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Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen

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Change 1

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Art. 17 Inkrafttreten und Geltungsdauer

1. Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation oder Genehmigung durch die Vertragsparteien gemäss ihren eigenen Verfahren. Es tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf die letzte Notifikation der Hinterlegung der Ratifikations- oder Genehmigungsurkunden aller nachstehenden sieben Abkommen folgt: – Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, – Abkommen über die Freizügigkeit, – Abkommen über den Luftverkehr, – Abkommen über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse, – Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen, – Abkommen über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens, – Abkommen über die wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit. 2. Dieses Abkommen wird für eine anfängliche Dauer von sieben Jahren geschlossen. Es verlängert sich für unbestimmte Zeit, sofern die Gemeinschaft oder die Schweiz der anderen Vertragspartei vor Ablauf der anfänglichen Geltungsdauer nichts Gegenteiliges notifiziert. Im Falle einer solchen Notifizierung findet Absatz 4 Anwendung. 3. Die Gemeinschaft oder die Schweiz kann dieses Abkommen durch Notifikation gegenüber der anderen Vertragspartei kündigen. Im Falle einer solchen Notifikation findet Absatz 4 Anwendung. 4. Die in Absatz 1 aufgeführten sieben Abkommen treten sechs Monate nach Erhalt der Notifikation über die Nichtverlängerung gemäss Absatz 2 oder über die Kündigung gemäss Absatz 3 ausser Kraft. Geschehen zu Luxemburg am einundzwanzigsten Juni neunzehnhundertneunundneunzig in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist. Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: Pascal Couchepin Joseph Deiss Für die Europäische Gemeinschaft: Joschka Fischer Hans van den Broek SR 0.142.112.681 SR 0.748.127.192.68 SR 0.740.72 SR 0.946.526.81 SR 0.172.052.68 [AS 2002 1998]

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Art. 17 Inkrafttreten und Geltungsdauer

1. Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation oder Genehmigung durch die Vertragsparteien gemäss ihren eigenen Verfahren. Es tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf die letzte Notifikation der Hinterlegung der Ratifikations- oder Genehmigungsurkunden aller nachstehenden sieben Abkommen folgt: – Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, – Abkommen über die Freizügigkeit, – Abkommen über den Luftverkehr, – Abkommen über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse, – Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen, – Abkommen über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens, – Abkommen über die wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit. 2. Dieses Abkommen wird für eine anfängliche Dauer von sieben Jahren geschlossen. Es verlängert sich für unbestimmte Zeit, sofern die Gemeinschaft oder die Schweiz der anderen Vertragspartei vor Ablauf der anfänglichen Geltungsdauer nichts Gegenteiliges notifiziert. Im Falle einer solchen Notifizierung findet Absatz 4 Anwendung. 3. Die Gemeinschaft oder die Schweiz kann dieses Abkommen durch Notifikation gegenüber der anderen Vertragspartei kündigen. Im Falle einer solchen Notifikation findet Absatz 4 Anwendung. 4. Die in Absatz 1 aufgeführten sieben Abkommen treten sechs Monate nach Erhalt der Notifikation über die Nichtverlängerung gemäss Absatz 2 oder über die Kündigung gemäss Absatz 3 ausser Kraft. Geschehen zu Luxemburg am einundzwanzigsten Juni neunzehnhundertneunundneunzig in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist. Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: Pascal Couchepin Joseph Deiss Für die Europäische Gemeinschaft: Joschka Fischer Hans van den Broek SR 0.142.112.681 SR 0.748.127.192.68 SR 0.740.72 SR 0.946.526.81 SR 0.172.052.68 [AS 2002 1998]

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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