lebenspartner, Elternteil, Geschwister oder Kind der vermuteten Täterschaft ist. 11.2 Datenlieferung Art. 114 Leistungserbringer und Gemeinden 1 Die Leistungserbringer liefern der zuständigen Stelle der GSI innert angesetzter Frist alle Daten, die erforderlich sind für a die Bedarfserhebung, Analyse, Planung und Wirkungskontrolle der sozialen Leistungsangebote, b die vergleichende Überprüfung der Qualität, c die vergleichende Überprüfung der Leistungskosten, d die Überprüfung der Einhaltung von gesetzlichen Pflichten, e die Überprüfung der Erreichung von Zielen und Wirkungen der Leistungsangebote sowie der Kennzahlen, f die Überprüfung der Abgeltung der Leistungsangebote, g die Überprüfung der Massnahmen zur Sicherstellung des beruflichen

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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